Entscheidung
3 StR 134/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 134/11 vom 19. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Mai 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 22. November 2010 a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der Ver- gewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen so- wie der Körperverletzung schuldig ist, b) im Ausspruch über die Einheitsjugendstrafe aufgehoben; die zu- gehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten "der sexuellen Nötigung im be- sonders schweren Fall (Vergewaltigung) in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung, sowie der Körperverletzung" schuldig gesprochen und ihn deswegen "unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts - Jugendschöffen- gericht - Moers vom 03.11.2008" zu der Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren 1 - 3 - verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verlet- zung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. 1. Das Rechtsmittel ist bezüglich des Schuldspruchs unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch fasst der Senat ihn zur Klarstellung neu. Verwirklicht der Täter einer sexuellen Nötigung - wie hier - das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB, so ist die Tat in der Urteilsformel als Ver- gewaltigung zu bezeichnen, denn sowohl der Gesetzestext als auch die Über- schrift heben mit diesem Begriff die mit einem Eindringen in den Körper ver- bundene Begehungsweise besonders hervor (BGH, Beschluss vom 30. März 2000 - 4 StR 94/00, NStZ-RR 2000, 357; Beschluss vom 27. Mai 1998 - 3 StR 204/98, NJW 1998, 2987). 2. Der Ausspruch über die Einheitsjugendstrafe hat dagegen keinen Be- stand. Nach den Feststellungen hatte das Urteil des Amtsgerichts Moers vom 3. November 2008 seinerseits Verurteilungen des Angeklagten zu Jugendstrafe durch dasselbe Gericht vom 5. April 2005 und vom 15. Januar 2007 einbezo- gen. Die diesen beiden Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalte teilt das Landgericht indes nicht mit, obwohl es hierzu gehalten war, um die revisions- rechtliche Nachprüfung der Strafzumessung zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 22. September 1999 - 3 StR 358/99, StV 1999, 661; Eisenberg, JGG, 14. Aufl., § 31 Rn. 62 f.). Hierzu wird der neue Tatrichter die erforderlichen ergänzenden Feststel- lungen zu treffen haben; die bisherigen Feststellungen sind von dem Rechts- fehler nicht betroffen und können aufrechterhalten bleiben. 2 3 4 5 - 4 - Der neue Tatrichter wird auch zu beachten haben, dass weitere frühere Entscheidungen, die ihrerseits in ein einzubeziehendes Urteil einbezogen wa- ren, in der Urteilsformel zu bezeichnen sind (Eisenberg aaO § 54 Rn. 20 mwN). Becker RiBGH von Lienen befindet Schäfer sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer Menges 6