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Entscheidung

3 StR 173/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 173/11 vom 5. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchter Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - mit Ausnahme von 1. b) cc) auf des- sen Antrag - am 5. Juli 2011 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Mönchengladbach vom 21. Januar 2011 wird a) das Verfahren in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklag- ten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten Vergewaltigung und der Sachbeschädi- gung schuldig ist, bb) im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sie- ben Monaten verurteilt wird, cc) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch, soweit eine Strafaussetzung zur Be- währung versagt worden ist, sowie im Ausspruch über die Maßregel. - 3 - Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsver- fahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung sowie wegen Sachbeschädigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die Unterbringung des Ange- klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die dagegen ge- richtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklag- ten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend stellt der Senat das Verfahren ein, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgrün- de wegen Sachbeschädigung verurteilt worden ist. Da der danach verbleibende Schuldspruch und die insoweit verhängten Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten sowie von drei Monaten rechtlicher Überprüfung standhalten, bildet der Senat aus diesen Einzelstrafen - ebenfalls entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - gemäß § 354 Abs. 1 StPO die geringstmögliche neue Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten. 1 2 - 4 - 2. Dagegen können der Maßregelausspruch - und daran anknüpfend - die Entscheidung über die Nichtaussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nicht bestehen bleiben. Hierzu im Einzelnen: a) Das Landgericht hat - sachverständig beraten - die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus damit begründet, bei dem Angeklagten bestehe eine mittelgradige Intelligenzminderung und eine damit im Zusammen- hang stehende Störung der Impulskontrolle; die ohnehin schwache Impulskon- trolle sei unter dem bei allen Taten bestehenden Alkoholeinfluss weiter herab- gesetzt worden, so dass jeweils eine erhebliche Verminderung der Steuerungs- fähigkeit sicher vorgelegen habe. Im Zustand der Alkoholisierung sei der Ange- klagte in seiner Fähigkeit, sich aggressiven Impulsen zu widersetzen, erheblich eingeschränkt. Da er seinem Alkoholkonsum unkritisch gegenüberstehe, seien in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten im Sinne der Anlass- delikte zu erwarten. Damit ist die Anordnung nach § 63 StGB nicht zu rechtfertigen. Das Landgericht hat den für eine Unterbringung notwendigen dauerhaften Zustand nicht allein in der Minderbegabung des Angeklagten, sondern im Zusammen- wirken von Minderbegabung und Alkoholkonsum gesehen. In der Rechtspre- chung ist zwar anerkannt, dass in diesen Fällen ein die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigender Zustand im Sinne des § 63 StGB vorliegen kann. Voraussetzung ist jedoch, dass der Täter an einer länger dau- ernden krankhaften geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beein- trächtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 - 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369). Eine solche län- ger dauernde krankhafte geistig-seelische Störung ist jedoch nicht belegt. Das 3 4 5 - 5 - gilt auch für das vom Landgericht angenommene Merkmal des Schwachsinns. Nach den Feststellungen verfügte der Angeklagte über einen Intelligenzquoti- enten von "etwa 70". Abgesehen davon, dass damit noch nicht einmal der ge- ringste Schweregrad der Behinderung, der Debilität (Bildungsfähige, IQ 50-69), erreicht ist (vgl. LK-Schöch, 12. Aufl., § 20 StGB Rn. 150 mwN), darf sich die Annahme des Eingangsmerkmals nicht auf die Feststellung eines niedrigen Intelligenzquotienten beschränken, sondern bedarf einer umfassenden Würdi- gung der Persönlichkeit (LK-Schöch aaO Rn. 151 mwN). Die im Urteil mitgeteil- ten Umstände - der Angeklagte arbeitete in verschiedenen Behindertenwerk- stätten und hat seit 1997 einen Betreuer - rechtfertigen für sich die Annahme des Eingangsmerkmals nicht. b) Gegen das Urteil bestehen auch insoweit durchgreifende Rechtsbe- denken, als das Landgericht die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt damit begründet hat, es bestehe kein Hang im Sin- ne des § 64 StGB, vielmehr sei das Konsumverhalten des Angeklagten ledig- lich als schädlicher Alkoholgebrauch zu charakterisieren. Nach den Feststellun- gen war der Angeklagte indes bei allen vier ihm zur Last gelegten Taten alkoho- lisiert, bei dem Versuch der Vergewaltigung wurde bei ihm eineinhalb Stunden nach der Tat eine Blutalkoholkonzentration von 1,33 ‰ festgestellt. Die jeweils "mittelgradige Alkoholisierung" des Angeklagten führte im Zusammenwirken mit der mittelgradigen Intelligenzminderung und der damit zusammenhängenden Störung der Impulskontrolle zur erheblichen Verminderung der Steuerungsfä- higkeit des Angeklagten. Trotz des in der vom Angeklagten bewohnten Einrich- tung bestehenden Alkoholverbots erwarb er von seinem Taschengeld zumeist Bier. Dieser Bierkonsum steht nach Auffassung des Landgerichts einer positi- ven Prognose und damit der Aussetzung von Maßregel und Freiheitsstrafe zur Bewährung entgegen. All dies spricht dafür, dass der Angeklagte eine ihn trei- 6 - 6 - bende oder beherrschende Neigung hat, Alkohol in einem Umfang zu konsu- mieren, durch welchen Gesundheit, Arbeits- oder Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2010 - 3 StR 91/10; Beschluss vom 31. März 2011 - 1 StR 109/11, NStZ-RR 2011, 242). Soweit das Landgericht ergänzend darauf abstellt, die Entwöhnungsbe- handlung habe "angesichts der intellektuellen Minderbegabung" des Angeklag- ten keine hinreichende Erfolgsaussicht, so reicht dies hier angesichts der feh- lenden näheren Darlegung zum Geisteszustand des Angeklagten zur Begrün- dung für die Versagung der Maßregel ebenfalls nicht aus. c) Nachdem über Zustand, Hang und Gefährlichkeit des Angeklagten er- neut zu entscheiden ist und davon auch die Legalprognose im Sinne von § 56 StGB abhängt, hebt der Senat den Strafausspruch insoweit auf, als dem Ange- klagten eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt worden ist. Becker Pfister RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Schäfer Menges 7 8