OffeneUrteileSuche
Entscheidung

XII ZB 113/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 113/11 vom 29. Juni 2011 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2011 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Die Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 4. Mai 2011 wird zurückge- wiesen. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 4. Mai 2011 den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf bis zu 40.000 € festgesetzt, nachdem die Be- klagte die Rechtsbeschwerde gegen den die Versagung der Wiedereinsetzung zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts München zurückgenom- men hatte. Mit ihrer persönlich eingelegten und am 19. Mai 2011 eingegange- nen Gegenvorstellung bittet die Beklagte um Überprüfung des Wertes des Rechtsbeschwerdeverfahrens und erstrebt eine Herabsetzung auf 15.508 €. Dies entspricht der Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts für das Berufungs- verfahren. 1 - 3 - II. Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streit- werts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist eine Be- schwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Senats nicht statthaft. Allerdings steht der Beklagten in diesem Fall die Gegenvorstellung offen, soweit diese - wie vorliegend - binnen der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist einge- legt wird. Jedenfalls in entsprechender Anwendung von §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, 78 Abs. 3 ZPO bedarf die Beklagte hierzu auch keiner an- waltlichen Vertretung (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 99/07 - zitiert nach juris). 2. In der Sache hat es jedoch bei dem festgesetzten Streitwert zu ver- bleiben. a) Der Kläger hatte vor dem Amtsgericht mit im März 2007 eingegange- ner Klage Abänderung des von ihm zu zahlenden nachehelichen Unterhalts von 3.635,95 € auf 0 € ab April 2007 begehrt. Das Amtsgericht gab der Klage über- wiegend statt, indem es den Unterhalt ab April 2007 auf 685 € herabsetzte. Im Übrigen wies es die Klage ab. Gegen dieses Urteil hatten beide Parteien Beru- fung eingelegt. Anträge enthielt die Berufungsschrift der Beklagten nicht. Nach Hinweis des Oberlandesgerichts auf die verspätete Berufungseinlegung bean- tragte sie Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand; der Antrag wurde mit Be- schluss vom 3. Februar 2011 zurückgewiesen. Die am 14. März 2011 einge- gangene Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss nahm die Beklagte am 7. April 2011 zurück. Mit Schriftsatz vom 21. März 2011 begründete die Beklag- te ihre Berufung, die sie nunmehr als Anschlussberufung verstanden haben wollte. Als solche bezeichnete Anträge enthielt auch dieser Schriftsatz nicht. Mit 2 3 4 5 - 4 - weiterem Schriftsatz vom 21. März 2011 beantragte sie beim Oberlandesgericht in Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte ab dem 1. Mai 2007 zumindest 959 € monatlichen nachehelichen Un- terhalt zu bezahlen und teilte im Schriftsatz vom 26. März 2011 "klarstellend" mit: "Die Widerklage bleibt aufrecht erhalten." b) Der Streitwert im Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich nach dem Interesse des Rechtsbeschwerdeführers an der begehrten Entscheidung (vgl. Zöller/Herget ZPO 28. Aufl. § 3 Rn. 16 "Beschwerde"). Bei der begehrten Wie- dereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung einer Berufung ist demnach der Streitwert des Berufungsverfahrens maßgebend. Da die Beklagte vor Einlegung der Rechtsbeschwerde keine Berufungsanträge gestellt hat, be- stimmt sich der Streitwert nach § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG aus der Höhe der Be- schwer der Beklagten. Ob der Antrag vom 21. März 2011 auf Verurteilung des Klägers zu Unterhaltszahlungen von 959 € monatlich eine Beschränkung der Berufung darstellt, kann offen bleiben. Für den Streitwert des Rechtsbeschwer- deverfahrens ist eine solche Änderung nach Eingang der Rechtsbeschwerde gemäß § 40 GKG unerheblich, da sich der Antrag der Beklagten im Rechtsbe- schwerdeverfahren nicht geändert hat (vgl. Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/ Petzold/Zimmermann Gerichtskostengesetz 2. Aufl. § 40 Rn. 1). Die Beschwer bemisst sich nach dem Unterliegen der Beklagten in erster Instanz und damit nach § 42 Abs 1 Satz 1 GKG aF. Der Streitwert errechnet sich daher anhand der Höhe des Unterliegens der Beklagten für die ersten 6 7 - 5 - zwölf Monate nach Einreichung der Klage und beträgt 12 x (3.635,95 € - 685 €) = 35.411,40 €. Er war auf bis zu 40.000 € festzusetzen, Gebührensprünge be- stehen zwischen Streitwerten von 35.000 € und 40.000 € nicht, vgl. Anlage 2 zu § 34 GKG. Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 05.05.2010 - 541 F 2988/07 - OLG München, Entscheidung vom 03.02.2011 - 16 UF 1885/10 -