Entscheidung
V ZR 22/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 22/11 vom 16. Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2011 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Weinland beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Dezember 2010 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe- schwerde, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurück- verwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 144.000 €. Gründe: I. Mit notariellen Erklärungen vom 27. Januar 2005 gaben die Kläger ge- genüber der Beklagten Angebote zum Kauf von zwei zu sanierenden Eigen- tumswohnungen zu Preisen von 82.500 € und von 61.500 € mit einer Bindungs- frist bis zum 28. Februar 2005 ab, welche die Beklagte mit notariellen Erklärun- gen vom 23. Februar 2005 annahm. Die Kaufpreise wurden durch ein den Klä- gern gewährtes Darlehen finanziert; die Kaufverträge wurden vollzogen. 1 - 3 - Mit Schreiben vom 1. August 2007 kündigten die Kläger gegenüber der Be- klagten die Verträge aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen und ver- langten die Rücknahme der Wohnungen unter Berufung auf eine mit deren Ver- mittler S. vereinbarte Rückkaufsverpflichtung. Die Beklagte wies dies zu- rück. Die Kläger haben - soweit hier noch von Interesse - hilfsweise ihre Ver- tragserklärungen wegen arglistiger Täuschung angefochten und dazu vorgetra- gen, dass die Beklagte sie und andere Käufer systematisch mit bewusst falschen Angaben in den Vertragsgesprächen über den Inhalt der abzuschließenden Kauf- verträge (befristete Finanzierungsübernahme, 60-monatige Mietgarantie, zweijäh- rige Rückkaufsverpflichtung) getäuscht und durch Vorlage der solche Zusagen nicht enthaltenden vorformulierten Angebotserklärungen erst in den jeweiligen Be- urkundungsterminen überrumpelt habe. Das Landgericht hat der Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums unter Lastenfreistellung von den in Abt. III Nr. 1 eingetragenen Buchgrundschulden stattgegeben. Das Oberlan- desgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Auf die Nichtzu- lassungsbeschwerde der Kläger hat der Senat dieses Urteil mit Beschluss vom 11. März 2010 (V ZR 165/09) aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Ver- handlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage erneut abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger II. Das Berufungsgericht meint, die Kläger hätten den ihnen obliegenden Beweis einer arglistigen Täuschung nicht geführt. 2 3 4 5 - 4 - Daran ändere die im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bei der den Kauf der Kläger finanzierenden Bank aufgefundene schriftliche Mietgarantieerklärung nichts. Da sich dieses Schreiben nur bei der Bank befun- den habe, spreche vieles dafür, dass die Beklagte nur der Bank eine Mietgaran- tie vorgetäuscht habe, um die Übernahme der Finanzierung des Kaufs zu errei- chen. Die Einvernahme der Zeugen G. und M. hätte den Beweis der von den Klägern behaupteten systematischen Täuschung ebenfalls nicht erbracht. Der Zeuge G. sei erst 18 Monate nach dem Vertragsschluss bei der Beklagten tätig gewesen und habe bei seiner Vernehmung bekundet, dass er nicht sicher wisse, was den Kaufinteressenten versprochen worden sei. Der Zeuge M. habe zwar angegeben, dass in seinem Beisein oder durch ihn selbst im Namen der Beklagten Versprechungen abgegeben worden seien. Da er aber ebenfalls erst 20 Monate nach dem Vertragsschluss für die Beklagte tätig gewesen sei, seien systematische Täuschungen der Käufer im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen den Parteien nicht zwingend. Zudem habe der Zeuge M. nicht von einer Mietgarantie der Beklagten, sondern von einer kommunalen Mietgarantie gesprochen, und die Zeugenvernehmung habe auch nicht ergeben, dass der Verweis auf die Zahlung der Miete durch die Stadt falsch gewesen sei. III. Das angefochtene Berufungsurteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuhe- ben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) erneut in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 1. Das Berufungsgericht hätte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der ehemaligen Vermittler G. und M. nicht die 6 7 8 9 - 5 - weiteren Beweisangebote der Kläger durch die von diesen angebotenen Zeu- gen F. , Sch. und Sc. übergehen dürfen. Die unter Beweis gestellte Behauptung, auch diese Käufer seien in den Verhandlungen durch Versprechungen der Vermittler durch die Beklagte getäuscht und so zum Ver- tragsschluss bewogen worden, betraf allerdings nicht die von den Klägern zu beweisende Haupttatsache, vor Abgabe ihrer Angebotserklärung von der Be- klagten getäuscht und durch den abweichenden, vorformulierten Text im Notartermin überrumpelt worden zu sein, sondern lediglich eine Hilfstatsache (Indiz), dass auch andere Käufer in gleicher Weise getäuscht worden seien. 2. Bei einem Indizienbeweis darf der Tatrichter zwar von einer beantrag- ten Beweiserhebung absehen, wenn die unter Beweis gestellte Hilfstatsache für den Nachweis der Haupttatsache nach seiner Überzeugung nicht ausreicht (BGHZ 53, 245, 261; Urt. v. 14. März 2000 - X ZR 31/98, Rn. 13 - juris). Art. 103 Abs. 1 GG ist aber verletzt, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache die ernst- liche Möglichkeit des logischen Rückschlusses auf den zu beweisenden Tatbe- stand bietet und der Tatrichter sich mit dem Beweisantrag in seiner Entschei- dung überhaupt nicht auseinandersetzt. So ist es hier. Das Berufungsgericht hätte nach dem Ergebnis der Be- weisaufnahme durch Vernehmung der ehemaligen Vermittler, wenn es denn den Beweis als nicht geführt ansah, sich mit den weiteren Beweisangeboten der Kläger auseinandersetzen müssen. Angesichts dessen, dass die als Zeugen vernommenen Vermittler nach den protokollierten Aussagen bekundet haben, dass die Verkaufsgespräche „nicht ganz der Wahrheit entsprochen hätten“ (G. ) und „Sachen versprochen wurden, die nicht eingehalten worden sind“ (M. ) und dass zwischen den Verkaufsgesprächen und den Beurkundun- gen kein Wochenende liegen sollte und daher wahrheitswidrig beurkundet wor- den sei, dass die Käufer bereits 14 Tage zuvor informiert worden seien (G. ), lag es nicht fern, dass auch die Kläger in der behaupteten Weise ge- 10 11 - 6 - täuscht worden sind, wenn - wie unter Beweisantritt behauptet - auch andere Käufer in der geschilderten Weise zum Vertragsschluss bestimmt und durch vorformulierte notarielle Angebotserklärungen mit abweichendem Inhalt über- rumpelt wurden. Das von dem Berufungsgericht vor dem Hintergrund der Aus- sagen der Vermittler nicht begründete Übergehen der weiteren Beweisangebote verstieß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. 3. Das Berufungsurteil beruht auch auf der Verletzung rechtlichen Ge- hörs, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht unter Berück- sichtigung des übergangenen, unter Beweis gestellten Vorbringens anders ent- schieden hätte (vgl. BVerfGE 62, 392, 396; 89, 381, 392). IV. Für die neue Verhandlung, für die der Senat von der auch im Verfahren nach § 544 Abs. 7 ZPO bestehenden Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO (Senat, Beschluss vom 1. Februar 2007 - V ZR 200/06, NJW-RR 2007, 1221, 1222) Gebrauch macht, weist der Senat darauf hin, dass die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist und einer rechtlichen Prüfung in einem Revisionsverfahren nicht standhielte. 1. Es fehlt an der im Falle eines Indizienbeweises erforderlichen zusam- menfassenden Würdigung und Gesamtschau (vgl. BGH, Urteil vom 22. Novem- ber 2006 - IV ZR 21/05, NJW-RR 2005, 312, 313). Die Beweiswürdigung lässt die vorgenannten, für die Richtigkeit des Vortrags einer systematischen Täu- schung der Kaufinteressenten sprechenden Bekundungen der Zeugen voll- kommen außer Betracht und stellt allein auf die gegen die Beweiskraft der vor- stehenden Indizien sprechenden Umstände ab (spätere Tätigkeit der Zeugen für die Beklagte; unpräzise Erklärungen des Zeugen G. , Aussage des Zeu- gen M. über eine Mietübernahme durch die Kommune für bedürftige Mieter). 12 13 14 - 7 - Zudem hat das Berufungsgericht die Anforderungen an den Grad der richterlichen Überzeugungsbildung überspannt. Für den Beweis ist es nicht er- forderlich, dass jede andere Deutung ausgeschlossen ist, sondern es genügt ein brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifel ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1999 - IV ZR 181/98, NJW-RR 1999, 1184). 2. Im Übrigen wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten rechtlichen Gesichtspunkts die Begründetheit der Klage auch im Hinblick auf einen schadensersatzrechtlichen Rückabwicklungsanspruch (§§ 280 Abs. 1, 249 Satz 1 BGB) prüfen müssen. Dieser Anspruch bestünde, wenn die Beklagte die Annahme der Kaufver- tragsangebote der Kläger nach einer von ihr durch Täuschung der Bank herbei- geführten Kreditzusage für die Finanzierung des Kaufs erklärt haben sollte. Die Bejahung dieses Anspruchs setzt allerdings voraus, dass die Beklagte die vor- gefundene Erklärung gegenüber der Bank tatsächlich abgegeben hat, was die Beklagte bestreitet. Krüger Stresemann Czub Roth Weinland Vorinstanzen: LG Zwickau, Entscheidung vom 21.11.2008 - 5 O 268/07 - OLG Dresden, Entscheidung vom 28.12.2010 - 14 U 1927/08 - 15 16