Entscheidung
3 StR 97/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
6mal zitiert
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 97/11 vom 31. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2011 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. August 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 5. Strafsenats (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - 5 StR 116/01 und 475/02, BGHSt 52, 48, 55 ff.) die Auf- fassung vertreten hat, es müsse eine durch die verspätete Übermittlung von Ermittlungsergebnissen verursachte psychische Mehrbelastung des Angeklag- ten entsprechend den Grundsätzen ausgleichen, die nach der neueren Recht- sprechung bei der Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerun- gen zur Anwendung kommen (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124). Der Senat sieht allerdings - unabhängig davon, ob hier überhaupt ein beachtlicher Verfahrensverstoß vorliegt - erneut Anlass für den Hinweis, dass diese Rechtsprechung auf den Besonderheiten der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und insbesondere dem Verständnis beruht, das Art. 34 MRK in der Spruchpraxis des Europäischen - 3 - Gerichtshofs für Menschenrechte gefunden hat. Sie ist daher nicht auf Bereiche auszudehnen, in denen ihre Anwendung durch entsprechende völkervertrags- oder verfassungsrechtliche Vorgaben nicht geboten ist. Die Folgen, die Ver- stöße gegen das Verfahrensrecht nach sich ziehen können, sind grundsätzlich in der Strafprozessordnung abschließend geregelt. Dem Staat ist es insbeson- dere verwehrt, dem Angeklagten Verfahrensverstöße, die sich auf das Urteil ausgewirkt haben, durch einen Vollstreckungsrabatt gewissermaßen abzuhan- deln; denn dies würde auf die Dauer zu einer nicht hinnehmbaren Relativierung des Verfahrensrechts führen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 StR 318/07, BGHSt 52, 110, 118 f.). Becker Hubert Schäfer Mayer Menges