Entscheidung
XII ZB 602/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 602/10 vom 1. Juni 2011 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2011 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Dr. Günter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be- schluss des 3. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. Oktober 2010 aufgeho- ben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Die Parteien streiten noch um den Versorgungsausgleich aus ihrer rechtskräftig geschiedenen Ehe und insoweit um Bewilligung von Verfahrens- kostenhilfe. Im Scheidungsverbundverfahren hatte das Amtsgericht der Antragsgeg- nerin ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Mit Urteil vom 12. November 2008 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Das Verfahren zum Versorgungsausgleich wurde unter Hinweis auf § 2 VAÜG abgetrennt und ausgesetzt. Im Januar 2010 hat das Amtsgericht das Verfahren zum Versorgungsausgleich gemäß § 50 1 2 - 3 - VersAusglG wieder aufgenommen. Das Amtsgericht hat den Antrag der An- tragsgegnerin auf Verfahrenskostenhilfe für das wieder aufgenommene Verfah- ren zurückgewiesen, weil sich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Schei- dungsverbundverfahren auch auf das wieder aufgenommene Verfahren zum Versorgungsausgleich erstrecke. Für eine erneute Bewilligung von Verfahrens- kostenhilfe bestehe deswegen kein Rechtsschutzbedürfnis. Das Oberlandesge- richt hat die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie we- gen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden. Sie ist auch im Übrigen zulässig und hat in der Sache Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat der Antragsgegnerin die begehrte Verfah- renskostenhilfe zu Unrecht unter Hinweis auf die im Scheidungsverbundverfah- ren bewilligte Prozesskostenhilfe versagt. Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Februar 2011 (XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635) die Rechtsfrage, ob sich die im Scheidungsverbundverfah- ren bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf das abgetrennte, zunächst ausge- setzte und nach dem 1. September 2009 wieder aufgenommene Verfahren zum Versorgungsausgleich erstreckt, entschieden. a) Grundsätzlich bleibt ein vom Scheidungsverbundverfahren abgetrenn- tes Verfahren zum Versorgungsausgleich sowohl nach dem bis Ende August 2009 geltenden früheren Recht (§ 628 ZPO a.F.) als auch nach dem seit Sep- tember 2009 geltenden neuen Recht (§ 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG) Folgesache 3 4 5 6 - 4 - (Senatsbeschluss vom 16. Februar 2011 - XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635 Rn. 5 ff.). Die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozess- oder Verfah- renskostenhilfe erstreckt sich regelmäßig also auch auf das abgetrennte Ver- fahren zum Versorgungsausgleich. b) Dies gilt allerdings nicht für Übergangsfälle, in denen auf das vor dem 1. September 2009 eingeleitete Scheidungsverbundverfahren noch früheres Recht anwendbar war, die vom Scheidungsverbundverfahren abgetrennte Fol- gesache über den Versorgungsausgleich aber gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG als selbständige Familiensache nach neuem Recht fortzuführen ist. In solchen Übergangsfällen entfällt mit dem Wegfall der Qualifikation als Folgesache auch die Erstreckung der bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 624 Abs. 2 ZPO a.F. auf das Verfahren über den Versorgungsausgleich. Die früher bewilligte Pro- zesskostenhilfe nimmt dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die selbständige Familiensache dann auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis (Senatsbeschluss vom 16. Februar 2011 - XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635 Rn. 10 ff.). 2. Nach dieser Rechtsprechung, an der der Senat festhält, kann die Ent- scheidung des Oberlandesgerichts keinen Bestand haben. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und das Verfahren ist an das Oberlandesgericht zu- rückzuverweisen, damit es die weiteren Voraussetzungen der Bewilligung von 7 8 - 5 - Verfahrenskostenhilfe und der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten prüfen kann. Insoweit weist der Senat auf seinen Beschluss vom 23. Juni 2010 hin (BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 13 ff.). Hahne Weber-Monecke Dose Klinkhammer Günter Vorinstanzen: AG Zerbst, Entscheidung vom 13.09.2010 - 7 F 358/09 VA - OLG Naumburg, Entscheidung vom 10.10.2010 - 3 WF 257/10 (VKH) -