Entscheidung
IX ZR 6/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 6/10 vom 9. Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 9. Juni 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. Dezember 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückge- wiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 35.185,44 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 554 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Das von der Beschwerde angeführte Vorbringen hat das Berufungsgericht zur Kenntnis genommen, wie sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme in den Gründen des Berufungsurteils ergibt. Soweit die Beschwerde ferner eine Ver- 1 2 - 3 - kennung der Darlegungslast rügt und insoweit einen symptomatischen Rechts- fehler des Berufungsgerichts annimmt, fehlt es an dem zur Ausführung dieser Rüge gebotenen Obersatzvergleich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, Rn. 6 zVb). 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig- net wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revi- sion zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 19.11.2008 - 5 O 3343/07 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 16.12.2009 - 3 U 200/08 - 3