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Entscheidung

IX ZR 207/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 207/08 vom 30. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 30. Mai 2011 beschlossen: Nachdem der Kläger bezogen auf die Beklagten zu 1, zu 4, zu 5, zu 6 und zu 7 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Oktober 2008, berichtigt durch Beschluss vom 21. November 2008, zurückgenommen hat, wird er dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Er hat in Ergänzung der Kos- tenentscheidung im Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2010 auch insoweit die Kosten zu tragen. Gründe: I. Mit Schriftsatz vom 7. November 2008 hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Köln vom 2. Oktober 2008 eingelegt. Im Rubrum dieses Schriftsat- zes hat er die Beklagten zu 1 bis zu 7 als Berufungsbeklagte/Beschwerde- gegner bezeichnet. In der Beschwerdebegründung vom 11. März 2009 hat der 1 - 3 - Kläger sodann ausgeführt, die Beschwerde richte sich alleine gegen die Be- klagten zu 2 und zu 3. II. Die Beschwerde wendete sich entgegen der Ansicht des Klägers zu- nächst gegen die in der Beschwerdeschrift namentlich als Beschwerdegegner aufgeführten Beklagten zu 1 bis zu 7. Nach der höchstrichterlichen Rechtspre- chung richtet sich das Rechtsmittel in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen be- steht, im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569 Rn. 9; vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208 Rn. 5; vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 11). Letztlich kommt es für die Frage, ob eine Be- schränkung der Anfechtung gewollt ist, auf eine verständige Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmit- telfrist an (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, aaO Rn. 12). Die Rechtsmittelbegründung kann dagegen, bezogen auf die Frage, gegen wen sich das Rechtsmittel richtet, keine weitere Klärung herbeiführen. Die kläger- seits angeführten Entscheidungen betreffen, wie die Beklagten zutreffend aus- geführt haben, lediglich die anders gelagerte Frage des objektiven Umfangs der 2 - 4 - Rechtsmittelanfechtung. Die in der Beschwerdebegründung ausgesprochene Beschränkung der eingelegten Beschwerde auf die Beklagten zu 2 und zu 3 ist mithin als konkludente Beschwerderücknahme anzusehen. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 06.07.2007 - 8 O 393/06 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.10.2008 - 12 U 94/07 -