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IV ZR 156/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 156/09 vom 25. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsit- zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richte- rinnen Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller am 25. Mai 2011 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Celle vom 16. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nichtzulassungsbeschwerde verursachten Kosten der Streithelfer der Beklagten zu tra- gen. Gegenstandswert: bis 700.000 € Gründe: I. Die Klägerin begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht der R. K. GmbH von der Beklagten als führendem Versicherer anteilige Versicherungsleistungen aus einer von Unternehmen der H. -Grup- pe (im Folgenden: H. -Gruppe) mit mehreren Versicherungsunter- nehmen abgeschlossenen "Valorenversicherung", deren Versicherungs- bedingungen (im Folgenden: VB) in der Senatsentscheidung vom heuti- 1 - 3 - gen Tag im Parallelverfahren IV ZR 117/09 auszugsweise wiedergege- ben sind. Die Klägerin und die R. K. GmbH sind Versicherte dieses Vertrages. Sie behaupten Schäden aus Bargeldentsorgungen vom 16. und 17. Februar 2006. Hiermit war die H W. GmbH auf Grundlage mit der Klägerin und der R. K. GmbH getroffener - inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmender - Vereinbarungen beauf- tragt. Der mit der Klägerin im September 2002 geschlossene "Vertrag über den Transport von Schmuck, Uhren, Bargeld und sonstigen Werten sowie über die Bearbeitung von Bargeld" (im Folgenden: Transportver- trag) lautet auszugsweise: "§ 1 Vertragsgegenstand 1.1 H. erbringt ab dem 1.10.2002 im Auftrag von C. Dienstleistungen in den Bereichen 1.1.1 Werttransporte/Schmuck … 1.1.2 Geldtransporte/Bargeld-Versorgung, gemäß nach- folgenden § 2 und § 6 den Transport und die Bear- beitung von Bargeld und sonstigen bargeldgleichen Werten (auch Schecks, Gutscheine etc.). … … § 2 Transporte von Werten 2.1 H. übernimmt im Rahmen einer Regelversor- gung jeder C. -Filiale in Deutschland zweimal wöchentlich Transporte von Werten zu und von diesen Filialen. … 2.6 Geld- und sonstige Werttransporte erfolgen filial- bezogen und gleichzeitig. Soweit es sich um die Geldentsorgung aus der jeweiligen Filiale handelt, 2 - 4 - erfolgt diese zum jeweils nächst gelegenen Cash- Center von H. . … … 2.9 Die Übernahme von Werten durch H. zum Transport ändert nichts an den Eigentumsverhält- nissen an den Werten. … § 6 Geldbearbeitung … 6.8 Die von H. ausgezählten Noten werden am Folgetag der Safebag-Abholung bei der Landes- zentralbank zugunsten Konto C. GmbH D. Bank AG, Niederlassung H. , Kontonum- mer … , BLZ … eingezahlt. … 6.12 Aus Geldlieferungen von H. stammende Fal- sifikate gehen immer dann zu Lasten von H. , wenn die Falsifikate im nachhinein nicht mehr ein- deutig einzelnen Geldeinlieferern zugeordnet wer- den können. … § 11 Haftung 11.1 H. haftet C. im Rahmen der Geldtrans- porte für Verluste, Vernichtungen oder Beschädi- gungen, die in der Zeit von der Übernahme der Geldwerte zur Bearbeitung durch H. bis zur Einzahlung bei der LZB entstehen, ungeachtet der Ursache des Verlustes, der Vernichtung oder der Beschädigung …. … - 5 - § 13 Versicherung 13.1 H. ist verpflichtet, jederzeit zur vollständigen Absicherung der Haftung, die sich aus und im Zu- sammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergibt, einen den zu erwartenden Schaden hinreichend abdeckenden Versicherungsschutz zu unterhalten. … …" Die Versicherer der Police Nr. 7509 übersandten eine "Versiche- rungsbestätigung" über den Abschluss einer Versicherung für die H. -Gruppe. Darin angegeben wurden unter anderem die versiche r- ten Interessen, die Haftungshöchstsummen sowie Umfang und Gege n- stand der Versicherung. Im Februar 2006 kam es zum Zusammenbruch der H. -Grup- pe. Zahlreichen Auftraggebern, darunter nach ihrer Behauptung auch der Klägerin und der R. K. GmbH, wurde den H. -Gesellschaften Mitte Februar zur Entsorgung überlassenes Bargeld nicht mehr (vollstän- dig) auf ihren Konten gutgeschrieben. Nachdem im April 2006 das Insol- venzverfahren über das Vermögen der H. -Gruppe eröffnet worden war, focht die Beklagte den Versicherungsvertrag im Januar 2007 wegen arglistiger Täuschung an. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob diese Anfechtung wirksam und die Beklagte schon daher leistungsfrei ist, ferner darüber, ob die H. W. GmbH im Umgang mit dem ihr anvertrauten Bargeld gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen und dadurch einen Versicherungsfall ausgelöst hat. 3 4 5 - 6 - Das Landgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben. Auf die B e- rufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Kläg erin mit ihrer Beschwerde. II. Die Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Die von ihr aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen zur Reich- weite des Versicherungsschutzes und zur Verteilung der Darlegungs - und Beweislast sind durch das Senatsurteil vom heutigen Tag im Paral- lelverfahren IV ZR 117/09, dem derselbe Versicherungsvertrag zugrunde lag, geklärt worden. a) Danach ist durch den Vertrag über eine Valorenversicherung nur das von der H. -Gruppe transportierte Bargeld gegen typische Transportrisiken bei und während des Transports bis zu dessen A b- schluss versichert. Geschützt ist das Sacherhaltungsinteresse des vers i- cherten Auftraggebers; nicht vom Versicherungsschutz erfasst ist dag e- gen Buch- oder Giralgeld. Lediglich Sachen (z.B. Hartgeld, Banknoten), die sich im körperlichen Gewahrsam des Transporteurs befinden, sind nach Ziffer 2.1.1.1 VB im Sinne einer Allgefahrenversicherung gegen "jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache" versichert. Eingeschlossen werden nur Verluste und/oder Schäden, die aus einer Veruntreuung nach § 246 Abs. 2 StGB (veruntreuende Unter- schlagung) oder einer "einfachen" Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB folgen. Nicht erfasst sind dagegen Schäden, die lediglich aus einer Untreue nach § 266 StGB resultieren, und die Deckung der vertraglichen 6 7 8 9 - 7 - Haftung für den gesamten Transportbetrieb der Versicherungsnehmerin im Sinne einer Haftpflichtversicherung. b) Der Senat hat damit das Verständnis des Berufungsgerichts zu Gegenstand, Umfang und Dauer des hier gewährten Versicherungs- schutzes bestätigt. Das hiesige Verfahren gibt insofern keinen Anlass für Abweichungen oder Ergänzungen. 2. Mit Blick darauf, dass die Revision wegen der nunmehr vom S e- nat anderweitig geklärten Rechtsfragen im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hätte zugelassen werden müssen, hat der Senat die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision auch im Übr i- gen geprüft (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 unter II 2 m.w.N.) und verneint, weil das ange- fochtene Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin enthält. a) Die Beanstandungen der Beschwerdeführerin zur Reichweite des Versicherungsschutzes und zur Verteilung der Darlegungs - und Be- weislast können aus den im Senatsurteil in der Sache IV ZR 117/09 ge- nannten Gründen keinen Erfolg haben. Dabei gründet das Verständnis des Berufungsgerichts insbesondere nicht auf einem Grundrechtsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG), da nichts für die Auslegung des Versicherungsver- trages Relevantes unberücksichtigt geblieben ist. b) Einen von Ziffer 2.1.1.1 VB vorausgesetzten Verlust von Bar- geld innerhalb des nach den Ziffern 3.1 und 3.2 VB versicherten Zeit- raums hat die Klägerin nicht nachgewiesen. 10 11 12 13 - 8 - aa) Nach der Behauptung der Beklagten ist das von der Versiche- rungsnehmerin zum Transport übernommene Geld vollständig auf ein bei der Deutschen Bundesbank geführtes Konto der H. -Gruppe einge- zahlt worden. Dem hat die Klägerin nicht substantiiert widersprochen. Sie hat nur dargelegt, dass das betreffende Bargeld an die H. W. GmbH übergeben wurde, sich im Weiteren aber darauf be- schränkt, den Vortrag der Beklagten zum Ablauf der Geldentsorgung - zum Teil mit Nichtwissen - zu bestreiten, und lediglich vermutet, das von ihr und der R. K. GmbH an die H. W. GmbH überlassene Bargeld könne bereits vor der Einzahlung auf ein H. - Konto verschwunden sein. Damit hat die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht genügt. Daher ist der Vortrag der Beklagten zum Ablauf der Geld- entsorgung zugrunde zu legen. bb) Aufgrund der Einzahlung des zu entsorgenden Bargeldes auf ein Konto der H. -Gruppe bei der Deutschen Bundesbank lässt sich ein bedingungsgemäßer Verlust des Transportguts i.S. von Ziffer 2.1.1.1 VB nicht feststellen. (1) Nach Ziffer 3.2 VB endet die Versicherung, wenn die versicher- ten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer a u- torisierten Person übergeben werden. Hier ist davon auszugehen, dass der Transportvertrag jedenfalls insoweit erfüllt worden ist . Denn der Ver- sicherungsnehmerin war es nicht untersagt, das angelieferte Geld im Rahmen des kontogebundenen Überweisungsverfahrens (Pooling-Ver- fahrens) zunächst auf ein für sie bei der Deutschen Bundesbank einge- richtetes Kontos verbuchen zu lassen. 14 15 16 - 9 - Der von der Klägerin behauptete "Verlust" ist erst dadurch eing e- treten, dass die nachfolgend anstehenden Überweisungen auf die Kon- ten der Klägerin und der R. K. GmbH pflichtwidrig unterblieben sind. Darin liegt aber kein stofflicher Zugriff auf versicherte - körper- liche - Sachen, sondern lediglich ein treuwidriger Umgang mit - nach En- de des Versicherungsschutzes nicht mehr versichertem - Buchgeld. (2) Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, dass die H. W. GmbH aus den hier in Rede stehenden Trans- portverträgen nicht verpflichtet war, das Geld unmittelbar auf ein Konto der Klägerin oder der R. K. GmbH einzuzahlen. Seine tatrichterliche Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allg e- mein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelass en wurde (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205 unter II 2 a; Urteil vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03, NJW-RR 2005, 581 unter II 2 a bb (2)). Das ist nicht der Fall, insbesondere können die insofern erhobenen Rügen vermeintlicher Grundrechtsverstöße (Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG) nicht durchgreifen. (a) Den Vertragswortlaut und den darin zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen hat das Berufungsgericht hinreichend berücksichtigt (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, NJW-RR 2010, 773 Rn. 14; Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205 unter II 2 a aa). 17 18 19 20 - 10 - Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, ist in § 6 Zif- fer 6.8 des Transportvertrages nicht konkret vorgeschrieben, auf welche Art und Weise die Einzahlung erfolgen muss; aus der Verwendung der Begriffe "Einzahlung" und "Noten" lässt sich das nicht ableiten. Festg e- legt sind lediglich das Ziel-Konto und der Zeitpunkt der dortigen Wertstel- lung; dagegen findet sich keine Regelung, die die Zwischenschaltung ei- nes Kontos der H. -Gruppe oder eines anderen - etwa treuhänderi- schen - Kontos untersagt. Das Berufungsgericht durfte zur Stützung seines Auslegungser- gebnisses auch die Regelung zu den Falsifikaten (§ 6 Ziff. 6.12) heran- ziehen. Seine Erwägung, ein Regelungsbedürfnis hierfür sei nur ersicht- lich, wenn Gelder mehrerer Auftraggeber zusammengefasst werden konnten und die Einzahlung nicht nach Auftraggebern getrennt erfolgen musste, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. In § 2 Ziffer 2.9 des Transportvertrages ist bestimmt, dass die "Übernahme von Werten durch H. zum Transport … nichts an den Eigentumsverhältnissen an den Werten" ändere. Damit wird keine Vor- gabe für die Art und Weise der weiteren Geldbearbeitung oder die Ein- zahlung bei der Deutschen Bundesbank gemacht. Die H. W. GmbH war nach dem Transportvertrag verpflichtet, das aufbereite- te Bargeld der Deutschen Bundesbank zu überlassen. Dadurch verlor der Auftraggeber das Eigentum an Münzen und Geldscheinen ohnehin und ungeachtet der Ausgestaltung des Einzahlungsverfahrens. 21 22 23 - 11 - Ziffer 20.2 der zwischen den Versicherern und der H. -Gruppe vereinbarten "Auflagen und Sicherheitsvorschriften", wonach die Geldbe- stände der Auftraggeber physisch und bestandsmäßig getrennt aufzub e- wahren waren, spricht ebenfalls nicht gegen das Verständnis des Beru- fungsgerichts. Denn diese Bestimmung bezieht sich auf die Aufbewah- rung in Cash-Centern der H. -Gruppe vor der eigentlichen Geldbe- arbeitung - also vor Auszählung und bundesbankmäßiger Aufbereitung - und besagt nichts zur Einzahlung bei der Deutschen Bundesbank . § 11 Ziffer 11.1 des Transportvertrages bestimmt lediglich, dass die H. W. GmbH "für Verluste, Vernichtungen oder Beschädi- gungen … bis zur Einzahlung bei der LZB" haftet und knüpft damit au s- schließlich an Bargeld als Sache und dessen körperliche Übergabe an, ohne diese jedoch mit weiteren Verhaltensanforderungen zu verbi nden. (b) Den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerec h- ten Auslegung hat das Berufungsgericht nicht verletzt. Hiernach ist eine Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzuführen. Dabei ist maßgeblich der Einfluss zu berücksichtigen, den das Interesse der Par- teien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren A b- gabe hatte (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, NJW-RR 2010, 773 Rn. 14 m.w.N.). Ein Interesse der Klägerin und der R. K. GmbH, gerade auch mittels der Modalitäten der Einzahlung bei der Deutschen Bundesbank vor dem Insolvenzrisiko der H. -Gruppe geschützt zu werden, findet in den Transportverträgen keinen gesonderten, objektiv feststellbaren Niederschlag. Dass das Berufungsgericht demgegenüber maßgeblich auf 24 25 26 27 - 12 - das in § 6 Ziffer 6.8 des Transportvertrages ausdrücklich herausgestellte Interesse an einer zeitnahen Wertstellung abstellt, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es fehlt insofern schon an einer fehlerhaften Rechts- anwendung (vgl. zu den Voraussetzungen: BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 299 f.; vgl. auch BVerfG NJW 1998, 2810). Allein das mögliche Interesse der Auftraggeber, nach Einzahlung der transportierten Gelder auf ein Konto der H. -Gruppe nicht deren Insolvenzrisiko ausgesetzt zu sein, reicht nicht aus, die Verpflichtung zu einer bestimmten Art der Einzahlung zu begründen. Denn dabei bliebe unbeachtet, dass die Klägerin und die R. K. GmbH selbst diesem Risiko vorbeugend hätten begegnen können. Nachdem sie sich in § 15 Ziffer 15.3 des Transportvertrages umfangreiche Prüfrechte gesichert hatten, hätten sie selbst überprüfen können, ob und inwiefern ihre Inte- ressen gefährdet waren. Ihnen stand das Recht zu, "jederzeit … auch unangemeldet eine Bestandsaufnahme der bei H. verwahrten Wer- te" durchzuführen. c) Da eine Einzahlung im kontogebundenen Verfahren nicht unte r- sagt war, kann offen bleiben, ob ein Versicherungsfall auch deshalb zu verneinen wäre, weil nach der Behauptung der Beklagten die Geldent- sorgung über ein H. -Konto längere Zeit hingenommen wurde. d) Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin und der R. K. GmbH auch nicht aufgrund der von der Beklagten abgegebe- nen Versicherungsbestätigungen zu. Denn deren Beschreibung von Ge- genstand, Umfang und Dauer der Versicherung stimmt mit dem Versich e- 28 29 30 - 13 - rungsvertrag überein. Auch danach konnte Versicherungsschutz nur für den Fall erwarten werden, dass es zu einem stofflichen Zugriff auf ei ne versicherte Sache auf der Transportstrecke kam. Daran fehlt es. e) Auf Fragen der Vertragsanfechtung kommt es nach allem nicht mehr an. Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 05.11.2008 - 6 O 306/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.06.2009 - 8 U 213/08 - 31