Entscheidung
II ZA 1/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 1/11 vom 7. Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm für das Nichtzulassungsbeschwerde- verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bleibt ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorlie- gen. Ein Insolvenzverwalter kann nur dann Prozesskostenhilfe erhalten, wenn den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumu- ten ist, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO). Vor- schüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die er- forderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisi- ko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Gerichtskosten (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 2; Beschluss vom 6. Dezember 2007 - II ZA 12/07, juris Rn. 2; Beschluss vom 5. November 2007 - II ZR 188/07, 1 2 - 3 - DStR 2007, 2338 Rn. 2; Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490). Bei einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682 Rn. 15) ist es der H. bank zuzumuten, die Kosten aufzubringen. Bei einem Erfolg der auf Zahlung von 219.119,84 € zuzüglich Zinsen gerichteten Klage erhielte sie als die einzige Insolvenzgläubigerin nach Abzug der Gerichtskosten, der Vergütung des Insolvenzverwalters und seiner Auslagen, die sich gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO gegenüber der Berechnung des Klägers wegen der Vergrö- ßerung der Insolvenzmasse auf zusammen rund 30.000 € erhöhten, einen Be- trag von ca. 187.000 € und damit mehr als das Zehnfache der in der Revisions- instanz voraussichtlich entstehenden Kosten von rund 16.800 €. Selbst bei An- nahme eines Prozess- und Vollstreckungsrisikos von 50 % erhielte sie mit rund 87.000 € immer noch mehr als das Fünffache der Kosten. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind der Gläubigerin nicht etwa des- halb unzumutbar, weil sie die Beklagten zu 1 bis 4 gegen Zahlung eines Betra- ges von 50.000 € aus deren Bürgenhaftung entlassen hat. Im vorliegenden Ver- fahren geht es zwar um einen Anspruch der Gesellschaft gegen die Beklagten als ihre Gesellschafter, den der Kläger als Insolvenzverwalter - vor allem - auf- grund der Forderungsanmeldung der Gläubigerin geltend zu machen verpflich- tet ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 60 Abs. 1 InsO). Im Erfolgsfalle führt der Prozess aber gleichwohl wirtschaftlich zur weitgehenden Befriedigung der Gläubigerin. Angesichts dessen ist es nicht zu rechtfertigen, den Prozess nur deshalb auf 3 4 - 4 - Staatskosten zu führen, weil die Gläubigerin auf die unmittelbare Haftung der Beklagten zu 1 bis 4 ihr gegenüber weitestgehend verzichtet hat. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 14.05.2010 - 72 O 6/10 - OLG München, Entscheidung vom 16.12.2010 - 23 U 3425/10 -