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4 StR 196/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 196/11 vom 8. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hagen vom 9. Juli 2010 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver- letzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Diese beträgt nach der Urteilsformel drei Jahre, während sie ausweislich der Urteilsgründe in Höhe von zwei Jahren und sechs Monaten tat- und schuldangemessen ist. Nachdem in der Revisi- onsbegründung auf die Divergenz zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen hingewiesen worden war, haben die Berufsrichter der Strafkammer in einem Vermerk niedergelegt, dass die Freiheitsstrafe von drei Jahren dem Ergebnis der Kammerberatung entspreche und es sich bei der Strafe in den Strafzumes- sungserwägungen um einen bloßen Schreibirrtum handele. 2. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des An- geklagten hat wegen des Widerspruchs zwischen der Urteilsformel und den 1 2 - 3 - Urteilsgründen zum Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 3. Die in der Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe von drei Jahren kann nicht bestehen bleiben. Sie wird von den Erwägungen zur Strafzumessung nicht getragen, die - für sich betrachtet - rechtsfehlerfrei sind. Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter sei- ne Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Ur- teilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgründe dem Bera- tungsergebnis entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 1988 – 4 StR 37/88 und vom 18. Juli 1989 – 5 StR 232/89, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteils- tenor 1 und 2; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2007 – 2 StR 582/06, StraFo 2007, 203; BGH, Beschluss vom 25. Mai 2007 – 1 StR 223/07, StraFo 2007, 380, 381 jeweils m.w.N.). Der Tatrichter muss die Strafe neu festsetzen. Es lässt sich auf der Grundlage des Urteils weder ausschließen, dass das Landgericht die in der Ur- teilsformel genannte Freiheitsstrafe von drei Jahren hat verhängen wollen, noch, dass es die in den Urteilsgründen bezeichnete Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für angemessen gehalten hat. 4. Die Feststellungen zur Strafzumessung sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben deshalb bestehen. 3 4 5 - 4 - 5. Nach Wegfall des die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründen- den Tatvorwurfs des versuchten Totschlags verweist der Senat die Sache ent- sprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landge- richts zurück. Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 6