OffeneUrteileSuche
Leitsatz

VII ZR 109/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
7mal zitiert
6Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 109/10 Verkündet am: 30. Juni 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 633, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 Ein Installateur, der den Auftrag hat, eine Hausleitung an eine Grundleitung mit Rückstausicherung anzuschließen, muss prüfen, ob die von ihm ausgewählte Grundleitung eine solche Sicherung hat. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - VII ZR 109/10 - OLG Köln LG Bonn - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Rich- ter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Juni 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen eines Wassereinbruchs in seine Souterrainwohnungen. Er ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemein- schaft. Diese beauftragte im Dezember 2004 die Beklagte zu 1, ein Tiefbauun- ternehmen, mit der Neuorganisation der Entwässerungsanlage für das insge- samt acht Wohneinheiten aufweisende Wohngebäude. Gegenstand des Auf- trags war die Trennung der Abwasserleitungen. Für die beiden Souterrainwoh- nungen sollte eine Ableitung mit Rückstauklappe erfolgen. Für die Wohnungen 1 - 3 - darüber war eine Leitung ohne eine solche Klappe vorgesehen. Die Beklagte zu 1 verlegte zwei Entwässerungsleitungen vom öffentlichen Kanal bis an die Rückseite des Hauses, von der nur eine mit einem Rückstauventil ausgestattet war. Nachdem ein Anschluss dieser Grundleitungen zum Haus hin noch nicht erfolgen konnte, versah sie die Grundleitungen jeweils mit zwei Abzweigungen und verschloss diese mit Anschlussstopfen. Die Abzweigungen von der Grund- leitung mit der Rückstausicherung befanden sich zwischen den Abzweigungen der Grundleitung ohne Rückstausicherung. Dies hatte zur Folge, dass die Hausleitung der einen Souterrainwohnung an den gegenüberliegenden Ab- zweig der Grundleitung mit der Rückstausicherung anzuschließen war, während der Anschluss der Hausleitung der anderen, an Z. vermieteten, Souterrainwoh- nung "über Kreuz" an diese Grundleitung vorzunehmen war. Die Wohnungsei- gentümergemeinschaft beauftragte den Beklagten zu 2, einen Installateur, in dem Gebäude die erforderlichen Installations- und Anschlussarbeiten durchzu- führen und die Verbindungen der Grundleitungen mit den Hausanschlüssen vorzunehmen. Der Beklagte zu 2 nahm den erforderlichen Anschluss über Kreuz nicht vor, sondern schloss die von Z. gemietete Wohnung an den gegen- überliegenden Abzweig der Grundleitung ohne Rückstausicherung an. Im Sommer 2007 kam es deshalb in dieser Wohnung zu einem Wassereinbruch, von dem im weiteren Verlauf auch die andere Souterrainwohnung des Klägers betroffen war. Den dadurch entstandenen Schaden hat der Kläger teils beziffert, teils als Freistellungsanspruch gegen die Beklagten geltend gemacht. Das Landgericht hat mit Grundurteil festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden, die ihm durch den Wassereinbruch entstanden sind, zu ersetzen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Der Senat hat die 2 3 - 4 - Revision des Klägers zugelassen, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen worden ist. Insoweit verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs- gericht. I. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob das Grundurteil verfah- rensfehlerfrei ergangen ist und der Kläger im Hinblick darauf, dass der Werkver- trag mit dem Beklagten zu 2 (im Folgenden: Beklagter) von der Wohnungsei- gentümergemeinschaft geschlossen wurde, aktivlegitimiert ist. Denn dem Klä- ger stehe weder aus eigenem noch aus abgeleitetem Recht ein Schadenser- satzanspruch zu. Der Beklagte habe weder vertragliche Pflichten verletzt noch sei ihm eine rechtswidrige Eigentumsverletzung vorzuwerfen. Grundsätzlich könne ein Werkunternehmer verpflichtet sein, die Arbeiten des Vorunterneh- mers zu überprüfen. Jedoch stecke der Rahmen der von dem Unternehmer ver- traglich übernommenen Verpflichtung zugleich den Umfang der ihn treffenden Obhutspflichten ab. Hier sei dem Beklagten bei Auftragserteilung erklärt wor- den, die Grundleitungen seien "vorgerichtet". Der Zustand der Leitungen habe ihm unverdächtig in dem Sinne erscheinen dürfen, dass die jeweilige Grundlei- tung an den ihr gegenüberliegenden Hausanschluss anzuschließen sei. Der 4 5 - 5 - Beklagte habe weder Anlass gehabt, die von dem Tiefbauunternehmer verleg- ten Grundleitungen in weiterem Umfang als geschehen freizulegen, noch habe er sich veranlasst sehen müssen, bei diesem wegen des Verlaufs der Grundlei- tungen nachzufragen. Bei dem ihm erteilten Kleinauftrag sei der Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen, nach Beendigung seiner Arbeiten Überprüfungen vorzunehmen, die über sein eigenes Werk hinausgingen. Zudem hätte er be- sorgen müssen, dass die Eigentümergemeinschaft nicht bereit gewesen wäre, solchen zusätzlichen, nicht in Auftrag gegebenen Aufwand zu bezahlen. II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts rechtfertigen die Abweisung des von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht. Der Beklagte haftet dem Berechtigten gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB für den geltend gemachten Schaden, wenn sein Werk mangelhaft war, er diesen Mangel zu vertreten hat und der Schaden durch den Mangel verursacht worden ist. Denn eine mangelhafte Leistung ist eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB. Diese Voraussetzungen können nach dem Sachverhalt, von dem in der Revision auszugehen ist, nicht verneint werden. 1. In der Revision ist davon auszugehen, dass der Beklagte beauftragt wurde, die Hausanschlüsse fachgerecht an die Grundleitungen anzuschließen. Er hatte deshalb einen Anschluss zu errichten, der die Abflüsse der Souterrain- wohnungen mit dem Entwässerungsrohr verband, das ein Rückstauventil hatte. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, er habe lediglich den "Durchschluss" zu den Hausanschlüssen vorzunehmen, stehen dem nicht entgegen. Dem Be- klagten war, wovon in der Revision angesichts der vorgegebenen Anschlüsse 6 7 8 - 6 - ohne weiteres auszugehen ist, bekannt, dass die Souterrainwohnungen an die bereits verlegte Grundleitung mit Rückstauventil anzuschließen und die darüber liegenden Wohnungen mit der anderen Grundleitung zu verbinden waren. Wenn ihm der Auftrag erteilt wurde, "den Durchschluss" vorzunehmen, so musste er diesen Auftrag dahin verstehen, dass die von der Beklagten zu 1 nicht fertig gestellte Leistung zu vollenden, also die richtigen Anschlüsse vorzu- nehmen waren. Er schuldete danach nicht allein die Verbindung der gegenüber- liegenden Rohre, sondern als Werkerfolg einen funktionierenden Anschluss an die Grundleitung mit Rückstauklappe. Das gälte selbst dann, wenn er von der Eigentümergemeinschaft unzutreffende Informationen zu den von der Beklag- ten zu 1 verlegten Abzweigen erhalten hätte. Denn der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll (BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110, Rn. 15). 2. Auf dieser Grundlage entspricht die Werkleistung des Beklagten nicht der vereinbarten Beschaffenheit, § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB. Er hat die geschul- deten Anschlüsse nicht vorgenommen. 3. Der Unternehmer ist für einen Folgeschaden allerdings nicht verant- wortlich, wenn er den Mangel der Werkleistung nicht zu vertreten hat. Das Be- rufungsgericht will dies offenbar annehmen, weil es davon ausgeht, der Beklag- te habe nicht erkennen können, dass der Anschluss falsch gewesen sei. Seine Ausführungen dazu sind jedoch rechtsfehlerhaft. a) Jeder Werkunternehmer, der seine Arbeit in engem Zusammenhang mit den Vorarbeiten eines anderen oder aufgrund dessen Planung auszuführen hat, muss prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen, 9 10 11 - 7 - ob diese Vorarbeiten eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können. Der Rahmen dieser Verpflichtung und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt (BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110, Rn. 24; Urteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 48/85, BauR 1987, 79, 80 = ZfBR 1987, 32). Zu Unrecht wendet das Berufungsgericht diese Grundsätze unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 2000 (X ZR 49/98, NZBau 2000, 328 = ZfBR 2000, 411) nicht an. Es übersieht, dass in jenem Fall der geltend gemachte Folgeschaden, der infolge einer fehlerhaft montierten Rücklaufleitung entstanden war, dem Unternehmer deshalb nicht zugerechnet werden konnte, weil er die Installation dieser Leitung nicht geschuldet hatte und es deshalb allein um die Frage ging, inwieweit eine Nebenpflichtverletzung bejaht werden konnte. Darum geht es hier nicht. Der Beklagte schuldete den Anschluss an das Entwässerungsrohr mit Rückstauven- til. Diese Pflicht hat er verletzt. Es geht also lediglich darum, ob der fehlerhafte Anschluss schuldhaft erfolgt ist. b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, der Beklagte habe keinen An- lass gehabt, Nachforschungen hinsichtlich der richtigen Grundleitungen anzu- stellen. Die von dem Beklagten zu erbringende Leistung baute unmittelbar auf derjenigen der Beklagten zu 1 auf. Ihm war nicht bekannt, welcher der Abzwei- ge zur Grundleitung mit Rückstauventil führte. Er hatte daher, sollte seine Werk- leistung mangelfrei erstellt werden, zwingend zu überprüfen, welche der von der Beklagten zu 1 erstellten Abzweige zu der Grundleitung mit der Rückstausiche- rung führten. Denn nur dann konnte er seine vertragliche Pflicht, die Hauslei- tungen der Souterrainwohnungen an die Grundleitung mit der Rückstausiche- rung anzuschließen, verlässlich erfüllen. Der Beklagte durfte sich daher nicht 12 - 8 - darauf verlassen, dass der Anschluss der Hausleitungen jeweils an die gegen- überliegenden Abzweige der Grundleitungen zu erfolgen hatte. Die vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung herangezo- genen Umstände sind nicht geeignet, den Beklagten von der Prüfpflicht zu be- freien. aa) Dies gilt insbesondere für die Tatsache, dass der Beklagte bei der von ihm vorgefundenen baulichen Situation nicht ohne weiteres wissen konnte, dass aufgrund der Vorarbeiten der Beklagten zu 1 die von Z. gemietete Woh- nung "über Kreuz" angeschlossen werden musste. Auf die Unüblichkeit oder Üblichkeit eines solchen, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Übrigen nicht mangelhaften, Anschlusses, kommt es nicht an. Denn der Beklag- te konnte nur dann eine vertragsgerechte Leistung erbringen, wenn er feststell- te, welche Abzweige zu welcher Grundleitung führten. Dies setzte eine entspre- chende Prüfung voraus. bb) Auch aus der Mitteilung, die Grundleitungen seien von der Beklagten zu 1 "vorgerichtet", ergab sich für den Beklagten nicht mit hinreichender Sicher- heit, dass die von jener angebrachten Abzweige von der Grundleitung mit der Rückstausicherung den Hausanschlüssen der Souterrainwohnungen direkt ge- genüber lagen. Er hätte sich bei der Beklagten zu 1 oder auf andere Weise Gewissheit verschaffen müssen, welcher Abzweig der richtige war. Die Angabe der Eigentümergemeinschaft, die Leitungen seien "vorgerichtet", barg ihrerseits erhebliche Unsicherheiten, weil nicht erkennbar war, inwieweit sie auf verlässli- chen Informationen beruhte und deshalb auch dem Beklagten die Sicherheit verschaffen konnte, die gegenüberliegenden Leitungen könnten angeschlossen werden. Eine verlässliche Prüfung war - wovon nach der in der Revision als richtig zu unterstellenden Behauptung des Klägers auszugehen ist - ohne weite- 13 14 15 - 9 - res und ohne großen technischen Aufwand durch eine Spülung möglich. Das hat der gerichtliche Sachverständige bestätigt. cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts entlastet es den Be- klagten auch nicht, wenn er infolge der unklaren Situation Leistungen hätte er- bringen müssen, die von dem ihm erteilten Auftrag nicht erfasst waren. Der er- forderlichen Prüfung konnte er sich nicht deshalb entziehen, weil er die Besorg- nis hätte haben können, die Wohnungseigentümergemeinschaft sei möglicher- weise nicht bereit, notwendige zusätzliche Leistungen zu vergüten. Der Beklag- te hätte für den Fall erforderlicher zusätzlicher vergütungspflichtiger Leistungen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf diesen Umstand hinweisen müssen. Wenn diese sich geweigert hätte, die entsprechenden Leistungen zu beauftra- gen und trotz eines Hinweises auf die Gefahr einer fehlerhaften Verbindung der Hausanschlüsse mit den Grundleitungen darauf bestanden hätte, dass die je- weiligen Anschlüsse ohne die vom Beklagten als erforderlich angesehene Überprüfung vorzunehmen seien, wäre dieser von der Haftung für den fehler- haften Anschluss befreit gewesen, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. 16 - 10 - III. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil das Beru- fungsgericht keine weiteren Feststellungen getroffen hat, die für eine abschlie- ßende Entscheidung notwendig wären. Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 17.09.2009 - 7 O 272/08 - OLG Köln, Entscheidung vom 01.06.2010 - 22 U 152/09 - 17