Entscheidung
VI ZR 179/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 179/10 vom 19. Juli 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2011 durch den Vor- sitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richte- rin von Pentz beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 15. Juni 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 119.819,43 € Gründe: I. Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1 (nachfolgend: Beklagter) - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - wegen unzureichender Aufklärung im Zusammenhang mit einer Wirbelsäulenoperation auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Der Kläger litt unter einer langstreckigen Spinalkanalstenose, die sich über Jahre hinweg entwickelt hatte und sich konti- nuierlich verschlechterte. Nachdem sich der Kläger am 22. Juni 2004 beim be- 1 - 3 - klagten Universitätsklinikum zur ambulanten Behandlung vorgestellt hatte, wur- de er am 5. Juli 2004 zur Durchführung einer sog. Laminektomie über die Eta- gen L 2 bis L 5 verbunden mit einer dorsalen Stabilisierung mittels eines Fixa- teurs intern und einer Platzierung von Cages über die Etagen L 2 bis L 5 aufge- nommen. Bei der Laminektomie werden zur Erweiterung des eingeengten Wir- belkanals die Wirbelbögen im Bereich der Wirbelkanalstenose komplett ent- fernt. Zur Verhinderung einer Deformierung der Wirbelsäule wird eine dorsale Stabilisierung vorgenommen, wobei in den Zwischenräumen zwischen den ope- rierten Wirbelkörpern Implantate (Cages) eingebracht werden. Der Kläger wur- de am 5. Juli 2004 über die mit der Operation verbundenen Risiken aufgeklärt. Die Operation fand am Folgetag statt. Sie dauerte neun Stunden; der Kläger verlor 13 Liter Blut. Eine am 14. Juli 2004 erfolgte Röntgenkontrolle ergab keine Hinweise auf eine Dislokation der Implantate. In der Zeit vom 21. Juli bis 11. August 2004 fand eine postoperative Rehabilitationsbehandlung statt. Bei einer routinemäßigen Kontrolle am 30. August wurde ein dislozierter Cage im Segment L 2/3 festgestellt, weshalb der Kläger am 22. September 2004 erneut im beklagten Universitätsklinikum stationär aufgenommen und nochmals ope- riert wurde. Während dieser Operation kam es zu einem Duraeinriss und damit einhergehend zu einer Einblutung im Wirbelsäulenbereich. Der Kläger macht geltend, er sei vor Durchführung der Laminektomie nicht hinreichend aufgeklärt worden. Ihm sei insbesondere die Laminoplastie nicht als Behandlungsalternative aufgezeigt worden. Bei der Laminoplastie werden die Wirbelbögen nicht entfernt, sondern durch eine entsprechende Dor- salverlagerung neu positioniert. Einer dorsalen Stabilisierung mittels Cages be- darf es in diesem Fall nicht. Das Landgericht hat die gegen das beklagte Universitätsklinikum gerich- tete Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Nach Einholung schriftli- 2 3 - 4 - cher Sachverständigengutachten und Anhörung des Gutachters hat es sich da- von überzeugt, dass es sich bei der Laminektomie und der Laminoplastie um gleichwertige Behandlungsalternativen handele, über die der Kläger habe auf- geklärt werden müssen. Der unterlassene Hinweis auf die Möglichkeit einer Laminoplastie begründe die Haftung des Beklagten. Ohne den Sachverständi- gen erneut anzuhören hat das Berufungsgericht auf die Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten er- kannt worden ist, und hat die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zu- gelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbe- schwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückver- weisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in ent- scheidungserheblicher Weise verletzt. 1. Unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist das Berufungsgericht zu der Annahme gelangt, der Kläger habe über die Möglichkeit einer Laminoplastie nicht aufgeklärt werden müssen. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Wahl der Be- handlungsmethode zwar primär Sache des Arztes. Die Wahrung des Selbstbe- stimmungsrechts des Patienten erfordert aber eine Unterrichtung über eine al- ternative Behandlungsmöglichkeit, wenn für eine medizinische sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Ver- 4 5 6 - 5 - fügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten füh- ren oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 323/04, BGHZ 168, 103 Rn. 13; vom 15. März 2005 - VI ZR 313/03, VersR 2004, 836 mwN). b) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufungs- gericht den Kern des Vorbringens des Klägers nicht vollständig berücksichtigt hat und ohne eigene Beweiserhebung zu einem vom Landgericht abweichen- den Ergebnis gekommen ist. aa) Das Landgericht ist nach Anhörung des Sachverständigen von gleichwertigen und aufklärungspflichtigen Behandlungsalternativen ausgegan- gen. Nachdem der Beklagte in der Berufungsbegründung diese Beurteilung des Landgerichts angegriffen hatte, hat der Kläger in der Berufungserwiderung un- ter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen sei- ner Anhörung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Laminektomie das Risiko von Wirbelsäulendeformierungen ungleich höher sei als bei der Lamino- plastie, und dass die Laminektomie deshalb eine, ggf. mehrere Stabilisie- rungsoperationen zur Platzierung von Cages in den Zwischenräumen zwischen den entfernten Wirbeln bedinge, die mit zusätzlichen bzw. anderen Risiken be- haftet seien. Das Risiko einer Cage-Migration, das zu einer signifikanten Einen- gung des Wirbelkanals führe, stelle ein bekanntes und typisches Risiko der La- minektomie dar. Die mit zusätzlichen Risiken behaftete Stabilisierungsoperation sei bei der Laminoplastie nicht erforderlich, da die Wirbelbögen nicht dauerhaft entfernt würden. Damit hat der Kläger wesentlich unterschiedliche Risiken der Behandlungsalternativen aufgezeigt. Die nur einer der Behandlungsalternativen anhaftende Gefahr einer Migration der implantierten Cages, die die Notwendig- keit einer zweiten Wirbelsäulenoperation nach sich zieht, begründet einen Risi- kounterschied von erheblichem Gewicht. 7 8 - 6 - bb) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungs- gericht diesen Sachvortrag des Klägers nicht in der gebotenen Weise berück- sichtigt hat. Vor dem Hintergrund, dass der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Anhörung vor der Kammer am 7. Mai 2008 die Aufklärung des Pa- tienten über die Behandlungsalternativen für erforderlich gehalten und ausge- führt hatte, dass bei der Laminektomie unter Einbringung sog. Cages die Ge- fahr einer Migration der Implantate bestehe, und sich das Landgericht dieser Beurteilung angeschlossen hatte, hätte das Berufungsgericht nicht ohne jede Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Klägers und ohne erneute Anhörung des Sachverständigen isoliert auf dessen Ausführungen im schriftlichen Gut- achten vom 3. März 2008 abstellen und eine Aufklärungspflicht über die Be- handlungsalternative der Laminoplastie verneinen dürfen (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 235/92, VersR 1993, 1550). c) Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berück- sichtigung des Vorbringens des Klägers eine Aufklärungspflicht über die Mög- lichkeit einer Laminoplastie angenommen hätte. 9 10 - 7 - Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit ha- ben, sich auch mit den weiteren Einwendungen des Klägers gegen seine Beur- teilung auseinanderzusetzen. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 03.06.2009 - 2 O 1170/05 - OLG Jena, Entscheidung vom 15.06.2010 - 4 U 797/09 - 11