Entscheidung
V ZB 43/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 43/11 vom 20. Mai 2011 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2011 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Be- schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 31. Januar 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Beschwerdege- richt zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 92.000 €. Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 erwarb im Wege der Zwangsversteigerung das im Eingang dieses Beschusses bezeichnete Grundstück. Da er die fällige Zahlung nicht erbrachte, kam es auf Antrag der Beteiligten zu 2, für die eine Siche- rungshypothek in das Grundbuch eingetragen worden war, zur Wiederverstei- gerung des Grundstücks. Mit Beschluss vom 2. November 2010 hat das Amts- gericht dem Beteiligten zu 5 den Zuschlag erteilt. Die dagegen gerichtete Be- schwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschuss der Einzelrich- terin vom 31. Januar 2011 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von ihr zur 1 - 3 - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergangen ist. 1. Die Einzelrichterin durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihr im Rahmen der Zulassung der Rechtsbeschwerde angenommenen Bedeutung der Sache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass die Rechtsbe- schwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen worden ist. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeu- tung in § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist im weitesten Sinne zu verstehen. Die Kam- mer ist auch dann als Kollegialspruchkörper zur Entscheidung berufen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung eine Zulassung erfordert (BGH, Beschluss vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; Beschluss vom 3. November 2003 - II ZB 35/02, FamRZ 2004, 363; Beschluss vom 10. November 2003 - II ZB 14/02, NJW 2004, 448, 449; Senat, Beschluss vom 17. September 2009 - V ZB 44/09, juris). 2. Der Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG führt, wie der Bundes- gerichtshof wiederholt entschieden hat, zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202; Senat, Beschluss vom 9. März 2006 - V ZB 178/05, FamRZ 2006, 697 mwN). Das gilt unabhängig davon, ob ein Grund, die 2 3 4 - 4 - Rechtsbeschwerde zuzulassen, tatsächlich gegeben oder - wie hier - nicht ge- geben war (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 - VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717). Krüger Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Schleiden, Entscheidung vom 02.11.2010 - 1 K 55/08 - LG Aachen, Entscheidung vom 31.01.2011 - 3 T 416/10 -