Entscheidung
IX ZB 134/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 134/10 vom 19. Mai 2011 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 19. Mai 2011 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Treuhänders wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 17. Juni 2010 mit Ausnahme seiner Kostenentscheidung aufge- hoben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners wird zurückge- wiesen, soweit ihr nicht das Amtsgericht mit seinem Beschluss vom 20. Mai 2010 bereits abgeholfen hat. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 59,50 € festgesetzt. Gründe: Die frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist nach den §§ 6, 7 InsO, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Zum Zeit- punkt seiner Einlegung betraf das Rechtsmittel eine Rechtssache von grund- sätzlicher Bedeutung für die Auslegung von § 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV. Der Se- 1 - 3 - nat hat diese Auslegung zwischenzeitlich durch seinen Beschluss vom 16. Dezember 2010 (IX ZB 261/09, ZInsO 2011, 247) abweichend von dem Rechtssatz des Beschwerdegerichts geklärt. Damit ist nunmehr gegenüber die- sem Rechtssatz eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Zuschlag von 50 € ge- mäß § 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV wird für jeweils volle fünf Gläubiger gewährt, aber auch für die ersten fünf Gläubiger, wenn - wie hier - insgesamt an mehr als fünf Gläubiger verteilt wurde (BGH, aaO Rn. 19 bis 21). Danach ist die Be- rechnung des Amtsgerichts in seinem Abhilfebeschluss vom 20. Mai 2010 im Ergebnis richtig. Der Rechtsbeschwerdeführer hat die Mindestvergütung nach § 14 Abs. 3 Satz 1 InsVV in zwei Jahren und bei Verteilung an 21 Gläubiger in einem Jahr vier Erhöhungen nach § 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV von jeweils 50 € zu beanspruchen, insgesamt mithin eine Nettovergütung von 400 € nebst darauf 2 - 4 - entfallender Umsatzsteuer von 76 €. Danach war der amtsgerichtliche Teilabhil- febeschluss wieder herzustellen. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Limburg a. d. Lahn, Entscheidung vom 22.04.2010 - 9 IN 15/04 - LG Limburg, Entscheidung vom 17.06.2010 - 7 T 92/10 -