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Entscheidung

V ZA 29/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 29/10 vom 23. Mai 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2011 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskos- tenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfol- gung hinsichtlich der behördlichen Ingewahrsamnahme keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die Rechtsbeschwerde gegen eine vor- läufige richterliche Haftanordnung ist gemäß § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft. Nichts anderes gilt für die behördliche Ingewahr- samnahme zum Zwecke der Vorführung vor den Richter (§ 428 Abs. 2 FamFG; Senat, Beschluss vom 12. Mai 2010 - V ZB 135/10). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist aus diesem Grunde verfahrensfehlerhaft und bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht. Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Eisenhüttenstadt, Entscheidung vom 04.09.2010 - 23 XIV 74/10 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 18.10.2010 - 15 T 112/10 -