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Entscheidung

2 StR 435/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 435/10 vom 16. Juni 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Subventionsbetruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 16. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten P. H. wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 24. September 2008, soweit es ihn betrifft, im Straf- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho- ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten P. H. wird als unbegründet verworfen. II. Die Revisionen der Angeklagten R. B. , M. H. und der Staatsanwaltschaft gegen das vorge- nannte Urteil werden als unbegründet verworfen. Die Angeklagten R. B. und M. H. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die Kosten des zu- gunsten der Angeklagten B. eingelegten Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Subventionsbetruges verur- teilt, und zwar den Angeklagten P. H. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, wovon ein Jahr und ein Monat als vollstreckt gelten, den Angeklagten M. H. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung, wovon fünf Monate als vollstreckt gel- ten, und die Angeklagte R. B. zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 60 Euro, von denen 80 Tagessätze als vollstreckt gelten. Hiergegen rich- ten sich die Revisionen der Angeklagten und die auf den Strafausspruch be- schränkte, zugunsten der Angeklagten B. eingelegte Revision der Staats- anwaltschaft. Das Rechtsmittel des Angeklagten P. H. hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet. Die Übrigen Revisionen sind aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 3. November 2010 unbegrün- det (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist davon aus- zugehen, dass die verschiedenen Mittelabrufe, die sich jeweils in erster Linie auf die Gesamtsumme des bewilligten Subventionsbetrages bezogen haben, unselbständige Teile einer Bewertungseinheit darstellten (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 5 StR 467/06 - BGHR StGB § 264 Abs. 1 Konkurren- zen 3). Diese einheitliche Tat ist Gegenstand der - wirksamen - Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses sowie des Urteils geworden. Die Tatsache, dass das Landgericht nicht festgestellt hat, auch die Herbeiführung der Subven- tionsbewilligung sei vorsätzlich im Sinne des § 264 Abs. 1 StGB erfolgt, steht dem nicht entgegen. 1 2 - 4 - Der Strafausspruch gegen den Angeklagten P. H. kann kei- nen Bestand haben. Das Landgericht hat ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, den Angeklagten M. H. wegen dersel- ben Tat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewäh- rung verurteilt, obwohl Letzterer federführend war. Die mitgeteilten Strafzumes- sungsgründe betreffen beide Angeklagten im Wesentlichen in gleicher Weise. Warum das Ergebnis der Strafzumessung dann erheblich zum Nachteil des An- geklagten P. H. ausgefallen ist, kann aus den Urteilsgründen nicht nachvollzogen werden. Die Revisionen der Angeklagten M. H. , R. B. und der Staatsanwaltschaft sind auch zum Rechtsfolgenausspruch unbegründet. Der Senat schließt aus, dass die zusätzliche rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens, die durch die verspätete Zustellung des am 5. Dezember 2008 3 4 - 5 - zur Geschäftsstelle gelangten Urteils erst im März 2010 entstanden ist, im Hin- blick auf die außerordentlich weitgehenden Kompensationsanordnungen des Landgerichts eine weitergehende Kompensation zugunsten der Angeklagten R. B. und M. H. erfordert. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach