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Entscheidung

IX ZR 21/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 21/10 vom 9. Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 9. Juni 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Januar 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 108.017,52 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Das von der Beschwerde angeführte Vorbringen hat das Berufungsgericht zur Kenntnis genommen, wie sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme in den Gründen des Berufungsurteils ergibt. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO konnte das Berufungsgericht jedoch davon ausgehen, dass die Frage 1 2 - 3 - der Zuständigkeit durch das französische Insolvenzgericht abschließend ge- prüft wurde. Soweit die Beschwerde ferner eine Verkennung des Gesichts- punkts des Rechtsmissbrauchs rügt und insoweit einen symptomatischen Rechtsfehler des Berufungsgerichts annimmt, fehlt es an dem gebotenen Obersatzvergleich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, Rn. 6 zVb). 2. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde rügt, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass die Einstellung des französischen Insol- venzverfahrens die Verfolgung von Ansprüchen der Gläubiger nicht dauerhaft ausschließe und daher eine Klage unzulässig sei, begründet die Rüge wegen mangelhafter Darlegung nicht die Zulassung der Revision. 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig- 3 4 - 4 - net wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re- vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 16.04.2009 - 4 O 296/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.01.2010 - 6 U 60/09 -