Leitsatz
VII ZB 114/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 114/09 vom 16. Juni 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 811 Abs. 1 Nr. 5, 811a Abs. 1 Satz 1 Die Austauschpfändung eines nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbaren Kraftfahr- zeuges ist nur zulässig, wenn das Ersatzstück eine annähernd gleiche Haltbarkeit und Lebensdauer wie das gepfändete Fahrzeug aufweist. Das ist dann nicht der Fall, wenn das gepfändete Kraftfahrzeug neun Jahre alt mit einer Laufleistung von 50.000 km, das Ersatzstück dagegen 19 Jahre alt mit einer Laufleistung von 200.000 km ist. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - VII ZB 114/09 - LG Hanau AG Schlüchtern - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2011 durch den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 28. Oktober 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Schlüchtern vom 2. April 2009 aufgehoben. Der Antrag der Gläubigerin vom 13. März 2009, die Austausch- pfändung des Pkw Audi TT 1,8 T Roadster/Cabrio der Schuldnerin mit dem amtlichen Kennzeichen M. gegen die Ersatzleis- tung Volkswagen Golf II 1,3 G-Kat mit der Fahrgestellnummer W. zuzulassen, wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Sache zur Entscheidung über den Hilfsantrag an das Amtsgericht Schlüchtern zurückverwiesen. Die Gläubigerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Gegenstandswert: 11.750 € - 3 - Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung von insgesamt 46.014,09 € gegen die Schuldnerin. Die Schuldnerin ist im Besitz eines Audi TT 1,8 T Roadster/Cabrio, Bau- jahr 2000, mit einem Händlerverkaufswert von 12.300 €. Mit diesem Fahrzeug legt sie die Wegstrecke zwischen ihrem Wohnort und ihren Arbeitsstellen in den M.-K.-Kliniken mit Dienstorten in S. und G. zurück, wo sie als Krankenschwes- ter im Schichtdienst arbeitet. Die Gläubigerin hat das Fahrzeug am 8. Mai 2008 durch den Gerichts- vollzieher pfänden lassen. Mit Schreiben vom 13. März 2009 hat sie beantragt, eine Austauschpfändung mit der Maßgabe zuzulassen, dass der gepfändete Pkw auszutauschen ist gegen den Pkw Volkswagen Golf II 1,3 G-Kat, Baujahr 1990. Dieses Fahrzeug weist laut TÜV-Bericht vom April 2008 einen Kilometer- stand von ca. 200.000 und oberflächliche Verrostungen an der Hinterachse auf und hat "überalterte" Reifen. Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht hat mit Beschluss vom 2. April 2009 die Austauschpfändung für zulässig erklärt. Die sofortige Be- schwerde ist ohne Erfolg geblieben. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbe- schwerde zugelassen. Mit dieser begehrt die Schuldnerin die Aufhebung der Austauschpfändung. 1 2 3 4 - 4 - II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übri- gen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Beschwerdegericht führt aus, der Pkw der Schuldnerin sei nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbar. Die Voraussetzungen für eine Austausch- pfändung gemäß § 811a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ZPO lägen vor, es sei zu erwarten, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes um ein Vielfaches übersteigen und daher ein erheblicher Beitrag zur Tilgung der titulier- ten Forderung geleistet werde. Das Ersatzstück Pkw VW Golf genüge auch dem geschützten Verwendungszweck, es sei nach Angaben des Zeugen V. und dem TÜV-Bericht vom April 2008 fahrtüchtig. Die Reifen seien zwar "überaltert", der Zeuge V., bei dem sich der PKW befinde, habe sich jedoch bereit erklärt, neue Reifen aufzuziehen. Der Rost auf der Hinterachse sei nach Bekundung des Zeugen V. lediglich oberflächlich und habe keinen Einfluss auf die Fahr- tüchtigkeit. Das unterschiedliche Alter der Fahrzeuge stehe der Austauschpfän- dung nicht entgegen. Auch der gepfändete Audi TT sei kein Neufahrzeug, son- dern ein solches des Baujahrs 2000. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Zutreffend ist die Ansicht des Beschwerdegerichts, die Schuldnerin könne sich auf die Unpfändbarkeit des Kraftfahrzeuges Audi TT berufen, § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, weil sie das Fahrzeug für ihre Fahrten zur Arbeitsstelle be- nutze und hierauf zur Erzielung von Einkünften angewiesen sei. Das wird von der Rechtsbeschwerde hingenommen. 5 6 7 8 - 5 - b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts genügt das Ersatz- stück jedoch nicht dem geschützten Verwendungszweck der Fortführung der Erwerbstätigkeit, § 811a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. aa) Die Pfändungsverbote des § 811 Abs. 1 ZPO dienen dem Schutz des Schuldners aus sozialen Gründen im öffentlichen Interesse und beschränken die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen mit Hilfe staatlicher Zwangsvollstre- ckungsmaßnahmen. Sie sind Ausfluss der in Art. 1 GG und Art. 2 GG garantier- ten Menschenwürde bzw. allgemeinen Handlungsfreiheit und enthalten eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG). Dem Schuldner und seinen Familienangehörigen soll durch sie die wirtschaftliche Existenz erhalten werden, um - unabhängig von Sozialhilfe - ein bescheidenes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben führen zu können (BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 321/03, NJW-RR 2004, 789). Innerhalb dieses allgemeinen Rahmens soll durch § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO erreicht werden, dass der Schuldner seine Arbeitskraft für sich und seine Familienangehörigen einsetzen kann; er soll auch künftig den Unterhalt für sich und seine Familienangehörigen aus eigenen Kräften erwirtschaften können (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - VII ZB 16/09, NJW-RR 2010, 642). bb) Bei Fahrzeugen, die dem Schuldner das Erreichen seines Arbeits- platzes am Dienstort ermöglichen, ist ein Austausch nach § 811a Abs. 1 ZPO grundsätzlich möglich. Ein höherwertiges Fahrzeug kann in der Regel gegen einen einfachen Pkw ausgetauscht werden. Er muss lediglich dem geschützten Verwendungszweck nach seiner Ausgestaltung genügen, er muss jedoch nicht von gleicher Art und Güte sein (MünchKomm-ZPO/Gruber, 3. Aufl., § 811a Rn. 3; Musielak/Becker, ZPO, 7. Aufl., § 811a Rn. 2; PG/Flury, ZPO, § 811a 9 10 11 12 - 6 - Rn. 3; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 811a Rn. 3; a.M. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 811a Rn. 3). cc) Allerdings ist dem Schutzzweck des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nur dann genüge getan, wenn die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit auch zukünftig und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum gewährleistet ist. Der Schutz des Schuldners nach § 811 ZPO wäre unvollkommen, wenn das Ersatzstück nicht die annähernd gleiche Haltbarkeit und Lebensdauer wie der gepfändete Ge- genstand aufweisen würde (Stein/Jonas/Münzberg, aaO Rn. 3; PG/Flury, aaO Rn. 3; Zöller/Stöber, aaO Rn. 3; Musielak/Becker, aaO Rn. 2; MünchKomm- ZPO/Gruber, aaO Rn. 3). dd) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Haltbarkeit und die Lebensdauer des Ersatz- stückes der des gepfändeten Gegenstandes annähernd gleich kommt. Der Audi der Schuldnerin war im Zeitpunkt der Austauschpfändung neun Jahre alt, das Ersatzstück VW Golf war 19 Jahre alt. Der Audi besaß eine Laufleistung von ca. 50.000 km, der Golf eine solche von 200.000 km. Zudem waren die Reifen des Golfs überaltert und die Hinterachse angerostet. Die Zusage des Zeugen V., neue Reifen aufzuziehen, muss mangels Rechtserheblichkeit außer Betracht bleiben, da der Zeuge am Zwangsvollstreckungsverfahren nicht beteiligt ist. Es liegt daher mangels vergleichbarer Haltbarkeit kein Ersatzstück vor, das geeig- net wäre, den durch das Pfändungsverbot des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ge- schützten Verwendungszweck zu erfüllen. Die angefochtenen Beschlüsse sind daher aufzuheben und der Antrag der Gläubigerin auf Zulassung der Austauschpfändung mit dem angebotenen Ersatzstück VW Golf II ist zurückzuweisen. Das Amtsgericht wird nunmehr über den hilfsweise gestellten Antrag auf Zulassung der Austauschpfändung nach 13 14 15 - 7 - § 811a Abs. 1 Satz 1 2. Alternative ZPO durch Überlassung des zur Beschaf- fung eines Ersatzstückes erforderlichen Geldbetrages entscheiden müssen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Kuffer Safari Chabestari Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Schlüchtern, Entscheidung vom 02.04.2009 - 1 M 383/09 - LG Hanau, Entscheidung vom 28.10.2009 - 8 T 34/09 - 16