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2 StR 198/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 198/11 vom 13. Juli 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 2011 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenklägers S. gegen das Urteil des Landgerichts Bonn - als Schwurgerichtskammer - vom 26. November 2010 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen gefährlicher Kör- perverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheits- strafe von vier Jahren und die Angeklagte F. wegen Beihilfe zur gefährli- chen Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Nebenkläger mit seiner Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag, das Urteil aufzuheben, mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Er hat damit entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit er das Urteil anfechtet und dessen Aufhebung be- 1 2 - 3 - antragt. Es bleibt offen, ob der Nebenkläger sich gegen die Nichtverurteilung der Angeklagten wegen versuchten Totschlags wendet oder ob er - was gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig ist - lediglich den Rechtsfolgenausspruch bean- standen will. Die Erhebung der allgemeinen Sachrüge genügt nach der ständi- gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Nebenklägers feststellen zu können (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 10; BGH, Beschluss vom 6. März 2001 - 4 StR 505/00, NStZ-RR 2002, 104; BGH, Beschluss vom 11. März 2004 - 3 StR 493/03, NStZ-RR 2005, 262; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. § 400 Rn. 6 mwN). Daher muss die Revision als unzulässig verworfen werden. Appl Schmitt Berger Krehl Eschelbach