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Entscheidung

X ZR 82/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 82/09 vom 5. Juli 2011 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher beschlossen: Der Streitwertbegünstigungsantrag des Beklagten wird zurückge- wiesen. Gründe: I. Der Beklagte ist bei Erhebung der vom Patentgericht abgewiesenen Nichtigkeitsklage eingetragener Inhaber des deutschen Patents 197 19 863 (Streitpatents) gewesen. Das Streitpatent ist am 30. Oktober 2008 im Patentre- gister auf die i. b. Ltd. umgeschrieben worden, die erklärt hat, nicht in das Verfahren eintreten zu wollen. Nach seinen Angaben ist der Beklagte einer von zwei Gesellschaftern der jetzigen Patentinhaberin. Der Beklagte gibt weiter an, dass der weitere Ge- sellschafter an künftigen durch die Verwertung des Streitpatents erzielten Ein- nahmen beteiligt sei und ihn im Gegenzug bei der Rechtsverteidigung gegen die Nichtigkeitsklage finanziell unterstütze. Der Beklagte hat unter Darlegung seiner persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse beantragt, den Streitwert zu seinen Gunsten gemäß § 144 PatG herabzusetzen. II. Der Antrag ist unbegründet. Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass seine wirtschaftliche La- ge durch die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert er- 1 2 3 4 5 - 3 - heblich gefährdet würde. Nach seinen eigenen Angaben ist die Gründung der jetzigen Patentinhaberin und die Übertragung des Streitpatents auf diese er- folgt, um dem Beklagten Mittel für die Verteidigung des Streitpatents zur Verfü- gung zu stellen. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen und nicht glaub- haft gemacht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang durch die Belastung des Beklagten mit den nach dem vollen Streitwert berechneten Prozesskosten im Verhältnis zur Bundeskasse, zu seinem eigenen Prozessbevollmächtigten und gegebenenfalls zur Klägerin tatsächlich eine erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Lage des Beklagten eintreten würde. Auf die Höhe seiner sons- tigen Einkünfte und seines Vermögens kommt es danach ebenso wenig an wie auf die Frage, ob angesichts des Umstands, dass der Beklagte das Streitpatent - 4 - im Interesse der jetzigen Patentinhaberin verteidigt, nicht auch deren wirtschaft- liche Verhältnisse umfassend zu berücksichtigen wären (vgl. dazu Senat, Be- schluss vom 20. Januar 2004 - X ZR 133/98, juris, Schulte-Kartei PatG § 144 Nr. 8). Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Bacher Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.03.2009 - 10 Ni 4/08 -