Entscheidung
IX ZB 173/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 173/11 vom 4. Juli 2011 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 4. Juli 2011 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. Mai 2011 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, die Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO; § 4 InsO). Die Rechtsbeschwerde wäre unter keinem Gesichtspunkt zulässig. Der Schuldner hat mit seiner selbständigen Tätigkeit in der Wohlverhaltensphase kein Einkommen erzielt, das ihn in die Lage versetzt hat, Zahlungen nach § 295 Abs. 2 InsO an den Treuhänder zu erbringen. Gemäß seiner Erwerbsobliegen- heit aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO hätte er sich darum bemühen müssen, eine Erwerbstätigkeit zu finden, mit der er pfändbare Bezüge erzielt (vgl. BGH, Be- schluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, ZInsO 2009, 1217). Dieser Obliegen- heit ist er nicht nachgekommen. Nach den Feststellungen des Beschwerdege- richts hätte er aufgrund seiner Ausbildung zum Bürokaufmann und seiner vo- 1 2 - 3 - rangehenden Tätigkeiten eine Beschäftigung finden können, durch die er pfändbares Einkommen erzielen konnte. Gründe, die den Schuldner von dem Vorwurf entlasten könnten, seiner Erwerbsobliegenheit schuldhaft nicht nach- gekommen zu sein, hat er nicht dargetan. Dafür, dass die Rechtsbeschwerde zulässig sein könnte, obwohl sich die Ausführungen des Rechtsbeschwerdege- richts in vollem Umfang auf den Rechtsgrundsätzen bewegen, die der Bundes- gerichtshof für die Versagung der Restschuldbefreiung bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in der Wohlverhaltensphase aufgestellt hat, ist nichts ersichtlich. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Koblenz, Entscheidung vom 29.01.2011 - 21 IN 150/04 - LG Koblenz, Entscheidung vom 23.05.2011 - 2 T 191/11 -