Entscheidung
AnwZ (Brfg) 2/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 2/11 vom 16. Mai 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und. Dr. Martini am 16. Mai 2011 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. September 2010 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: 1. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 21. Oktober 2009 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Die Klage gegen diesen Be- scheid hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 29. Oktober 2010 zuge- stelltem Urteil abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. 2. Dieser Antrag ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen, weil er unzulässig ist, denn der Kläger hat die An- tragsbegründungsfrist versäumt. Sie beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Diese Frist lief hier am 29. Dezember 2010 ab. Zu diesem 1 2 - 3 - Zeitpunkt lag aber keine Antragsbegründung, sondern nur ein zudem an den nicht mehr zuständigen Hessischen Anwaltsgerichtshof (§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO) gerichteter, dort erst am Tag des Fristab- laufs um 17.30 Uhr eingegangener Antrag des Klägers auf Verlängerung der Begründungsfrist vor. Eine solche Verlängerung ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10 Rn. 2; BVerwG, NJW 1961, 1083, 1084; VGH Kassel, NVwZ-RR 1998, 466, 467; Bayerischer Verwal- tungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 12 ZB 10.1726, juris Rn. 1; Schmidt-Räntsch in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 71). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO. 3 - 4 - 4. Dieser Beschluss ist gemäß § 112c Abs. 1, § 112e Satz 2 BRAO, § 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Tolksdorf Roggenbuck Seiters Stüer Martini Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 06.09.2010 - 2 AGH 7/10 - 4