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3 StR 167/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 167/11 vom 28. Juni 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. hier: Revision des Angeklagten S. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 31. Januar 2011, auch soweit es den Mitangeklagten P. betrifft, mit den Feststellungen aufge- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S. sowie den nicht re- vidierenden Mitangeklagten P. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tat- einheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. Gegen den Angeklagten S. hat es eine Freiheitsstrafe von vier Jah- ren verhängt; den Mitangeklagten hat es zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah- ren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die- ses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob der Angeklagte gemäß § 24 StGB strafbe- freiend vom Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung zu- 1 2 3 - 3 - rückgetreten ist, obwohl sich eine Erörterung dieser Frage nach den getroffe- nen Feststellungen aufgedrängt hat. Danach kam der Angeklagte mit dem Mitangeklagten überein, dem Tat- opfer eine Lehre zu erteilen und es gegebenenfalls auch gewaltsam dazu zu bringen, Drogenschulden, die es seit längerer Zeit bei dem Angeklagten hatte, zu begleichen. Die Angeklagten fuhren deshalb mit dem Geschädigten in ein Waldgebiet. Dort hielt ihn der Mitangeklagte fest, während der Angeklagte mit einer Rohrzange den Finger des Opfers quetschte und es aufforderte, endlich seine Schulden zu bezahlen. Der Aufforderung kam der Geschädigte nicht nach, weil er kein Geld bei sich hatte. Nachdem der Angeklagte dem Geschä- digten verdeutlicht hatte, seine Schulden so schnell wie möglich zu begleichen, "wenn er weitere Gewalttätigkeiten ihm gegenüber vermeiden wollte", ließen ihn die Angeklagten frei. Diese Feststellungen belegen nicht, dass der Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung fehlgeschlagen und damit ein Rücktritt des Angeklagten vom (unbeendeten) Versuch dieser Tat ausgeschlossen war. Denn ein Versuch ist nicht - wovon das Landgericht möglicherweise rechtsfeh- lerhaft ausgegangen ist - bereits dann fehlgeschlagen, wenn der Angeklagte - wie hier - seinen Tatplan nicht verwirklichen konnte. Maßgeblich ist hierfür vielmehr, ob ihm infolge einer Veränderung der Handlungssituation oder auf- kommender innerer Hemmnisse das Erreichen seines Ziels nicht mehr möglich erschien. War der Angeklagte hingegen noch Herr seiner Entschlüsse und hielt er - wenngleich mit anderen Mitteln - die Ausführung seiner Tat noch für mög- lich, liegt ein unbeendeter und kein fehlgeschlagener Versuch vor. Entschei- dend ist dabei die Sicht des Täters nach Ende der letzten Ausführungshand- lung (BGH, Beschluss vom 26. September 2006 - 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 24 Rn. 6 ff.). 4 5 - 4 - Zu dem für die Abgrenzung eines fehlgeschlagenen von einem unbeen- deten Versuch maßgeblichen Rücktrittshorizont des Angeklagten im Zeitpunkt seiner letzten Ausführungshandlung verhält sich das Urteil nicht. Mit Blick auf die Drohung des Angeklagten, erneut gewaltsam gegen das Tatopfer vorzuge- hen, wenn es seine Schulden nicht alsbald begleichen sollte, erscheint es je- doch nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte die Ausführung der Tat noch für möglich hielt. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte an einer Fort- führung seines Vorhabens, die Bezahlung der Drogenschulden beim Tatopfer zu erzwingen, gehindert sah, enthalten die Urteilsgründe nicht. 2. Der Darlegungs- und Erörterungsmangel nötigt insgesamt zur Aufhe- bung des Urteils, wenngleich die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB im Ergebnis rechtsfehlerfrei erfolgt ist. Der neue Tatrichter wird jedoch Gelegenheit haben zu prüfen, ob die vom Landgericht u.a. angenommene Tatvariante eines hinter- listigen Überfalls gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht ist. Nach den bis- herigen Feststellungen erscheint dies zweifelhaft, da die Urteilsgründe ein planmäßiges, auf Verdeckung der wahren Absicht gerichtetes Verhalten der Angeklagten, etwa das Vortäuschen von Friedfertigkeit oder ein von Heimlich- keit geprägtes Handeln nicht belegen. Das bloße Ausnutzen eines Überra- schungsmoments könnte die Annahme eines hinterlistigen Überfalls nicht recht- fertigen (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 334/08, NStZ-RR 2009, 77 mwN). Der neue Tatrichter wird ferner zu bedenken haben, dass die vom Land- gericht bei der Strafzumessung zur Ablehnung eines minder schweren Falls herangezogene Erwägung, die (versuchte) Erpressung habe dazu gedient, "ein kriminelles und rechtsunwirksames Geschäft" durchzusetzen, gegen das 6 7 8 - 5 - Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstößt, da die Rechtswidrig- keit der Bereicherung Merkmal des Tatbestands des § 253 StGB ist. 3. Die unterlassene Prüfung eines strafbefreienden Rücktritts vom Ver- such der besonders schweren räuberischen Erpressung betrifft auch die Verur- teilung des nicht revidierenden Mitangeklagten P. . Auch wenn gemäß § 24 Abs. 2 StGB der Rücktritt eines Tatbeteiligten nicht ohne weiteres zugunsten eines anderen Tatbeteiligten wirkt, kann es hierfür ausreichen, wenn die Tatbe- teiligten nach unbeendetem Versuch einvernehmlich nicht mehr weiter handeln, obwohl sie dies hätten tun können (BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - 1 StR 51/96, BGHSt 42, 158, 162; Beschluss vom 26. September 2006 - 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91, 92). Becker von Lienen Sost-Scheible Schäfer Mayer 9