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2 StR 223/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 223/11 vom 9. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sa- che in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhält- nis 1:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Der Ausspruch über den Maßstab der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO entspr.). Ein anderer Maßstab als 1:1 kommt hier ersichtlich nicht in Be- tracht (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - 2 StR 214/08). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Durch die unverständlichen Erwägungen der Kammer, sie halte es auch des- halb für noch vertretbar, nicht "von dem maßvollen Antrag der Staatsanwalt- 1 2 - 3 - schaft nach oben abzuweichen", weil die Verteidigung "nicht etwa auf der Ver- hängung einer Bewährungsstrafe beharrt" habe und der "nicht das Maß verlie- rende Antrag" der Verteidigung habe sie "zur tatsächlichen Verhängung einer milden Strafe bewogen" (UA 33 f.), ist der Angeklagte nicht beschwert. Fischer Appl Berger Krehl Ott