Entscheidung
1 StR 274/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
7mal zitiert
6Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 274/11 vom 12. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2011 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 15. Februar 2011 wird als unbegründet verwor- fen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Schriftsätze der Revision vom 5. und vom 8. Juli 2011 lagen vor. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Se- nat: 1. Die Urteilsfeststellungen und der Schuldspruch werden von der auf dem Geständnis der Angeklagten beruhenden Beweiswürdigung des Landge- richts getragen. Zwar hat das Landgericht nicht die Feststellung getroffen, dass es sich bei den dem Betriebsausgabenabzug und der Geltendmachung von Vorsteuer zugrunde gelegten Aufträgen um Scheingeschäfte i.S.d. § 41 Abs. 2 AO gehandelt hat. Solches lag freilich nach den im Urteil mitgeteilten Umständen nahe; auch ist das Tatgericht nicht gehalten, Behauptungen eines Angeklagten (etwa im Rahmen eines auf der Grundlage einer Verständigung abgegebenen Geständnisses) als unwiderlegbar hinzunehmen, wenn hinrei- chende Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Angaben fehlen (vgl. BGH, - 3 - Beschluss vom 16. November 2010 - 1 StR 502/10 Rn. 12). Der Senat kann hier jedoch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, dass im Jahr 2002 - wie die Angeklagte wusste - aus Gutachtenaufträgen weder eine Leistung bezogen wurde, noch eine Zahlung hierfür erfolgte, was die Geltend- machung der Betriebsausgaben oder der Vorsteuer hätte rechtfertigen können. Die Angeklagte hat ausdrücklich eingeräumt, dass ihr im Jahr 2002 „keines der Gutachten“ übergeben worden sei. 2. Der Strafausspruch hat ebenfalls Bestand. Entgegen der Auffassung der Revision enthalten die Urteilsgründe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte lediglich eine „Steuerverkürzung auf Zeit“ beabsichtigt haben könnte. Dies hat die Angeklagte als ausgebildete Steuerfachgehilfin und damit in steuerlichen Angelegenheiten hinreichend sachkundige Angeklagte (UA S. 9) auch nicht behauptet, obwohl sie die ge- winnmindernde Berücksichtigung der Gutachtenkosten eingeräumt hat (UA S. 8) und zum Zeitpunkt der Einreichung der unrichtigen Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen im Jahr 2006 die steuerlichen Verhältnisse der von ihr geleiteten Firmen seit dem Jahr 2002 gekannt hatte. Bereits die Annah- me des Landgerichts, „faktisch“ habe eine „Steuerverkürzung auf Zeit“ vorgele- gen, wird von den Feststellungen nicht getragen. Denn aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass in den Folgejahren überhaupt Gewinne erzielt worden sind, die durch einen dann möglichen Betriebsausgabenabzug hätten vermin- dert werden können. Solches liegt, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, angesichts der festgestellten persönlichen Verhältnisse der Angeklagten (UA S. 2 ff.) auch fern. Eine Aufklärungsrüge hat die Revision nicht erhoben. - 4 - 3. Die Feststellung in den Urteilsgründen, das Urteil beruhe „auf einer in einer Vorbesprechung nach § 202a StPO informell getroffenen, verfahrensver- kürzenden Verständigung“ (UA S. 9), gibt dem Senat Anlass zu folgendem Hinweis: „Informelle Verständigungen“ widersprechen der Strafprozessordnung. Zwar ist es zulässig, auch schon vor Eröffnung des Hauptverfahrens Erörterun- gen zur Vorbereitung einer Verständigung zu führen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. § 202a Rn. 2). Solche Gespräche können - bei gründlicher Vorberei- tung auf der Basis der Anklageschrift und des gesamten Akteninhalts - im Ein- zelfall sinnvoll sein. Sie lösen aber weder eine Bindung des Gerichts an dabei in Aussicht gestellte Strafober- oder -untergrenzen aus, noch kann durch sie ein durch den fair-trial-Grundsatz geschützter Vertrauenstatbestand entstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 1 StR 458/10; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2010 - 2 StR 354/10; BGH, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 StR 205/10). Die Annahme einer solchen Bindung ist rechtfehlerhaft und könnte u.U. sogar den Bestand eines Urteils gefährden. Die Staatsanwaltschaft, der neben dem Gericht die Wahrung eines rechtsstaatlichen Verfahrens obliegt, hat hier indes kein Rechtsmittel eingelegt; eine von der Strafkammer angenomme- ne Bindung an den Inhalt geführter Vorgespräche könnte hier die Angeklagte, - 5 - die dies auch nicht mit einer Verfahrensrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 3 StR 528/09) geltend macht, nicht beschweren. Nack Wahl Hebenstreit Graf Jäger