Entscheidung
4 StR 241/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 241/11 vom 30. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 3. Dezember 2010 mit den Feststellungen aufgehoben, a) Im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 3 der Urteilsgründe sowie b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän- dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat- einheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaub- nis, wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheits- strafe von neun Jahren verurteilt. 1 - 3 - Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen teil- weisen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Der Schuldvorwurf des versuchten Mordes (in Tateinheit mit unerlaub- tem Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaubnis) im Fall II. 3 der Urteilsgründe beruht darauf, dass der Angeklagte, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, in der Nacht zum 28. April 2010 mit einem Pritschenwagen Daimler-Benz „Sprinter“ nach einer Kollision mit einem Fahrradfahrer, den er wegen Unaufmerksamkeit nicht bemerkt und deshalb mit seinem etwa 70 km/h schnellen Fahrzeug erfasst und zu Fall gebracht hatte, den Unfallort verließ, ohne ärztliche Hilfe zu holen oder sonstige Rettungsmaßnahmen zu ergreifen, um nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft zu werden. Nach den Feststellungen der Strafkammer erlitt der Geschädigte bei dem Unfall lebens- gefährliche innere Verletzungen, so dass er auch bei sofortiger Verständigung des Notarztes wahrscheinlich nicht mehr hätte gerettet werden können. Der Angeklagte rechnete mit der Möglichkeit lebensbedrohlicher Verletzungen, die sofortige medizinische Hilfe erfordert hätten. Kurze Zeit, nachdem sich der An- geklagte entfernt hatte, fanden andere Verkehrsteilnehmer den Geschädigten, der trotz einer sofortigen Notoperation verstarb. II. 1. Der Schuldspruch wegen eines versuchten Tötungsdeliktes durch Un- terlassen (in Tatmehrheit mit fahrlässiger Tötung [Fall II. 2 der Urteilsgründe]) hält rechtlicher Nachprüfung stand (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 31. März 1955 – 4 StR 51/55, BGHSt 7, 287, 288; BGH, Beschluss vom 23. Juli 1965 – 4 StR 250/65, bei Dallinger MDR 1966, 22, 24). Auch die Annahme von Ver- 2 3 4 - 4 - deckungsabsicht begegnet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 1965 aaO; BGH, Urteil vom 23. November 1995 – 1 StR 475/95, BGHSt 41, 358, 360 ff.; BGH, Urteil vom 31. März 1955 aaO insoweit überholt; vgl. dazu Fischer StGB 58. Aufl., § 211 Rn. 72 m.w.N.). 2. a) Auf der Grundlage dieser zutreffenden rechtlichen Würdigung kam neben der von der Strafkammer vorgenommenen Milderung des Strafrahmens wegen Versuchs (§ 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB) auch eine solche gemäß § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB in Betracht. Das Landgericht hat jedoch nicht geprüft, ob bei der von ihm angenommenen Be- gehung des Tötungsdelikts durch Unterlassen die Strafe hier zu mildern war. b) Die Frage, ob eine Strafrahmenmilderung nach § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB geboten ist, muss der Tatrichter in einer wertenden Gesamtwürdi- gung der wesentlichen unterlassungsbezogenen Gesichtspunkte prüfen und seine Auffassung in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise darle- gen. Dabei sind vor allem diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die etwas dazu aussagen, ob das Unterlassen im Verhältnis zur Begehungstat weniger schwer wiegt oder nicht. Besondere Bedeutung kommt der Frage zu, ob die gebotene Handlung von dem Unterlassungstäter mehr verlangt als den Einsatz rechtstreuen Willens (BGH, Urteil vom 3. November 1981 – 1 StR 501/81, NJW 1982, 393; Beschluss vom 1. April 1987 – 2 StR 94/87, BGHR StGB § 13 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1). 3. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Mai 2011 zutreffend ausgeführt hat, kann der Senat im Hinblick auf die für die Mil- derung nach § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB maßgebenden Gesichtspunkte im vorliegenden Fall nicht ausschließen, dass das Landgericht 5 6 7 - 5 - die Strafrahmenmilderung vorgenommen und eine geringere Einsatzstrafe ver- hängt hätte. Die Aufhebung der Einzelstrafe (als Einsatzstrafe) zieht die Aufhe- bung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Ernemann Roggenbuck Franke Bender Quentin