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Entscheidung

3 StR 139/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 139/11 vom 31. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 31. Mai 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Düsseldorf vom 13. Januar 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe im Fall B. I. der Urteilsgründe und b) im Gesamtstrafenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge, Besitzes von Betäubungsmitteln, Hehle- rei, schweren Bandendiebstahls in acht Fällen und wegen falscher uneidlicher Aussage zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und im Übrigen 1 - 3 - freigesprochen. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtli- chen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; insbesondere ist - wie der Generalbundes- anwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen dargelegt hat - dem Gesamtzu- sammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend zu entnehmen, dass der An- geklagte im Fall B. I. der Urteilsgründe (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) mit Gewinnerzielungsabsicht und damit eigennützig han- delte (vgl. Weber, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 286 ff.; BGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 3 StR 479/10). Der Ausspruch über die in diesem Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren hat jedoch keinen Bestand. Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne von § 29a Abs. 2 BtMG mit unzu- reichender Begründung abgelehnt. Zur Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles sind alle Ge- sichtspunkte in einer Gesamtwürdigung zu erörtern (st. Rspr.; vgl. nur Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 85 mwN). Dies lässt das angefochtene Urteil vermis- sen. Das Landgericht hat insofern ausschließlich Umstände angeführt, die zu Gunsten des Angeklagten sprechen und nichts dazu, was in diesem Fall zu seinen Lasten wirkt und schließlich dazu geführt hat, dass das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint worden ist. Der Senat kann unter den gege- benen Umständen nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehler- 2 3 4 - 4 - freier Vorgehensweise zur Anwendung des § 29a Abs. 2 BtMG und deshalb zu einer milderen Einzelstrafe gelangt wäre. Die Aufhebung der Einsatzstrafe entzieht der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren die Grundlage; diese kann daher ebenfalls nicht bestehen bleiben. Becker Hubert Schäfer Mayer Menges 5