Entscheidung
IX ZR 54/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 54/10 vom 14. Juli 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 14. Juli 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Februar 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 600 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Beschwer einer zur Auskunft verurteilten Partei nach deren Interesse, die Aus- 1 2 3 - 3 - kunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Interesses kommt es im Wesentlichen auf den Zeit- und Arbeitsaufwand an, den die sorgfältige Ertei- lung der geschuldeten Auskunft verursacht (BGH, Beschluss vom 24. Novem- ber 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87; vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07, NJW 2009, 2218 Rn. 9). Dabei kann die Bewertung des Berufungsgerichts nur darauf überprüft werden, ob es die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräum- ten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (BGH, Beschluss vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07, aaO Rn. 10; vom 28. Ok- tober 2010 - III ZB 28/10, AGS 2011, 34). Gemessen hieran ist es zulassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand der Beklag- ten auf 300 € veranschlagt hat. Wie sich aus den von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts ergibt, hat die Beklagte zu- sammen mit ihrem verstorbenen Ehemann über Jahrzehnte hinweg die von ihm begründete Unternehmensgruppe geführt, so dass sie aus eigener Sachkunde die auskunftspflichtigen Unternehmensgegenstände zu beurteilen weiß. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch darauf abstellen will, die Be- klagte habe die Gegenstände bereits im Oktober 2002 auf eine andere GmbH übertragen, kann hieraus keine ermessensfehlerhafte Ermessensausübung abgeleitet werden. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die für das Auskunftsbegehren maßgeblichen Unterlagen sich im Besitz der Beklagten be- finden. Allein hierauf kommt es für die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Vermö- gensübertragung an. Dem ist offensichtlich das Berufungsgericht bei seiner Annahme, die Beklagte könne unschwer die Auskunft erteilen, gefolgt. b) Das Berufungsgericht ist ferner gemäß der von ihm zitierten höchst- richterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - XII ZR 4 5 - 4 - 108/05, FamRZ 2009, 495 Rn. 12) davon ausgegangen, dass auch die Kosten für ein Verfahren zur Abwehr der Zwangsvollstreckung bei der Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstands zu berücksichtigen ist. Soweit das Beru- fungsgericht bei dessen Ermittlung die von der Beschwerde geltend gemachte Position anderweitig berechnet hat, liegt hierin allenfalls ein nicht zulassungsre- levanter Subsumstionsfehler. 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig- net wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revi- sion zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 08.01.2009 - 4 O 31/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 25.02.2010 - I-27 U 37/09 - 6