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2 StR 106/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 106/11 vom 25. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu Ziff. 2 auf Antrag des Gene- ralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Mai 2011 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 355 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Dezember 2010 aufgehoben, soweit er im Fall II. - Anklageschrift vom 7. Juni 2010 - verurteilt worden ist; b) die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand- lung und Entscheidung an das Amtsgericht Aachen - Schöffengericht - zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des Diebstahls in 18 Fällen und des Computerbetrugs in zwei Fällen schuldig ist. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 19 Fällen und Computerbetrugs in zwei Fällen nach Auflösung einer Gesamtstrafe aus einer früheren Verurteilung und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu ei- 1 - 3 - ner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und gleichzeitig die Unter- bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklag- ten führt unter Zurückverweisung eines beim Amtsgericht anhängig gebliebe- nen Verfahrens zu einer Schuldspruchberichtigung; im Übrigen ist sie offen- sichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Wie sich aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgeführten Gründen ergibt, hat das Landgericht weder ausdrücklich noch konkludent einen nach § 225a Abs. 1 Satz 2 StPO erforderlichen Übernahme- beschluss hinsichtlich des Verfahrens 504 Js 1002/09 Staatsanwaltschaft Aachen gefasst. Das Verfahren ist insoweit beim Amtsgericht anhängig geblie- ben. Soweit das Landgericht den Angeklagten in diesem Fall verurteilt hat, war die Entscheidung aufzuheben. Insoweit kam auch eine Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO durch das Revisionsgericht - wie vom Generalbundesanwalt bean- tragt - nicht in Betracht; das Verfahren musste zur dortigen Erledigung an das Amtsgericht zurückverwiesen werden (vgl. BGHSt 44, 121, 124). 2. Dies führt zum Wegfall der Verurteilung wegen Diebstahls in einem Fall und damit zur Korrektur des Schuldspruchs. Angesichts der für die übrigen abgeurteilten Taten verhängten Strafen sowie der zehn einbezogenen Ein- zelfreiheitsstrafen schließt es der Senat aus, dass das Landgericht bei Wegfall der für das anhängig gebliebene Verfahren verhängten Strafe - trotz des Um- stands, dass es sich um die Einsatzstrafe handelte - eine niedrigere Gesamt- freiheitsstrafe verhängt hätte. 2 3 - 4 - 3. Im Hinblick auf den lediglich geringfügigen Erfolg des Rechtsmittels erscheint es nicht unbillig, den Rechtsmittelführer mit den vollen Kosten seines Rechtsmittels zu belasten. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach 4