Entscheidung
IX ZB 195/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 195/11 vom 11. Juli 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 11. Juli 2011 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Mai 2011 (Aktenzeichen 3 W 50/11) wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern durch die Antragstellerin selbst eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Überdies ist die Beschwerde unstatthaft. Sie findet - ebenso wie das Rechtsmittel der Revision selbst - gemäß § 542 Abs. 1, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile statt, nicht gegen Entscheidungen, die ohne mündliche Verhandlung und daher in Be- schlussform ergehen (BGH, Beschluss vom 16. November 2007 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Das Beschwerdegericht hätte gegen seine Entscheidung allen- falls die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 574 ff ZPO zulassen können. Das hat es aber nicht getan. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Be- schwerdegericht ist mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbar. Die 1 2 - 3 - Zivilprozessordnung sieht ausnahmslos keine Beschwerde gegen die Nichtzu- lassung einer Rechtsbeschwerde vor. Der Weg einer außerordentlichen Be- schwerde ist nicht eröffnet (BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 04.05.2011 - 4 O 123/11 - OLG Celle, Entscheidung vom 31.05.2011 - 3 W 50/11 -