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Entscheidung

IX ZB 61/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 61/08 vom 7. Juli 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 7. Juli 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 31. Januar 2008 wird auf Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 41.081,72 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde legt keinen Grund dar, aus dem sich ihre Zuläs- sigkeit nach § 574 Abs. 2 ZPO ergibt. Sie beanstandet, dass das Beschwerde- gericht einzelne Zuschlagsgründe für die Vergütung des vorläufigen Insolvenz- verwalters verneint oder zu gering gewichtet habe. Insbesondere wendet sie sich dagegen, dass das Beschwerdegericht keine erhebliche Befassung mit dem im Eigentum des Schuldners stehenden, wertausschöpfend belasteten Betriebsgrundstück angenommen hat. Für die Erhöhung des Regelsatzes der Vergütung nach § 3 InsVV ist ei- ne Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände 1 2 - 3 - entscheidend, die unter Berücksichtigung von Überschneidungen in einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag be- stimmen (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, WM 2010, 2085 Rn. 10; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 125/08, juris Rn. 5). Die angefochtene Vergütungsfestsetzung ist von solchen Überschneidungen einzelner Zuschlagsgründe gekennzeichnet. Innerhalb eines Gesamtzuschlags zum Regelsatz von 65 v. H. hat der weitere Beteiligte zu 1 für die Fortführung von zwei Betriebsstätten einen Ein- zelzuschlag von zusammen 25 v.H. und für die entfalteten besonderen Sanie- rungsbemühungen einen weiteren Einzelzuschlag von ebenfalls 25 v.H. zuge- billigt erhalten. Die Vergleichsberechnung zur Betriebsfortführung im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b) InsVV, die nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofes geboten gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, ZInsO 2007, 436 Rn. 19; vom 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55 Rn. 5 mwN), ist unterblieben, ohne dass dies als Rechtssatzabweichung gerügt worden wäre. Allerdings liegt hier statt einer Be- schwer ein ungerechtfertigter Vorteil des weiteren Beteiligten zu 1 näher. Um die Betriebsfortführung zu sichern, bedurfte es bei dem im Eigentum des Schuldners stehenden Betriebsgrundstück der Eintragung der Verfügungs- beschränkung im Grundbuch, die der vorläufige Insolvenzverwalter gemäß § 23 Abs. 3, § 32 Abs. 2 Satz 2 InsO erwirkt hat. Um die Betriebsfortführung über- haupt zu ermöglichen, bedurfte es auch der Instandsetzung des eigenen Ge- schäftslokals, die der vorläufige Insolvenzverwalter mit Hilfe eines Assistenzun- ternehmens durchgeführt hat. Teil der vergütungserhöhenden Sanierungsbe- mühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters waren schließlich seine Bestre- bungen, einen Verkauf des Betriebsgrundstücks schon während des Eröff- 3 4 - 4 - nungsverfahrens anzubahnen. Damit erstrecken sich die vom Beschwerdege- richt angenommenen Zuschlagsgründe auch auf die weiter vergütungserhö- hend geltend gemachten Umstände, welche die Rechtsbeschwerde anführt. Sie hätte unter diesen Umständen eine Sachprüfung nur erreichen können, wenn sie eine Abweichung des Beschwerdegerichts von den anerkannten Maßstäben der auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung (Einheitlichkeits- sicherung) oder eine noch nicht geklärte (grundsätzliche) Maßstabsfrage der Gesamtschau von Überschneidungsfällen bei Berührung mehrerer Zuschlags- gründe durch die vergütete Verwaltertätigkeit hätte darlegen können. Das ist nicht ersichtlich. Auch die Möglichkeit einer Verschiebung der Vergütungsmaß- stäbe durch Rechtsfortbildung des Beschwerdegerichts (vgl. dazu BGH, Be- schluss vom 13. November 2008, aaO Rn. 8 mwN) macht die Rechtsmittelbe- gründung nicht geltend und scheidet als Zulässigkeitsgrund hier aus. In dem vom Beschwerdegericht gebilligten Einzelzuschlag für Sanie- rungsbemühungen des weiteren Beteiligten zu 1 kann auch eine überdurch- schnittlich aufwändige Tätigkeit der Feststellung der am Betriebsgrundstück des Schuldners mittelbar dinglich gesicherten Kreditgläubiger abgegolten sein. Im Übrigen hat die Rechtsbeschwerde in diesem Punkt keinen entscheidungs- erheblichen, möglicherweise unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG übergan- genen Sachvortrag aufgezeigt. Warum sich für den vorläufigen Insolvenzver- walter die Ermittlung der Absonderungsberechtigten schwierig gestaltet haben soll, ist nicht deutlich. Zur Lastenfreimachung des Grundstücks genügte die Ablösung der Grundpfandrechte. Insoweit konnte sich der vorläufige Insolvenz- verwalter weiter an die D. Bank AG halten, wenn sie als Sicherungstreu- händerin ihrer Zessionare Grundschuldgläubigerin geblieben war. Warum nicht auch mit dieser Bank eine etwaige Verwertungsvereinbarung geschlossen wer- den konnte, bleibt nach der Begründung der Rechtsbeschwerde offen. Der Zu- 5 - 5 - schlagsgrund ist damit für die erhobene Verfahrensgrundrechtsrüge des Art. 103 Abs. 1 GG nicht hinreichend ausgeführt. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 19.02.2007 - 1502 IN 1449/05 - LG München I, Entscheidung vom 31.01.2008 - 14 T 9262/07 - 6