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Entscheidung

4 StR 233/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 233/11 vom 15. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. Dezember 2010 im Rechtsfol- genausspruch dahin geändert, dass die Anordnung, vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs- anstalt drei Monate der Freiheitsstrafen zu vollziehen, ent- fällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels - einschließlich der besonderen Kosten der Adhäsionsver- fahren - und die der Nebenklägerin und den Adhäsionsklä- gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdieb- stahls und anderem unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 23. November 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; zudem hat es wegen Diebstahls in drei Fällen eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt. Dar- über hinaus hat die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor der Maßregel drei Mo- 1 - 3 - nate der Freiheitsstrafen zu vollziehen sind. Mit seiner Revision rügt der Ange- klagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des angefochtenen Urteils. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet. Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafen vor der Maßregel hat keinen Bestand, weil sich der mögliche Vorwegvollzug durch die vom Angeklagten in der einbezogenen Sache seit dem 11. Mai 2010 ver- büßte Strafhaft bereits erledigt hat. Insofern ist das Landgericht zwar zutreffend davon ausgegangen, dass bei Verhängung mehrerer Gesamtfreiheitsstrafen § 67 StGB für diese Strafen einheitlich gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 3 StR 499/09). Es hat jedoch - wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 9. Mai 2011 zutreffend ausgeführt hat - die Dauer des Vorwegvollzugs bei einer vo- raussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren falsch errechnet (richtig sechs Wochen, statt drei Monate). Der Senat muss diesen Ausspruch indes nicht be- richtigen, sondern kann die Anordnung über die Dauer der vorweg zu vollstre- ckenden Freiheitsstrafe entfallen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2 3 - 4 - 2007 - 2 StR 354/07). Da sich der Angeklagte in der einbezogenen Sache be- reits in Haft befindet und inzwischen mehr als ein Jahr der verhängten Frei- heitsstrafen durch Anrechnung (§ 51 Abs. 2 StGB) erledigt ist, bleibt für eine Anordnung eines Vorwegvollzugs kein Raum mehr. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Quentin