Entscheidung
5 StR 234/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 234/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Juli 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2011 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten J. L. wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Januar 2011 im Rechts- folgenausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO gegen diesen An- geklagten aufgehoben. Seine weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Die Revision des Angeklagten S. L. wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dieser Be- schwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen unerlaubter Ein- fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner- laubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren (S. L. ) bzw. vier Jahren (J. L. ) verurteilt. Darüber hinaus hat es einen dem Angeklagten J. L. gehörenden Pkw Audi A8 eingezogen. Während die Revision des Angeklagten S. L. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist, erzielt die Revision des Angeklagten J. L. den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 - 3 - 1. Der Rechtsfolgenausspruch gegen den Angeklagten J. L. hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft den – bislang nicht festgestellten – Wert des eingezogenen Pkw Audi A8 unberücksichtigt gelassen. Eine entsprechende Berücksichti- gung wäre aber hier – bei näherer Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnis- se des Angeklagten – zur Erzielung eines Schuldausgleichs geboten gewe- sen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 1988 – 5 StR 418/88, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 16, und Urteil vom 12. Oktober 1993 – 1 StR 585/93, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafzumessung 1 jeweils mwN), weil die auf § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützte Einziehungsanordnung als Ne- benstrafe angesichts des möglicherweise nicht unbeträchtlichen Werts des Fahrzeugs einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt darstellt. 2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Straf- ausspruchs. Der Senat hebt zudem die rechtsfehlerfrei begründete Einzie- hungsanordnung wegen ihres Zusammenhangs mit der Strafzumessung auf. Die Feststellungen zum Strafausspruch und zur Einziehungsanordnung kön- nen jedoch bestehen bleiben; einer Aufhebung bedarf es nicht, weil sie von dem zur Aufhebung führenden Rechtsfehler unberührt bleiben. Die bisheri- gen Feststellungen können aber durch ihnen nicht widersprechende Feststel- lungen ergänzt werden und werden insbesondere zum Wert des Pkw und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten J. L. zu ergän- zen sein. Basdorf Raum Schaal König Bellay 2 3