Entscheidung
II ZR 91/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 91/10 vom 6. Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und die Richter Dr. Strohn, Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Zwischenurteil und Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2010 wird verworfen, soweit sie sich gegen das Zwischenurteil richtet. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein- schließlich der durch die Nebenintervention auf der Seite der Beklagten verursachten Kosten. Streitwert: 25.000 € Gründe: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht statt- haft, soweit sie sich gegen das mit dem Endurteil verbundene Zwischenurteil wendet, durch das die Nebenintervention für zulässig erachtet wurde. Auch wenn die Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention mit dem Endurteil verbunden wird, bleibt sie insoweit ein Zwischenurteil, gegen das die (sofortige) Beschwerde (§ 71 Abs. 2 ZPO) und nicht die Revision stattfin- 1 - 3 - det (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 1989 - II ZB 2/89, juris; Urteil vom 10. Juli 1963 - V ZR 132/61, NJW 1963, 2027). Im Übrigen ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehe- nen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfor- dert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. 2 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Bergmann Strohn Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.05.2009 - 3-3 O 98/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.03.2010 - 5 U 114/09 - 3