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Entscheidung

II ZR 32/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 32/10 vom 17. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und den Richter Sunder einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab- sichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Februar 2010 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Streitwert: 100.000,00 € Gründe: Zulassungsgründe liegen nicht vor; die Revision der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Die Frage, wann der Aufsichtsrat gemäß § 112 AktG (unmittelbar oder analog) die Gesellschaft gegenüber dem Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertritt, ist in der Rechtsprechung des Senats durch eine Viel- zahl von Entscheidungen geklärt (siehe nur BGH, Urteil vom 26. Juni 1995 - II ZR 122/94, BGHZ 130, 108, 111 f.; Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 364/02, ZIP 2005, 348, 349; Urteil vom 16. Oktober 2006 - II ZR 7/05, ZIP 2006, 2213, 2214; Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 282/07, ZIP 2009, 717, 718 jew. m.w.N.). Es geht vorliegend entgegen der Ansicht des Beru- fungsgerichts nicht um die Klärung der grundsätzlichen Anwendbarkeit von § 112 AktG, sondern um die Anwendung der zu § 112 AktG entwickelten Leitli- nien des Senats auf den konkreten Einzelfall. 1 2 - 3 - 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der restlichen Vergütung für die Vorstandstätigkeit des O. M. zugesprochen. a) Der Aufsichtsrat ist nach § 84 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1, § 87, § 112 AktG zuständig für die Entscheidung über die Vergütung des Vor- stands und für den Abschluss der die Vergütung betreffenden Verträge, deren Scheincharakter das Berufungsgericht zu Recht verneint hat. b) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht einen Verstoß der Vergü- tungsvereinbarung gegen § 76 und § 93 Abs. 1 AktG abgelehnt. Weisungsbe- fugnisse der Klägerin gegenüber Herrn M. bestanden wegen der der Be- klagten bekannten Umstände der Vertragsschlüsse nicht. Die „Betriebsinterna“ 3 4 5 6 - 4 - ergaben sich bereits aus der vom Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten un- terzeichneten Vergütungsvereinbarung. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt wor- den. Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 17.03.2009 - 32 O 76/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 10.02.2010 - 4 U 68/09 -