Entscheidung
2 StR 601/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 601/10 vom 18. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Mai 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. März 2010 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in Belgien in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern Su. , Sa. , G. und D. K. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB keinen Anrech- nungsmaßstab für die von dem Angeklagten in dieser Sache in Belgien erlittene Freiheitsentziehung bestimmt. Da nur eine Anrechnung im Maßstab 1:1 in Be- tracht kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - 2 StR 214/08), be- stimmt der Senat diesen Maßstab in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst. 1 - 3 - Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 Fischer Appl Berger Krehl Ott