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3 StR 201/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 201/11 vom 14. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Juli 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Duisburg vom 4. Oktober 2010 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Zuhälterei in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einschleusen von Aus- ländern, mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzli- cher Körperverletzung, sowie des Einschleusens von Auslän- dern in zwei tateinheitlichen Fällen, des Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen, der vorsätzlichen Körperverletzung und des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem in den Fällen II. A. 1. und II. A. 2. der Urteilsgründe (Fälle III. 1. und III. 2. der Anklage) we- gen des Einschleusens von Ausländern in zwei tatmehrheitlichen Fällen verur- teilt. Dem lag die Feststellung zugrunde, der Angeklagte habe zwei aus der 1 - 3 - Russischen Föderation stammende Frauen, die er zu seinem eigenen finanziel- len Vorteil der Prostitution habe zuführen wollen, dazu veranlasst, von ihm am 8. Januar 2004 in T. /Dänemark organisierte Scheinehen mit deutschen Staatsangehörigen einzugehen, wobei er in der Absicht gehandelt habe, sich aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahme- quelle von einigem Umfang zu verschaffen. Beide Frauen hätten daraufhin am 13. Januar 2004 unter Bezugnahme auf die Eheschließung eine Aufenthaltsge- nehmigung bei der Ausländerbehörde der Stadt Duisburg beantragt. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen zweier tatmehr- heitlicher Fälle des Einschleusens von Ausländern nach § 92 Abs. 2 Nr. 2, § 92a Abs. 1 und 2 Nr. 1 AuslG in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung nicht. Die Strafbarkeit des Angeklagten wegen täterschaftlichen Ein- schleusens von Ausländern knüpft hier daran an, dass er die beiden Auslände- rinnen zu einer Straftat nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG in der bis zum 31. De- zember 2004 gültigen Fassung angestiftet und ihnen zu ihren Taten Hilfe ge- leistet hat. Seine Tathandlungen stehen indes nicht im Verhältnis der Tatmehr- heit zueinander; denn fördert der Täter des Einschleusens von Ausländern rechtlich selbständige Haupttaten mehrerer Ausländer durch eine Beihilfehand- lung, so liegt nur eine Beihilfe vor (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2010 - 3 StR 221/10, juris, Rn. 3 mwN). Da aufgrund der Feststellungen des Landge- richts von einer einheitlichen Beihilfehandlung - Organisation beider Ehe- schließungen am selben Tag vor demselben dänischen Standesamt zur Täu- schung im Verwaltungsverfahren auf Erlangung einer Aufenthaltsgenehmi- gung - auszugehen ist, liegt lediglich ein Einschleusen von Ausländern in zwei tateinheitlichen Fällen vor. 2 - 4 - Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den Vorwurf tateinheitlicher Tat- begehung nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Mit der Annahme von Tateinheit entfällt eine der vom Landgericht in den Fällen II. A. 1. und II. A. 2. festgesetzten Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe bestehen lassen. Das Urteil ergibt im Üb- rigen keinen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten. Das Landgericht hat die von ihm auf drei Jahre und drei Monate festgesetzte Einsatzstrafe sowie die übrigen Einzelstrafen bei der Bildung der Gesamtstrafe straff zusammengezo- gen. Es ist deshalb auszuschließen, dass es bei einer richtigen Bewertung des Konkurrenzverhältnisses zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Ange- klagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen auch nur teilwei- se zu entlasten. Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin- nen (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Pfister von Lienen Mayer Menges 3 4 5