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Leitsatz

IV ZR 168/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 168/09 Verkündet am: 18. Mai 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Steuerberatern und Steuerbe- vollmächtigten § 4 Nr. 5 Satz 1, § 12 I 1, III 1. Für die Anwendung der so genannten Sozienklausel genügt eine Kooperation (hier: zwischen Steuerberatern) nicht. 2. Die Grundsätze der Repräsentantenhaftung gelten im Rahmen einer Vermögens- schaden-Haftpflichtversicherung nicht. BGH, Urteil vom 18. Mai 2011 - IV ZR 168/09 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 2 - - 3 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2011 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Ober- landesgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilsenat - vom 25. Juni 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, ein selbständiger Steuerberater, verlangt von der B e- klagten im Wesentlichen Freistellung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Der Bruder des Klägers, der ebenfalls als selbständiger Steuerbe- rater tätig ist, beantragte unter dem 25. März 2001 mit einem Antrags- formular der Beklagten für den Kläger in dessen Namen und Auftrag den Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Dabei gab er an, dass er seinen Beruf nach außen gemeinschaftlich mit dem Kläger 1 2 - 4 - ausübe. Diesen Antrag nahm die Beklagte mit Schreiben vom 2. April 2001 an, wobei sie dem Kläger und seinem Bruder, der auch eine Ver- mögensschaden-Haftpflichtversicherung bei ihr unterhält, jeweils einen Sozienrabatt von 25% gewährte. Dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien liegen die Al l- gemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden -Haft- pflichtversicherung von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten (AVB-S) zugrunde. Diese lauten auszugsweise wie folgt: "§ 4 Ausschlüsse Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haf t- pflichtansprüche … 5. wegen Schadenverursachung durch wissentliches Ab- weichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedin- gung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. Der Versicherungsnehmer behält, wenn dieser Ausschlussgrund nicht in seiner Person und auch nicht in der Person eines Sozius vorliegt … den Anspruch auf Versicherungsschutz; … § 12 Sozien I. 1. Als Sozien gelten Berufsangehörige, die ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, ohne Rück- sicht darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder e i- nen anderen Vertrag verbunden sind. … II. Der Versicherungsfall auch nur eines Sozius gilt als Versicherungsfall aller Sozien. Der Versicherer tritt für 3 - 5 - diese zusammen mit einer einheitlichen Durchschnitts- leistung ein. … III. Ein Ausschlussgrund nach § 4, der in der Person ei- nes Sozius vorliegt, geht zu Lasten aller Sozien. …" Der Steuerberater D. beauftragte mit Schreiben vom 14. August 2001 den Kläger und seinen Bruder mit der treuhänderischen Verwaltung eines Betrages bis zu einer Größenordnung in Höhe von 1,25 Mio. €. Der Bruder des Klägers hatte bereits mit Telefax vom 13. August 2001 Herrn D. aufgefordert, den Gegenwert von 600.000 US-$ in Euro auf "das Ihnen bereits bekannte Unterkonto" zu überweisen. Herr D. überwies einen Betrag von 670.000 € auf ein Konto bei der F. in B. . Kontoinhaber war entgegen den Angaben des Bruders des Klägers nicht er, sondern die Firma G. . Am 11. September 2001 wurde das Konto von den b. Behörden beschlagnahmt. Im Haftpflichtprozess wurden der Kläger und sein Bruder als Ge- samtschuldner verurteilt, an Herrn D. 670.000 € zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen die F. und etwaiger weiterer Ersatzansprüche. Ein Gläubiger des Herrn D. ließ dessen titulierten Schadens- ersatzanspruch durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Die Beklagte versagte dem Kläger den Deckungsschutz mit der Begründung, sein Bruder habe seine Pflichten aus dem Treuhandvertrag 4 5 6 7 - 6 - wissentlich verletzt, so dass sie gemäß § 4 Nr. 5 Satz 1 AVB-S leistungs- frei geworden sei. Der Haftungsausschluss bestehe nach § 12 III AVB-S auch gegenüber dem Kläger, weil er mit seinem Bruder in einer Sozietät verbunden gewesen sei. Das Landgericht hat die auf Freistellung des Klägers von den Schadensersatzansprüchen des Herrn D. und den Forderungen des Pfändungsgläubigers gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er ergänzend die Erstattung eigener Zahlungen auf die Forderung des Pfändungsgläubigers gefordert hat, hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach dessen Auffassung hat der Kläger keinen Freistellungsan- spruch gegen die Beklagte, weil der Ausschlusstatbestand gemäß § 4 Nr. 5 Satz 1 AVB-S wegen einer wissentlichen Pflichtverletzung des Bru- ders des Klägers erfüllt und diesem über die Sozienklausel des § 12 III AVB-S zuzurechnen sei. Eine wissentliche Pflichtverletzung, über die im Haftpflichturteil nicht zu entscheiden gewesen sei, liege jedenfalls darin, dass der Bruder des Klägers nicht Inhaber des Kontos gewesen sei, das er in der Zahlungsanweisung gegenüber Herrn D. angegeben habe. 8 9 10 - 7 - Die Sozienklausel sei anwendbar, weil der Kläger und sein Bruder beide, wenn auch mit getrennten Versicherungsverträgen, bei der Be- klagten versichert und ihr gegenüber als Sozien aufgetreten seien . Eine gemeinschaftliche Berufsausübung i.S. von § 12 I 1 AVB-S sei in dem Abschluss des Treuhandvertrages mit Herrn D. zu sehen. Auf die Dauerhaftigkeit der gemeinschaftlichen Berufsausübung komme es nicht an, weil die Sozienklausel nicht voraussetze, dass die nach außen wie Sozien auftretenden Berufsangehörigen durch Gesellschaftsvertrag oder einen anderen Vertrag verbunden seien. Die Sozienklausel sei nicht nach § 9 Abs. 1 AGBG a.F. unwirksam. Dies könne letztlich dahinstehen, weil sich der Kläger die wissentliche Pflichtverletzung seines Bruders nach den Grundsätzen der Repräsen- tantenhaftung zurechnen lassen müsse. Beide hätten durch die von ihnen unterzeichnete Vereinbarung die treuhänderische Verwaltung des von Herrn D. zur Verfügung gestellten Betrages übernommen. Dazu habe es gehört, das Geld auf einem Treuhandkonto zu verwahren. Mit der Aufforderung des Bruders des Klägers an Herrn D. , das Geld auf das Konto bei der F. zu überweisen, habe er mit konklu- denter Vollmacht im Geschäftsbereich des versicherten Risikos gehan- delt. Wenn die Grundsätze der Repräsentantenhaftung eine Zurechnung der Pflichtverletzung auf den Kläger erlaubten, könne in der Erweiterung des Haftungsausschlusses auf das Fehlverhalten eines Sozius keine u n- angemessene Benachteiligung i.S. von § 9 Abs. 1 und 2 AGBG a.F. lie- gen. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 11 12 13 - 8 - 1. Das Berufungsgericht hat den Kläger und seinen Bruder mit nicht tragfähiger Begründung als Sozien i.S. des § 12 I 1 AVB-S behan- delt. Es hat entgegen dem Gebot des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO den maßgeblichen Sach- und Streitstoff nicht umfassend und widerspruchs- frei gewürdigt. a) Mit der Annahme, der Kläger und sein Bruder seien im Rahmen des Treuhandvertrages als (Schein-)Sozien tätig geworden, hat das Be- rufungsgericht nicht die Bindungswirkung des Haftpflichturteils ve rkannt. aa) Nach dem in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennung s- prinzip ist grundsätzlich im Haftpflichtprozess zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet. Ob der Versicherer dafür eintrittspflichtig ist, wird im Deckungsprozess geklärt. Notwendige Ergänzung des Trennungsprinzips ist die Bindung s- wirkung des Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsrecht s- streit. Sie bedeutet, dass das Ergebnis des vorangegangenen Haf t- pflichtprozesses für die Deckungsfrage verbindlich ist. Damit wird ve r- hindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und die ihr zugrunde liegenden Feststellungen im Deckungsprozess erne ut über- prüft werden können und müssen (ständige Rechtsprechung: Senatsu r- teile vom 8. Dezember 2010 - IV ZR 211/07, VersR 2011, 203 Rn. 10; vom 24. Januar 2007 - IV ZR 208/03, VersR 2007, 641 Rn. 8; vom 28. September 2005 - IV ZR 255/04, VersR 2006, 106 unter II 1 a und b; vom 18. Februar 2004 - IV ZR 126/02, VersR 2004, 590 unter III 1; vom 20. Juni 2001 - IV ZR 101/00, VersR 2001, 1103 unter II 2 a und b; je- weils m.w.N.). 14 15 16 - 9 - Die Bindungswirkung geht aber nicht weiter, als sie danach geb o- ten ist. Das ist nur insoweit der Fall, als eine für die Entscheidung im Deckungsprozess maßgebliche Frage sich auch im Haftpflichtprozess nach dem vom Haftpflichtgericht gewählten rechtlichen Begründungsa n- satz bei objektiv zutreffender rechtlicher Würdigung als entscheidu ngs- erheblich erweist, also Voraussetzungsidentität vorliegt. Nur dann ist es gerechtfertigt anzunehmen, eine Feststellung sei Grundlage für die En t- scheidung im Haftpflichtprozess. Die Begrenzung der Bindungswirkung auf Fälle der Voraussetzungsidentität ist insbesondere deshalb geboten, weil der Versicherungsnehmer und der Versicherer keinen Einfluss d a- rauf haben, dass der Haftpflichtrichter "überschießende", nicht entsche i- dungserhebliche Feststellungen trifft oder nicht entscheidungserhebliche Rechtsausführungen macht (Senatsurteile vom 8. Dezember 2010 aaO Rn. 11; vom 24. Januar 2007 aaO; vom 28. September 2005 aaO unter II 2 a; vom 18. Februar 2004 aaO; jeweils m.w.N.) bb) An der Voraussetzungsidentität fehlt es hier. Zwar wird im Haftpflichturteil ausdrücklich festgehalten, dass der damalige Zweitbe- klagte und jetzige Kläger nicht nach den Grundsätzen der Scheinsozietät hafte, weil der damalige Kläger, Herr D. , keine hinreichenden An- haltspunkte dafür vorgetragen habe, dass aus seiner Sicht bei A bschluss des Treuhandvertrages vom Bestehen einer Steuerberatersozietät au s- zugehen gewesen sei. Diese Feststellung war aber für die En tscheidung der Haftungsfrage nicht entscheidungserheblich. Die Verurteilung des Klägers wurde damit begründet, dass der Kläger persönlich als Mitge- sellschafter der BGB-Gesellschaft, zu der er sich mit seinem Bruder im Rahmen des Treuhandvertrages zusammengeschlossen habe, für das fehlerhafte Verhalten seines Bruders hafte. Daher kam es im Haftpflich t- 17 18 - 10 - prozess nicht darauf an, ob darüber hinaus eine Scheinsozietät zwischen dem Kläger und seinem Bruder bestand. b) Allerdings sind der Kläger und sein Bruder entgegen der Auffa s- sung des Berufungsgerichts nicht als Sozien i.S. von § 12 I 1 AVB-S tätig geworden. aa) Diese Klausel setzt voraus, dass Berufsangehörige ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, wobei es nicht darauf a n- kommt, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder einen anderen Vertrag miteinander verbunden sind. Dies versteht ein durchschnittlicher V ersi- cherungsnehmer der hier betroffenen Berufsgruppe der Steuerberater so, dass es genügt, wenn die Berufsangehörigen den Anschein erwe- cken, Mitglieder einer Sozietät zu sein. Der Rechtsschein einer Sozietät wird dadurch gesetzt, dass die beteiligten Berufsträger in einem gemein- samen Büro tätig sind, nach außen durch die einheitliche Verwendung von Briefkopf, Stempel, Praxisschild oder Kanzleibezeichnung auftreten und Aufträge gemeinsam entgegennehmen (vgl. für Rechtsanwälte: BGH, Urteile vom 16. April 2008 - VIII ZR 230/07, NJW 2008, 2330 Rn. 10; vom 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97, NJW 1999, 3040 unter I 2; vom 24. Januar 1991 - IX ZR 121/90, NJW 1991, 1225 unter II 2; vom 24. Ja- nuar 1978 - VI ZR 264/76, BGHZ 70, 247, 249 m.w.N.; für Steuerberater: BGH, Urteil vom 17. Oktober 1989 - XI ZR 158/88, VersR 1990, 97 unter II 2 b m.w.N.). In einem damit korrespondierenden Verständnis der Sozi- enklausel wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer einer bei der Beklagten genommenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung dadurch bestärkt, dass die Beklagte schon in dem von ihr herausgeg e- benen Antragsformular bei der Frage, ob der Beruf nach außen hin mit (einem) anderen gemeinschaftlich ausgeübt werde, erläuternd in Kla m- 19 20 - 11 - mern hinzufügt: "gemeinschaftlicher Briefkopf, gem einsame Türschilder o.ä." bb) Den Rechtsschein einer Sozietät begründende Umstände sind weder vom Berufungsgericht festgestellt worden noch sonst ersichtlich. (1) Der Rechtsschein einer Sozietät wurde nicht schon dadurch gesetzt, dass der Bruder des Klägers in dem Versicherungsantrag ge- genüber der Beklagten angab, er übe seinen Beruf nach außen gemei n- schaftlich mit dem Kläger aus. Die Annahme einer Sozietät erfordert nach § 12 I 1 AVB-S eine gemeinschaftliche Berufsausübung nach au- ßen und nicht nur die Ankündigung oder Behauptung einer solchen Ver- bindung gegenüber dem Versicherer. Dass bei der Beklagten dadurch der unrichtige Eindruck einer Sozietät entstanden sein kann, genügt nicht. Ihren Interessen wird durch die mögliche Nachforderung von Pr ä- mien oder die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen Falscha n- gaben bei Vertragsschluss Rechnung getragen. (2) Allein in dem Abschluss des Treuhandvertrages kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine gemeinschaftliche Berufsaus- übung gesehen werden. Dabei kann dahinstehen, ob die gemeinsame Berufsausübung erkennbar auf Dauer angelegt sein muss oder ob der Rechtsschein einer Sozietät schon durch das erste gemeinschaftliche Geschäft gesetzt werden kann. Jedenfalls sind der Kläger und sein Br u- der gegenüber Herrn D. nicht als miteinander verbundene, sondern als eigenständige Steuerberater aufgetreten. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang insbesondere nicht die einen Tag vor dem Abschluss des Treuhandvertrages von dem 21 22 23 24 - 12 - Bruder des Klägers erteilte Zahlungsanweisung berücksichtigt. Der Brie f- kopf dieses Schreibens enthielt den unmissverständlichen Hinweis, dass der Bruder des Klägers "in Kooperation mit" sowohl dem Steuerberater H. E. als auch dem Kläger mit jeweils eigener Kanzlei in A. bzw. M. tätig war. Hierauf hat der Kläger ausdrücklich hingewie- sen. Eine Kooperation wird im Rechtsverkehr nicht einer Sozietät gleichgestellt. Für Steuerberater enthält § 56 Abs. 5 Satz 1 StBerG eine Legaldefinition der Kooperation. Danach dürfen Steuerberater und Steu- erbevollmächtigte eine auf einen Einzelfall oder auf Dauer angelegte b e- rufliche Zusammenarbeit, der nicht die Annahme gemeinschaftlicher Au f- träge zugrunde liegt, mit Angehörigen freier Berufe i.S. d es § 1 Abs. 2 PartGG sowie von diesen gebildeten Berufsausübungsgemeinschaften eingehen. Dazu gehören auch Kooperationen zwischen Steuerberatern. Ein Kooperationsvertrag, dessen Inhalt im Gesetz nicht geregelt ist, kann unterschiedlicher Rechtsnatur sein. Es kann sich um einen rein schuldrechtlichen Vertrag mit Elementen des Geschäftsbesorgungs - und Werkvertrages handeln (Kamps/Wollweber, DStR 2009, 926, 931; Henss- ler/Deckenbrock, DB 2007, 447; jeweils m.w.N.). Bei einer auf Dauer an- gelegten verfestigten Kooperation kann auch eine Innengesellschaft be- gründet werden, welche die rechtliche und unternehmerische Selbst- ständigkeit der beteiligten Partner unberührt lässt; diese regeln ihre Z u- sammenarbeit intern, ohne die Bindungen einer Sozietät und die damit verbundene gesamtschuldnerische Haftung einzugehen (Hartung in Henssler/Streck, Handbuch des Sozietätsrechts Teil J Rn. 30, 36; Henss- ler/Prütting/Hartung, Bundesrechtsanwaltsordnung 3. Aufl. § 59a Rn. 120 f.; Kamps/Wollweber aaO m.w.N.; Henssler/Deckenbrock aaO 25 26 - 13 - m.w.N.). Unabhängig von der genauen rechtlichen Einordnung steht der deutliche Hinweis auf eine Kooperation dem Rechtsschein einer A u- ßensozietät entgegen (vgl. Hartung aaO Rn. 30; Henssler/Deckenbrock, DB 2007, 447, 449 m.w.N.). Denn die Kooperation ist in der Vorstellung des Verkehrs nur auf eine wirtschaftliche Zusammenarbeit ohne b e- stimmte gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen, nicht aber auf eine g e- meinschaftliche Berufsausübung im Sinne der Sozienklausel angelegt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - I ZR 43/91, NJW 1993, 1331 un- ter II 2 c). cc) Da schon die Voraussetzungen der Sozienklausel nicht erfüllt sind, kann hier dahinstehen, ob sie als überraschende Bestimmung i.S. von § 3 AGBG a.F. nicht Vertragsbestandteil geworden oder i.S. von § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG a.F. wegen einer unangemessenen Benachtei- ligung des Versicherungsnehmers unwirksam ist. c) Schließlich muss sich der Kläger die wissentliche Pflichtverle t- zung seines Bruders nicht nach den Grundsätzen der Repräsentante n- haftung zurechnen lassen. Diese finden entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Rahmen einer Berufshaftpflichtversicherung keine Anwendung. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat der V ersiche- rungsnehmer für das - selbst vorsätzliche - Verhalten seines Repräsen- tanten wie für eigenes Verhalten einzustehen. Der Grund der Haftungs- zurechnung liegt darin, dass es dem Versicherungsnehmer nicht freist e- hen darf, den Versicherer dadurch schlechter und sich besser zu stellen, dass er einen Dritten für sich handeln lässt (Senatsurteil vom 14. März 2007 - IV ZR 102/03, BGHZ 171, 304, 306 Rn. 8 m.w.N.). Repräsentant 27 28 29 - 14 - ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Die bloße Überlassung der Ob- hut über die versicherte Sache reicht allein nicht aus. Der Repräsentant muss vielmehr befugt sein, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln, und damit die Risikoverwaltung übernommen haben (Senatsurteile vom 10. Juli 1996 - IV ZR 287/95, VersR 1996, 1229 unter 2 b aa; vom 21. April 1993 - IV ZR 34/92, BGHZ 122, 250, 252 f.). Die Zurechnung zum Nachteil des Versicherungsnehmers darf nur so weit gehen, wie es sich um Handlungen oder Unterlassungen des Dritten handelt, die zu dem Verantwortungsbereich des Versicherungsnehmers selbst gehören. bb) Eine solche Verlagerung der Verantwortlichkeit kommt in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht in Betracht. Bei ihr be- steht das versicherte Risiko in der Verletzung von Pflichten des Versi- cherungsnehmers bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit. Diese Pflichten können nur von dem Versicherungsnehmer selbst oder von sol- chen Hilfspersonen verletzt werden, für die er gemäß § 278 Satz 1 BGB oder § 831 BGB einzustehen hat. Der Versicherungsnehmer kann seine berufliche Tätigkeit nicht vollständig auf einen anderen Berufsträger, e t- wa einen Sozius, übertragen. Andere Berufsträger, die im Rahmen einer Sozietät oder unabhängig von einer vertraglichen Bindung ihren Beruf mit dem Versicherungsnehmer i.S. von § 12 I 1 AVB-S nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, nehmen dabei ausschließlich ihre eigenen Berufspflichten, nicht die des Versicherungsnehmers wahr. Ihre Berufs- ausübung gehört nur zu ihrem eigenen Verantwortungsbereich, nicht zu dem des Versicherungsnehmers. Eine Verwaltung des Risikos, das sich aus der Berufsausübung des Versicherungsnehmers ergibt und durch 30 - 15 - seine Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt ist, kann ein Dritter nicht wahrnehmen. Deshalb scheidet eine Repräsentantenhaftung im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung auch im Verhältnis zwischen (Schein-) Sozien aus. 2. Das Berufungsgericht wird nunmehr die weiteren Voraussetzun- gen des Deckungsanspruchs zu prüfen haben. Außerdem muss es sich mit den tatsächlichen Voraussetzungen der weiteren Anträge des Kl ä- gers, mit denen er Freistellung von den Forderungen des Pfändungs- gläubigers und Erstattung der darauf geleisteten Zahlungen begehrt, be- fassen. Durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sind die Haftpflichtansprüche des Herrn D. in Höhe von 368.335 € gepfändet und seinem Gläubiger zur Einziehung überwiesen worden. Dies ist auch für die Deckungsklage des Klägers von Bedeutung. Die Beklagte darf nicht an Herrn D. zahlen, sondern kann mit schuldbefreiender Wir- kung nur an den Pfändungsgläubiger nach Maßgabe des § 156 Abs. 2 VVG a.F. leisten. Damit hat sich das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht befasst. Diese Prüfung wird es nachzuholen und auch 31 - 16 - zu klären haben, ob und inwieweit sich der gepfändete Haftpflichtan- spruch durch Zahlungen an den Pfändungsgläubiger in einen Zahlungs- anspruch des Klägers umgewandelt hat. Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 25.04.2008 - 1 O 309/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.06.2009 - 3 U 115/08 -