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Leitsatz

X ZB 1/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 1/10 vom 5. Juli 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Modularer Fernseher II PatG § 100 Abs. 3, § 102 Abs. 3, § 122a Hängt der Erfolg einer Rechtsbeschwerde davon ab, dass eine Verfahrensrüge innerhalb der Frist zur Begründung des Rechtsmittels erhoben worden ist, so ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht gehalten, dem Rechtsbeschwerdeführer durch Erteilung eines Hinweises Gelegenheit zu geben, sein Vorbringen nach Ablauf der Begründungsfrist zu ergänzen. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2011 - X ZB 1/10 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12. April 2011 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewiesen. Gründe: I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des deutschen Patents 197 57 493, das einen modularen Fernseher und ein Steuerungsverfahren da- für betrifft. Das Patentgericht hat das Patent im Einspruchsverfahren widerru- fen. Die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin ist erfolglos geblieben (BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - X ZB 1/10, GRUR 2011, 656 - Modularer Fernseher). Dagegen wendet sich die Patentinhaberin mit der An- hörungsrüge. II. Die form- und fristgerecht eingereichte Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Patentinhaberin zeigt nicht auf, dass der Senat Vorbringen aus der Rechtsbeschwerdebegründung übergangen hat. Sie wiederholt und vertieft ihre bisherige Argumentation. Darüber hinaus trägt sie zusätzliche Umstände vor, aus denen sich nach ihrer Auffassung ergibt, dass das Patentgericht entgegen der Einschätzung im angefochtenen Senatsbeschluss im Streitfall gehalten ge- wesen wäre, schon vor der mündlichen Verhandlung einen Hinweis zu erteilen. Dieses Vorbringen konnte der Senat bei seiner Entscheidung nicht berücksich- tigen, weil es bislang nicht vorgetragen war. 1 2 3 - 3 - Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin war der Senat nicht gehal- ten, ihr vor der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde durch einen Hinweis Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen zu geben. Ein Verfahrensmangel, der die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gemäß § 100 Abs. 3 PatG eröffnet, muss innerhalb der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 102 Abs. 3 PatG) vorgebracht werden (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1999 - X ZB 13/98, GRUR 1999, 919 - Zugriffsinformation). Ergänzendes Vorbringen der Patent- inhaberin im Anschluss an einen Hinweis des Senats hätte nicht mehr berück- sichtigt werden dürfen. III. Unabhängig davon könnte das neue Vorbringen der Patentinhaberin auch in der Sache nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Wie der Senat im angefochtenen Beschluss unter Randnummer 13 näher dargelegt hat, durfte das Patentgericht im Streitfall davon ausgehen, dass die Patentinhaberin auch ohne vorherigen Hinweis ausreichend Gelegenheit hatte, in der mündlichen Verhandlung zum Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung D3 Stellung zu nehmen. Die Patentinhaberin macht mit der Anhörungsrüge gel- tend, ihr Patentanwalt habe fünf Stunden benötigt, um den Offenbarungsgehalt 4 5 6 - 4 - - 5 - der vom Patentgericht herangezogenen Entgegenhaltung D3 zutreffend zu er- fassen. Sie zeigt indes nicht auf, dass dieser Umstand für das Patentgericht erkennbar war. Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Bacher Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 03.03.2010 - 20 W(pat) 339/05 -