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Entscheidung

IX ZA 35/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 35/11 vom 30. Juni 2011 in dem Nachlassinsolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 30. Juni 2011 beschlossen: Der Antrag des weiteren Beteiligten auf Bewilligung von Prozess- kostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19. April 2011 wird abgelehnt. Gründe: I. Das Insolvenzgericht hat den Antrag des weiteren Beteiligten, das Nach- lassinsolvenzverfahren über das Vermögen seiner verstorbenen Ehefrau zu eröffnen, zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten blieb ohne Erfolg. Er beantragt nunmehr Prozesskostenhil- fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus- sicht auf Erfolg (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Ein Zulässigkeitsgrund ist nicht ersichtlich. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelten für die Einzelheiten der Antragstellung im Verfahren auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfah- rens die Grundregeln der §§ 13 und 14 InsO (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - IX ZB 82/04, ZIP 2007, 1868 Rn. 10). Danach muss der Eröffnungs- grund in substantiierter, nachvollziehbarer Form dargelegt werden; dies gilt ins- besondere hinsichtlich der Finanzlage des Erblassers. Eine nachvollziehbare Auflistung der Vermögensgegenstände einerseits und der Verbindlichkeiten der Erblasserin andererseits hat der Antragsteller trotz der Hinweise des Insolvenz- gerichts und des Beschwerdegerichts nicht vorgelegt, so dass der Antrag als unzulässig zurückzuweisen war (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 2 3 - 4 - - IX ZB 426/02, BGHZ 153, 205, 207; vom 12. Juli 2007 - IX ZB 82/04, aaO Rn. 8). Klärungsbedürftige Grundsatzfragen wirft der Fall nicht auf. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Esslingen, Entscheidung vom 08.02.2010 - 5 IN 541/09 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.04.2011 - 19 T 106/10 -