Leitsatz
XII ZB 139/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 139/09 vom 18. Mai 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1587 Abs. 1 aF, 1587 a Der Ehrensold nach dem rheinland-pfälzischen Ehrensoldgesetz hat keinen Versor- gungscharakter und ist daher nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 139/09 - OLG Koblenz AG Bingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2011 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Juli 2009 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückge- wiesen. Beschwerdewert: 1.000 € Gründe: I. Auf den am 15. September 2006 zugestellten Scheidungsantrag hat das Familiengericht die am 30. Januar 1970 geschlossene Ehe der Parteien durch Verbundurteil geschieden. Beide Ehegatten erwarben während der Ehezeit Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ehemann (geboren am 13. De- zember 1944) erwarb zusätzlich eine betriebliche Altersversorgung. Außerdem war er vom 18. August 1989 bis zum 6. September 2004 ehrenamtlicher Orts- bürgermeister der rheinland-pfälzischen Gemeinde O. Aus dieser Tätigkeit be- zieht er seit dem 1. Oktober 2004 einen Ehrensold in Höhe von monatlich 222,99 € nach den Vorschriften des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über 1 2 - 3 - die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche Bürgermeister, Beige- ordnete und Ortsvorsteher (EhrensoldG - GVBl. RP 1972, 367, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2010 - GVBl. RP S. 319). Danach erhält ein frü- herer ehrenamtlicher Bürgermeister einen Ehrensold, wenn er das Amt in der- selben Gemeinde insgesamt mindestens zehn Jahre hindurch wahrgenommen hat. Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich bezüglich der An- rechte aus der gesetzlichen und betrieblichen Altersversorgung durch Splitting und durch erweitertes Splitting geregelt. Darüber hinaus hat es zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der Verbandsgemeinde R. (Ehren- sold) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenver- sicherung Rentenanwartschaften von monatlich 111,50 € begründet, bezogen auf den 31. August 2006. Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht den im Wege des Splittings auszugleichenden Betrag reduziert und den Ehrensold un- berücksichtigt gelassen. Mit der insoweit zugelassenen Rechtsbeschwerde ver- folgt die Ehefrau die Einbeziehung des Ehrensoldes in den Versorgungsaus- gleich weiter. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1, 4 FGG-RG, § 48 Abs. 1, 2 VersAusglG noch das bis August 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist und weil es weder am 1. September 2009 noch danach abgetrennt oder 3 4 5 6 - 4 - ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100). 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 ZPO statthaft. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Ober- landesgericht ist der Senat gebunden (§§ 621 e Abs. 2 ZPO, 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Das Oberlandesgericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde wirk- sam auf die Frage beschränkt, ob der Ehrensold in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sei. Es handelt sich dabei um ein Anrecht, welches mit den an- deren auszugleichenden Versorgungen nicht in einem unmittelbaren Zusam- menhang steht und sich auch nicht auf diese auswirkt. 2. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2010, 212 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Ehrensold sei nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil es sich dabei nicht um eine Altersversorgung bzw. eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit hand- le, sondern um eine Anerkennung für ehrenamtlich geleistete Dienste sowie um einen Ausgleich für nicht bezifferbare Einbußen im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit. Auch könne ein Ausgleich über das Versicherungskonto der Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfolgen, weil dies bedeuten würde, dass die Verbandsgemeinde eine Ausgleichszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung leisten und den Ehrensold kürzen müsse, was in der Systematik des Ehrensoldgesetzes nicht vorgesehen sei. 3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Zutref- fend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass Leistungen der Ver- bandsgemeindeverwaltung R. an den Ehemann nicht in den Versor- gungsausgleich einzubeziehen sind. 7 8 9 10 - 5 - a) Unmittelbar aus seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister ei- ner Gemeinde in Rheinland-Pfalz von August 1989 bis September 2004 hat der Ehemann keine Versorgungsanwartschaften erworben. Nach § 54 Abs. 1 GemO RP (GVBl. RP 1994, 153) iVm § 188 LBG RP hat ein ehrenamtlicher Bürgermeister (§ 51 GemO RP) den Status eines Ehrenbeamten. Der Ehrenbe- amte steht wie jeder andere Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu seinem Dienstherren, ist also ein "echter Beamter" (allge- meine Meinung: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder § 68 Rn. 1; aA ohne nähere Begründung FAKomm-FamR/Rehme 3. Aufl. § 1587 a Rn. 23; Staudinger/Rehme [2004] § 1587 a BGB Rn. 125). Allerdings erhalten Ehrenbeamte mit Ausnahme der in § 68 BeamtVG geregelten Unfallfürsorgeleistungen keine Dienstbezüge und keine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (§ 188 Abs. 2 LBG RP iVm § 5 BeamtStG; früher ausdrücklich: § 115 Abs. 2 BRRG; vgl. Erman/ Wellenhofer BGB 12. Aufl. § 1587 a Rn. 13; Johannsen/Henrich/Hahne Ehe- recht 4. Aufl. § 1587 a Rn. 20; Klattenhoff in: Rahm/Künkel Handbuch des Fa- miliengerichtsverfahrens 4. Aufl. V Rn. 172; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 1587 a Rn. 37; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder § 68 Rn. 1; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 121). b) Auch der Ehrensold, den der Ehemann nach Beendigung seiner Tä- tigkeit als Bürgermeister seit dem 1. Oktober 2004 von der Verbandsgemeinde- verwaltung R. erhält, ist nicht Gegenstand des Versorgungsaus- gleichs. aa) Ein Versorgungsausgleich findet nach § 1587 Abs. 1 BGB aF statt, soweit Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder 11 12 13 14 - 6 - verminderter Erwerbsfähigkeit der in § 1587 a Abs. 2 BGB genannten Art be- gründet oder aufrecht erhalten worden sind. Grundsätzlich sind auch laufende Versorgungen auszugleichen (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 Rn. 9). Ausgleichspflichtig sind nur Anrechte auf Versorgung wegen Alters, Inva- lidität bzw. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, wobei anhand der jeweiligen Aus- gestaltung der Versorgungsordnung oder des Einzelvertrags danach zu unter- scheiden ist, ob die Anrechte Versorgungs- oder Entgeltcharakter haben (Se- natsbeschluss vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 - FamRZ 1988, 936, 937; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 Rn. 13; Palandt/ Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1587 Rn. 5; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 38). Für die Annahme einer Versorgung wegen Alters ist erforder- lich, dass das betreffende Anrecht wegen Erreichens eines bestimmten Le- bensalters zur Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Ar- beitslebens und nicht etwa als reine Kompensationszahlung für den Verlust der Beschäftigung, als Überbrückungs- oder Übergangsgeld oder als Vermögens- anlage gewährt wird (Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 38). Maßge- bend sind dabei nicht die in den öffentlich-rechtlichen Leistungssystemen vor- gesehenen Altersgrenzen; es kommt vielmehr darauf an, dass das Anrecht der Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens dient, die Versorgung also speziell für das Alter bestimmt ist (Senatsbeschlüsse vom 14. März 2007 - XII ZB 36/05 - FamRZ 2007, 889 Rn. 13 und vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 - FamRZ 1988, 936, 938; Palandt/Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1587 Rn. 6). Fehlt die Zweckbestimmung wegen Alters, Berufs- oder Er- werbsunfähigkeit, so besteht keine Ausgleichspflicht (Johannsen/Henrich/ Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 Rn. 14). Gemäß § 1 EhrensoldG erhält ein früherer ehrenamtlicher Bürgermeister einen Ehrensold, wenn er das Amt in derselben Gemeinde (grundsätzlich) ins- 15 16 - 7 - gesamt mindestens zehn Jahre hindurch wahrgenommen hat oder wenn er - ohne Rücksicht auf die Dauer der Amtszeit - infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden ist. Weder wird das Erreichen einer bestimmten Alters- grenze vorausgesetzt, noch wird als Zweck des Ehrensoldes die Altersversor- gung bestimmt. Lediglich § 3 Abs. 2 EhrensoldG nennt ein Alter. Danach ruht der Anspruch auf Ehrensold, solange der Berechtigte das 55. Lebensjahr nicht vollendet hat. Der Anspruch als solcher kann aber bereits vor Erreichen dieser Altersgrenze entstehen und hat ihr Erreichen nicht zur Voraussetzung. Das EhrensoldG trifft somit ausdrücklich keine Zweckbestimmung dahin- gehend, dass der Ehrensold der Altersversorgung dienen soll. Er hat auch kei- nen Versorgungscharakter (Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 142; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 1587 a Rn. 37; zum VersAusglG: Borth, Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 199; FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 13; Johannsen/Henrich/Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 5). Der Ehrensold ist nicht als (zusätzliche) Versorgungsleis- tung zur Sicherung der Lebensführung des Ehrenbeamten gedacht, sondern vielmehr als eine Art Treueprämie, um Bürgermeistern mit besonders langer Amtszeit Dank und Anerkennung seitens der Gemeinde zuteil werden zu lassen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz RiA 1999, 149, 150; jeweils zum ähnlich ausgestal- teten Ehrensold in Bayern nach dem KWBG: BSGE 50, 231, 234 f.; VG München Urteil vom 27. Juli 2004 - M 5 K 03.5309 - juris Rn. 20 f.; Klattenhoff in: Rahm/Künkel Handbuch des Familiengerichtsverfahrens 4. Aufl. V Rn. 172). Dieser Zweck lässt sich zudem der Bezeichnung als "Ehren-"sold entnehmen (so auch VG München Urteil vom 27. Juli 2004 - M 5 K 03.5309 - juris Rn. 20). Daneben kann ihm durchaus auch der Zweck zukommen, gewisse wirt- schaftliche Einbußen oder Nachteile auszugleichen, die der Bürgermeister in- folge seiner Amtstätigkeit hinnehmen musste. Dies liegt aber einer Entschädi- gungsleistung näher als einer zusätzlichen Altersversorgung (OVG Rheinland- 17 18 - 8 - Pfalz RiA 1999, 149, 150; VG München Urteil vom 27. Juli 2004 - M 5 K 03.5309 - juris Rn. 20). Auch die Zweifel des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz 230 § 115 BRRG Nr. 2) an der Vereinbarkeit des Ehrensoldes mit höherrangigem Recht, insbesondere mit § 115 BRRG, führen zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Landesgesetzgeber insoweit bundes- rechtskonform verhalten und mit dem Ehrensold weder eine Art von Besoldung noch eine Altersversorgung schaffen wollte. bb) Der Ehrensold nach dem EhrensoldG stellt somit weder ein Versor- gungsanrecht nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen i.S.d. § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB dar (BSGE 50, 231, 234 f.; OVG Rheinland-Pfalz RiA 1999, 149, 150; VG München Urteil vom 27. Juli 2004 - M 5 K 03.5309 - juris Rn. 20 f.; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 142; Erman/Wellenhofer BGB 12. Aufl. § 1587 a Rn. 13; Hoppenz/Triebs Familiensachen 8. Aufl. A I § 1587 a Rn. 30; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rn. 20; Klattenhoff in: Rahm/Künkel Handbuch des Familiengerichtsverfahrens 4. Aufl. V Rn. 172; Maier/Michaelis Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung 8. Aufl. Anm. 2.4; Palandt/Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1587 a Rn. 17; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil VI Rn. 63 a), noch wird er von den Auffangtatbeständen der §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB und 1587 a Abs. 5 BGB erfasst. Weil der Ehrensold seinem Sinn und Zweck nach nicht den Anforderun- gen an eine Versorgung i.S.d. § 1587 BGB aF entspricht, kann entgegen der Rechtsbeschwerde auch kein Ausgleich nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b oder Abs. 5 BGB erfolgen. Den mangelnden Versorgungscharakter kann weder der Umstand ändern, dass in ihm eine durch Arbeit der Ehegatten i.S.d. § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB aF ausgelöste Leistung gesehen werden kann, noch, dass 19 20 21 - 9 - die Mindestvoraussetzungen für die Zahlungen des Ehrensoldes erfüllt sind (mit diesen Argumenten: Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 142; 5. Aufl. Rn. 199; Erman/Wellenhofer BGB 12. Aufl. § 1587 a Rn. 13; Klattenhoff in: Rahm/Künkel Handbuch des Familiengerichtsverfahrens 4. Aufl. V Rn. 172). cc) Schließlich kommt im Hinblick auf eine Leistung des Ehrensoldes bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls (§ 1 Abs. 1 Satz 2 EhrensoldG) ein Versorgungsausgleich aufgrund des reinen Entschädigungscharakters nicht in Betracht (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 Rn. 14 zur Dienstunfallfürsorge). Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 06.10.2008 - 8 F 370/06 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.07.2009 - 11 UF 641/08 - 22