Entscheidung
II ZR 232/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 232/09 vom 31. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2011 durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart, die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Die Beschwerde des Klägers zu 41 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. August 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeu- tung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Grundsätzliche Bedeutung besteht nicht mehr. Dass der Anspruch auf Zahlung des jährlichen Ausgleichs nicht am Ende des Ge- schäftsjahrs, sondern mit der ordentlichen, auf das Geschäftsjahr folgenden Hauptversammlung entsteht, ist mit den Urteilen des Senats vom 19. April 2011 - II ZR 237/09 und 244/09 geklärt. Da- nach hat eine Revision auch keine Aussicht auf Erfolg. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 3 - Der Kläger zu 41 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert:188.560,00 € Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.03.2008 - 3/5 O 211/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.08.2009 - 23 U 69/08 -