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Entscheidung

X ZR 3/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 3/11 vom 8. Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster beschlossen: Den Beklagten zu 1, 3 und 4 wird gegen die Versäumung der Fris- ten zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 15. Dezember 2009 ver- kündeten Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs- seldorf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zu- rückgewiesen. Die Beklagten zu 1, 3 und 4 tragen die Kosten des Beschwerde- verfahrens. Gründe: I. Der klagende Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der L. GmbH (Schuldnerin) verlangt die Rückzahlung von Lizenzge- bühren, die der Beklagten zu 1, deren Gesellschafter die Beklagten zu 3 bis 5 sind, zugeflossen sind. Die Beklagte zu 1 und die Schuldnerin schlossen 1999 und 2001 zwei Li- zenzverträge, durch die der Schuldnerin in einem Fall das alleinige Herstel- lungs- und Vertriebsrecht für Levitationsanlagen zur Energetisierung von Trink- wasser und im anderen Fall eine einfache diesbezügliche Lizenz übertragen 1 2 - 3 - wurden. Auf solche Vorrichtungen bezogen sich das europäische Patent 134 890 und das deutsche Patent 37 38 223. Diese beiden Schutzrechte hatte der inzwischen verstorbene und von den Beklagten zu 3 bis 5 beerbte vormali- ge Beklagte zu 2 als Erfinder am 3. Mai 1984 bzw. 11. November 1987 ange- meldet und bis zum 18. Februar 2004 innegehabt. Bis zum 11. November 2004 erhielt die Beklagte zu 1 auf der Grundlage der beiden Verträge Lizenzzahlungen über insgesamt 386.642,85 €, von denen nach den Feststellungen des Landgerichts 190.099,21 € auf die Schuldnerin entfielen. In Höhe dieses Betrags zuzüglich vorgerichtlicher Zinsen in Höhe von 21.245,85 € (insgesamt 211.354,06 €) hat das Landgericht die Beklagten ge- samtschuldnerisch zur Zahlung an den Kläger verurteilt. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. II. Das Berufungsgericht ist der Ansicht des Landgerichts beigetreten, dass die Lizenzverträge nach § 17 GWB in der vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung in Verbindung mit § 134 BGB nichtig seien. Die Beklagte zu 1 habe bei Abschluss dieser Verträge nicht mehr über die Li- zenzschutzrechte verfügen können, nachdem diese schon im Jahr 1995 wirk- sam auf die F. GmbH übertragen worden seien. Wenn schon die Verpflichtung des Lizenznehmers zu Lizenzzahlungen über die Laufzeit des Schutzrechts hinaus nach § 17 GWB a.F. nichtig sei, trete diese Rechtsfolge erst recht ein, wenn sich der Lizenznehmer, wie hier, zu Zahlungen für ein Schutzrecht verpflichte, das dem Lizenzgeber gar nicht zustehe. Für den dem- nach gegen die Beklagte zu 1 bestehenden Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung der von der Schuldnerin geleisteten Lizenzzah- lungen hafteten die Beklagten zu 3 und 4 als Gesellschafter akzessorisch. Da- neben sei der Beklagte zu 2 aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 263 StGB zur Er- 3 4 - 4 - stattung verpflichtet. Eine Täuschung der Schuldnerin über die Inhaberschaft der Vertragsschutzrechte wäre nur ausgeschlossen, wenn sie gewusst hätte, dass ihre eigene Berechtigung infolge der zeitlich früheren Übertragung der Rechte an die F. zumindest zweifelhaft war. Den entsprechenden Beweis könnten die Beklagten durch den hierzu benannten Zeugen B. nicht führen. In der mündlichen Verhandlung habe der Senat die Einschätzung geäußert, die von den Beklagten eingereichte, notariell beglaubigte "eidesstatt- liche Versicherung" dieses Zeugen könne so verstanden werden, dass er dort alles gesagt habe, was er wisse, so dass diese Erklärung das Maximum an Aussageinhalt aufweise, das von einer Vernehmung erwartet werden könne. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe ausdrücklich und einschrän- kungslos bestätigt, dass dies genau so zu verstehen sei. Da die schriftlichen Angaben des Zeugen für die Annahme einer Kenntnis der Schuldnerin nicht ausreichten, sei der Zeuge danach als Beweismittel nicht geeignet, so dass ei- ne Vernehmung unterbleiben könne. III. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1, 3 und 4 ist zu- lässig. 1. Den Beklagten zu 1, 3 und 4 ist wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auf ihren rechtzeitig gestellten An- trag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie infolge ihrer glaubhaft gemachten Mittellosigkeit unverschuldet an deren Einhaltung gehin- dert waren. Der Senat hat das Gesuch des früheren Beklagten zu 2, Prozesskosten- hilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren, nach sei- nem Ableben für gegenstandslos erklärt und das der Beklagten zu 1 zurückge- wiesen; dem Beklagten zu 3 und der Beklagten zu 4 hat er Prozesskostenhilfe 5 6 7 - 5 - bewilligt, soweit sie ihre eigene Verurteilung, sowie die der Beklagten zu 1 und des Beklagten zu 2 angreifen wollen. Die Entscheidung ist der zweitinstanzli- chen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 11. Januar 2011 zugestellt worden. Die Beschwerdeschrift der Beklagten zu 1, 3 und 4 und ihr Wiederein- setzungsantrag sind am 13. Januar 2011 beim Bundesgerichtshof eingegan- gen. Soweit der Senat das Gesuch der Beklagten zu 1 zurückgewiesen hat, weil die für sie zusätzlich geltenden Voraussetzungen des § 116 Nr. 2 ZPO in ihrer Person nicht erfüllt sind, hat sie das Rechtsmittel damit noch vor Ablauf der ihr dafür zustehenden Überlegungsfrist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Ja- nuar 2009 - VIII ZA 21/08, WuM 2009, 186) eingelegt. Dass inzwischen (mit Ablauf des 4. Februar 2011) die Frist des § 234 Abs. 3 ZPO überschritten ist, steht der Wiedereinsetzung nicht entgegen, weil dies nicht den Beklagten anzulasten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07, NJW-RR 2008, 878). Ihr Wiedereinsetzungsantrag ist ersichtlich nur deshalb nicht innerhalb der Jahresfrist förmlich beschieden wor- den, weil die Beklagten zu 1, 3 und 4 mit der Einreichung einer Nichtzulas- sungsbeschwerdebegründung nicht bis zur Gewährung der Wiedereinsetzung zugewartet, sondern den Begründungsschriftsatz ebenfalls noch innerhalb der Jahresfrist eingereicht haben, was dazu geführt hat, dass die Sache nach die- sem Eingang wie eine regulär eingelegte und nunmehr begründete Nichtzulas- sungsbeschwerde behandelt worden ist. Der Kläger konnte unter diesen Um- ständen nicht in schützenswerter Weise auf den Bestand der Rechtskraft ver- trauen. 2. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde haben die Beklagten zu 1, 3 und 4 gleichfalls versäumt, weil diese Frist durch die Zustel- lung des angefochtenen Urteils in Gang gesetzt wird (§ 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und nicht durch die Einlegung des Rechtsmittels, wie dies nach dem bis Ende 8 9 - 6 - Dezember 2001 geltenden Recht bei den entsprechenden Fristen zur Begrün- dung der Berufung und Revision der Fall war (vgl. zur Rechtslage bei Versäu- mung der Berufungsbegründungsfrist nach geltendem Recht BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06, BGHZ 173, 14; zur Rechtslage bei der Rechtsbeschwerde BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379). Insoweit ist den Beklagten auch ohne ausdrücklichen Antrag Wie- dereinsetzung zu gewähren (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend). IV. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet, da ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund nicht dargetan ist. Die Verurteilung der Beklagten zu 1, 3 und 4 ist auf die vom Berufungs- gericht angenommene Nichtigkeit des Lizenzvertrages gestützt. Insoweit hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Daher kommt es auf die Frage, ob die Begründung, die das Berufungsge- richt für die Verurteilung des Beklagten zu 2 gegeben hat, den Anspruch des Beklagten zu 2 auf rechtliches Gehör verletzt hat, nicht mehr an. Denn soweit die Verurteilung des Beklagten zu 2 nunmehr die Beklagten zu 3 und 4 trifft, sind diese nicht zusätzlich beschwert. Die Beklagte zu 5 hat das Berufungsurteil nicht angegriffen. 10 11 12 - 7 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO. Meier-Beck Gröning Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2008 - 4a O 14/05 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.12.2009 - I-20 U 161/08 - 13