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Entscheidung

IX ZR 8/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 8/09 vom 7. Juli 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 7. Juli 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 111.913,76 € fest- gesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert keine Entschei- dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht das Tatbestands- merkmal der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO verneint hat, verstoßen nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Ein solcher Verstoß liegt nicht einmal bei einer zweifelsfrei fehlerhaften Rechtsan- wendung vor. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Rechtsanwendung unter 1 2 - 3 - Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfrem- den Erwägungen beruht (BVerfGE 4, 1, 7; 70, 93, 97). Dies ist bei einer fehler- haften Rechtsanwendung der Fall, die sachlich schlechthin unhaltbar ist (BVerfGE 58, 163, 167 f), weil sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich ver- tretbar erscheint (BVerfG WM 2003, 2370, 2372). Dies trifft auf die Beweiswür- digung des Berufungsgerichts nicht zu. Sie stützt sich auf die umfassende sachverständige Auswertung nicht nur des von der Beschwerde hervorgehobe- nen Konzernfinanzplans vom 8. Februar 2002, sondern insbesondere auch der wöchentlich erstellten Liquiditätsentwicklungsübersichten. Der Sachverständige hat anhand dieser und weiterer Rechenwerke weder eine Zahlungsunfähigkeit bis zum Ende des Monats Mai 2002 festzustellen vermocht noch eine für die Schuldnerin erkennbare größere Wahrscheinlichkeit, dass dieser Zustand bis dahin hätte eintreten können. Diese Einschätzung hat er keineswegs auf die - ausdrücklich als solche bezeichnete - Vermutung gestützt, dass der Konzern- finanzplan nur ein Planungsinstrument gewesen sei. Der Kläger hat seine ge- genteilige Behauptung folglich nicht beweisen können. Das Berufungsgericht hat die bereits hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit vorgenommene Würdigung des Gutachtens bezüglich der drohenden Zahlungsunfähigkeit auch nicht noch einmal vollständig wiederholen müssen. 2. Das Berufungsgericht hat auch nicht durch die Würdigung der weite- ren Indizien gegen das Willkürverbot verstoßen. Die verschiedenen Schätzun- gen, wie viel Kapital die Schuldnerin bis zur endgültigen Fertigstellung ihres Entwicklungsprojekts insgesamt benötigte, haben für die Beurteilung des Dro- hens der Zahlungsunfähigkeit keine Bedeutung. Dafür ist vielmehr in erster Li- nie eine auf den konkreten Umständen beruhende und auf einen überschauba- ren Zeitraum bezogene Liquiditätsbilanz maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 3 - 4 - 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 140 f; vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, Rn. 28). Diese hat das Berufungsgericht unter- suchen lassen und gewürdigt. Dabei ist es nicht von dem unzutreffenden Ober- satz ausgegangen, ein bloßes Bemühen des Schuldners um weitere Liquidität lasse die Wahrscheinlichkeit entfallen, dass er voraussichtlich nicht in der Lage sein werde, bestehende Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfül- len. Das Berufungsgericht hat vielmehr festgestellt, dass die Schuldnerin durchaus Aussichten gehabt habe, von öffentlicher Seite Fördermittel zu erhal- ten. - 5 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.05.2008 - 26 O 181/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.12.2008 - 7 U 114/08 - 4