Entscheidung
IX ZR 160/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 160/10 vom 7. Juli 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möh- ring am 7. Juli 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Juli 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurück- gewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 45.343,36 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hätte das Berufungsgericht bei Berück- sichtigung des Vortrags der Klägerin zu einer konkludenten Genehmigung der 1 2 - 3 - Lastschriften durch den Schuldner eine derartige Genehmigung nicht feststel- len können. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine konkludente Genehmigung dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstel- le erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuld- verhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von wieder- kehrenden Vorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschriftseinzugs, der sich im Rahmen des bereits genehmigten bewegt, gegen diesen nach einer angemes- senen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Be- stand haben (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 48; vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, ZInsO 2010, 2393 Rn. 21; vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, ZInsO 2011, 95 Rn. 16; vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, ZInsO 2011, 576 Rn. 20; vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 13). Hier hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, dass der Schuldner in Kenntnis der Belastungsbuchungen nach einer Überlegungsfrist gegenüber der Zahlstelle zu erkennen gegeben hat, dass er den Buchungen nicht widerspricht. Sie hat lediglich vorgebracht, dass es sich um Lastschriften gehandelt habe, die im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung erfolgt seien. Vortrag zu ei- nem Verhalten des Schuldners gegenüber der Zahlstelle, das von dieser als konkludente Genehmigung der Lastschriften hätte gedeutet werden können, gibt es nicht. Damit scheidet eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, die im Übrigen bis zur Veröffentlichung des Urteils des Senats vom 20. Juli 2010 (IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242) auch am fehlenden Verschulden des Beklagten scheiterte, von vornherein aus. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Offenburg, Entscheidung vom 24.03.2009 - 2 O 196/08 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 30.07.2010 - 14 U 61/09 - 4