Leitsatz
IV ZR 75/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 75/09 Verkündet am: 20. Juli 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO §§ 19a Abs. 2, 67 Abs. 3 Nr. 3; AGBG § 9 Bk (BGB § 307 n.F. Bk) 1. Die Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO ist der Höhe nach durch den Umfang des Regressanspruchs gegen den Vertrauensschadenversicherer begrenzt. 2. Der Deckungsausschluss für mittelbare Schäden in § 4 Ziff. 3 der von den Notar- kammern gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 BNotO abgeschlossenen Vertrauens- schadenversicherungsverträge ist nach § 9 AGBG (= § 307 BGB n.F.) unwirksam. BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 75/09 - OLG München LG München I - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsit- zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2011 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Februar 2009 im Umfang der Zulassung der Revision aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der Beklagten als ehemaligem Berufs- haftpflichtversicherer des Notars Dr. S. die Erstattung ihrer Schäden aus drei Haftpflichtfällen. Der Notar wurde in zwei Haftpflichtprozessen rechtskräftig zur Leistung von Schadensersatz an die Klägerin wegen der Verletzung von Treuhandpflichten im Rahmen der Abwicklung von drei Grundstücksge- schäften verurteilt. Tituliert wurden auch Zinsansprüche wegen Verzugs 1 2 - 3 - nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB und Ansprüche auf Erstattung von Zinsen, die vor Verzugsbeginn ohne die Pflichtverletzung auf dem Notarande r- konto in Form von Guthabenzinsen zugunsten der Klägerin angefallen wären. Nach Abtretung der Deckungsansprüche aus dem Berufshaft- pflichtversicherungsvertrag, in dem der Versicherungsschutz für Schäden infolge wissentlicher Pflichtverletzungen ausgeschlossen ist, nimmt die Klägerin die Beklagte in Anspruch. Die Klägerin meint, dass sie von der Beklagten jedenfalls eine Vorleistung nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO verlangen könne. Zur Deckung von Schäden wegen wissentlicher Pflichtverletzungen von Notaren hat die für den Notar Dr. S. zuständige Notarkammer F. eine Vertrauensschadenversicherung abgeschlossen. Der von der Beklagten in Auszügen vorgelegte Versicherungsschein vom 15. Juni 2005 (im Folgenden: AVB) des Vertrauensschadenversicherers enthält unter § 4 die folgende Klausel: "Ausschlüsse Eine Versicherungsleistung ist ausgeschlossen aufgrund von Schäden, 1. ( …), … 3. die mittelbar entstehen, wie entgangener Gewinn, Zinsverlust, Rechtsverfolgungskosten des Anspruchstel- lers usw. 4.( …)." Die Beklagte hat den Einwand der Erschöpfung der Versich e- rungssumme erhoben. 3 4 - 4 - Das Landgericht, das von wissentlichen Pflichtverletzungen des Notars ausgegangen ist, hat die Ansprüche der Klägerin auf der Grund- lage von § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO als im Wesentlichen begründet an- gesehen. Allerdings könne die Klägerin nicht die in den Haftpflichturtei- len titulierten Zinsansprüche, sondern lediglich Prozesszinsen geltend machen, da im Rahmen der Vorleistungspflicht der Beklagten der De- ckungsausschluss für mittelbare Schäden in § 4 Ziff. 3 AVB zu berück- sichtigen sei. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Vorleistung nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO auch hinsicht- lich der titulierten Zinsansprüche verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach dessen Auffassung ist die Vorleistungspflicht der Beklagten aus § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO nicht auf den Betrag beschränkt, den sie im Regressweg von dem Vertrauensschadenversicherer ersetzt verla n- gen kann. Für eine derartige Einschränkung enthalte der Wortlaut des § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO keine Anhaltspunkte. Auf die Frage, ob die Deckungsbeschränkung in § 4 Ziff. 3 AVB wirksam sei und einer Gel- tendmachung der Zinsansprüche entgegen stehe, komme es daher nicht an. Der Einwand der Erschöpfung der Versicherungssumme in der Ver- trauensschadenversicherung sei hinsichtlich der noch streitigen Zinsan- sprüche nach § 150 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. nicht zu berücksichtigen, da 5 6 7 - 5 - der Zinsschaden durch das Verbot in der Berufshaftpflichtversicherun g, an den Dritten zu leisten (§ 5 Nr. 5 AHB), veranlasst worden sei. Zinsen seien aus den bereits rechtskräftig titulierten Hauptforderungen zu be- rechnen. Diese seien nicht wegen Erschöpfung der Jahresdeckungs- summe zu kürzen, nachdem sich die Beklagte nicht gegen das Urteil des Landgerichts gewendet habe. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht, jedoch mit unzu- treffender Begründung davon ausgegangen, dass den geltend gemach- ten Zinsansprüchen die Deckungsbeschränkung in § 4 Ziff. 3 AVB nicht entgegen gehalten werden kann. a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die Vor- leistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO durch dessen Regressansprüche gegenüber dem Vertra u- ensschadenversicherer begrenzt. Bereits aus Wortlaut und Zweck der Regelung ergibt sich, dass der Berufshaftpflichtversicherer nur in der Höhe vorleistungspflichtig ist, in der eine Einstandspflicht und damit eine Regresspflicht des Vertrauensschadenversicherers besteht. Indem § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO eine Vorleistungspflicht "bis zur Höhe" der für den Vertrauensschadenversicherer geltenden Mindestversicherungssumme anordnet, ist zum einen klargestellt, dass es sich lediglich um eine Ober- grenze handelt. Zum anderen folgt aus der Formulierung, dass eine Vor- leistungspflicht im Verhältnis zum Vertrauensschadenversicherer ange- ordnet wird. Dem entspricht die Begründung des Gesetzgebers für die 8 9 10 - 6 - Neuregelung des § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO. Hiernach soll eine zügige Befriedigung des Geschädigten bei Streit über die Frage der Wissent- lichkeit der Pflichtverletzung zwischen Berufshaftpflicht- und Vertrauens- schadenversicherer erreicht werden, indem eine "Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers des Notars im Verhältnis zum Vertrauens- schadenversicherer" begründet wird (vgl. BT-Drucks. 13/11034 S. 38 f.). Der Forderungsübergang nach § 19a Abs. 2 Satz 3 BNotO und der Auf- wendungsersatzanspruch nach § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO sollen ihm für seine Vorleistung einen vollen Ausgleich gewähren. Mit dem Charakter als Vorleistungspflicht wäre eine Erweiterung der Einstandspflicht des Berufshaftpflichtversicherers über die des Vertrauensschadenversich e- rers hinaus und damit unabhängig von einer Regressmöglichkeit nicht zu vereinbaren. Zwar gehen nach § 19a Abs. 2 Satz 3 BNotO auch die An- sprüche des Geschädigten gegen den Notar auf den Berufshaftpflich t- versicherer über. Es würde jedoch dem durch die Regressansprüche ver- folgten Ziel eines vollen Ausgleichs der Vorleistung widersprechen, wenn der Berufshaftpflichtversicherer das Insolvenzrisiko des Notars tragen müsste. Dieses Risiko ist bei Notaren, die sich zu wissentlichen Pflich t- verletzungen verleiten lassen, generell erhöht. b) Obwohl aus den dargelegten Gründen Deckungsbeschränkun- gen in der Vertrauensschadenversicherung auch im Rahmen der Vorleis- tungspflicht nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO zu berücksichtigen sind, steht § 4 Ziff. 3 AVB den Zinsansprüchen der Klägerin nicht entgegen. Der generelle Ausschluss einer Deckung mittelbarer Schäden ist nach dem hier anzuwendenden § 9 AGBG (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) wegen unangemessener Benachteiligung der Notarkammer als Versicherung s- nehmerin unwirksam. 11 - 7 - aa) Eine Auslegung der Ausschlussklausel ergibt, dass die noch streitigen Zinsansprüche jedenfalls teilweise als mittelbare Schäden i.S. des § 4 Ziff. 3 AVB anzusehen sind. (1) Eine gesetzliche, von der Rechtsprechung entwickelte oder in der Literatur anerkannte Definition des Begriffs "mittelbarer Schaden" gibt es nicht, so dass dessen Inhalt im Wege der Auslegung aus dem je- weiligen Vertrag, insbesondere der Haftungsbegrenzungsklausel selbst zu ermitteln ist (BGH, Urteil vom 8. Juni 1994 - VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228 unter II 2 b). Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würd i- gung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85). Dabei kommt es auf die Verstän d- nismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrech t- liche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Bei Risikoausschlussklauseln geht das Interesse des Versicherungsnehmers in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel es erfordert. Daher sind R i- sikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs eng auszulegen und nicht weiter, als es ihr Sinn unter Beac h- tung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (Senatsurteile vom 11. Dezem- ber 2002 - IV ZR 226/01, VersR 2003, 236 unter III 1; vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98, VersR 1999, 748 unter 2 a). 12 13 14 - 8 - (2) Nicht unter den Begriff des "Zinsverlustes" und des "mittelba- ren" Schadens im Sinne dieser Klausel fallen nach diesen Grundsätzen die von der Klägerin geltend gemachten Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB. Ausgehend von dem Wortlaut der Ausschlussklausel wird der ve r- ständige Versicherungsnehmer unter den Begriff "Zinsverlust" in erster Linie den Vermögensnachteil fassen, der als Folge des durch das pflichtwidrige Verhalten eintretenden primären Vermögensnachteils in Form eines Verlustes von Zinsen entsteht, d.h. den entgangenen und damit "verlorenen" Anlagezins. Dagegen ist der Anspruch auf Verzugs- zinsen nach § 288 Abs. 1 und 2 BGB unabhängig von dem Nachweis ei- nes tatsächlichen Verlustes. Der Verzugszins ist dem Grunde und der Höhe nach als objektiver Mindestschaden gesetzlich festgelegt, so dass dem Schuldner der Beweis, dass tatsächlich kein Schaden entstanden ist, bzw. der Nachweis eines geringeren Schadens abgeschnitten wird (Palandt/Grüneberg, BGB 70. Aufl. § 288 Rn. 4). Die Ersatzfähigkeit von gesetzlichen Verzugszinsen ist allein an das Vorliegen der Verzugsv o- raussetzungen gekoppelt, so dass die Anspruchsentstehung nahe li e- gender ist als die eines Anspruchs auf Ersatz weitergehenden Zinssch a- dens oder entgangenen Gewinns. Da mit einer vorsätzlichen Pflichtve r- letzung oftmals die Zahlungsunfähigkeit des Notars verbunden ist, kann der Vertrauensschadenversicherer regelmäßig von einer Verpflichtung des Notars zur Zahlung von Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB aus- gehen. Auch der erkennbare Zweck des Vertrauensschadenversiche- rungsvertrages und des Risikoausschlusses spricht für eine enge Ausle- gung des Begriffs "Zinsverlust". Die Vertrauensschadensversicherung 15 16 17 - 9 - dient in erster Linie dem Schutz der Geschädigten, außerdem der Wa h- rung des Ansehens des Notarstandes (Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 - IV ZR 213/89, VersR 1991, 299 unter I 3 a); vom 27. Mai 1998 - IV ZR 166/97, VersR 1998, 1016 unter 1; vom 30. September 1998 - IV ZR 323/97, VersR 1998, 1504 unter II 2). Beide Zwecke sprechen dafür, dass der Geschädigte zumindest den mit dem primären Vermögenssch a- den nahezu zwangsläufig verbundenen gesetzlichen Verzugsschaden geltend machen kann. Soweit man den Grund für den Ausschluss mitte l- barer Schäden in der Begrenzung und Kalkulierbarkeit des Schadensp o- tentials sieht, wird dieses Ziel bereits durch die in § 3 I Abs. 1 AVB fest- gelegte Mindestversicherungssumme pro Versicherungsfall erreicht, was der durchschnittliche Versicherungsnehmer den AVB ohne weiteres en t- nehmen kann. Eine weite Auslegung des Begriffs "mittelbarer Schaden" ist also auch nicht aufgrund berechtigter Interessen der Vertrauensscha- denversicherer oder der Prämien zahlenden Notarkammern und ihrer Mitglieder geboten. Gesetzliche Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB sind daher nicht von der Ausschlussklausel des § 4 Ziff. 3 AVB erfasst. (3) Als mittelbarer Schaden sind hingegen die darüber hinaus stre i- tigen Zinsen in Höhe von 1,5% aus 96.150,99 € für die Zeit vom 2. Okto- ber 2000 bis zum 15. Februar 2002 und aus 83.432,61 € für die Zeit vom 2. Oktober 2000 bis zum 15. März 2003 anzusehen. Dabei handelt es sich um Zinsen, die vor Verzugsbeginn ohne das pflichtwidrige Ereignis auf dem Notaranderkonto in Form von Guthabenzinsen zugunsten der Klägerin angefallen wären, d.h. um entgangenen Gewinn i.S. von § 252 BGB. Entgangener Gewinn wird in § 4 Ziff. 3 AVB ausdrücklich zur Kon- kretisierung des Begriffs des "mittelbaren" Schadens aufgeführt. 18 19 - 10 - bb) Der so auszulegende Ausschluss einer Einstandspflicht für mit- telbare Schäden benachteiligt die Notarkammer F. , die Streithelferin der Beklagten, entgegen den Geboten von Treu und Glau- ben unangemessen und ist daher nach § 9 AGBG unwirksam. (1) Die Klausel ist grundsätzlich kontrollfähig. (a) Nach § 24 AGBG ist eine Inhaltskontrolle jedenfalls am Maß- stab des § 9 AGBG vorzunehmen, so dass die Frage, ob die AVB au s- schließlich gegenüber der Notarkammer als Körperschaft des öffent li- chen Rechts "verwendet" wurden, keiner Entscheidung bedarf. (b) Einer Inhaltskontrolle der Deckungsbeschränkung am Ma ßstab des § 9 AGBG steht auch § 8 AGBG nicht entgegen. Hiernach ist ledig- lich die Leistungsbeschreibung, die den unmittelbaren Gege nstand der geschuldeten Hauptleistung festlegt und ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann, einer Überpr ü- fung entzogen. Die Vorschrift hindert eine richterliche Inhaltskontrolle hingegen nicht, wenn die betreffende Klausel nach ihrem Wortlaut und erkennbaren Zweck das vom Versicherer gegebene Hauptleistungsve r- sprechen lediglich einschränkt, verändert, ausgestaltet oder sonst mod i- fiziert (Senatsurteil vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690 Rn. 13). Das Hauptleistungsversprechen wird in §§ 1 und 2 AVB derart umschrieben, dass der wesentliche Vertragsinhalt b estimmt werden kann. Nach § 1 Abs. 1 AVB übernimmt der Versicherer De- ckungsschutz für Vermögensschäden, die Dritten durch vorsätzliche Handlungen von Vertrauenspersonen i.S. von § 2 Abs. 1 AVB in Aus- 20 21 22 23 - 11 - übung ihrer Berufstätigkeit zugefügt werden. Bereits durch die Formulie- rung "Vermögensschaden" sind grundsätzlich alle Schadensarten von dieser primären Risikobeschreibung umfasst. Nach § 1 Abs. 2 AVB wird die Höhe der Versicherungsleistung durch den "Umfang der Schadenser- satzpflicht der Vertrauensperson" bestimmt, richtet sich also nach den allgemeinen Grundsätzen der Notarhaftung. Dieses Versprechen wird durch § 4 Nr. 3 AVB unter der Überschrift "Ausschluss" für den Bereich der mittelbaren Schäden wieder eingeschränkt. (2) Die Frage der Wirksamkeit des Ausschlusses einer Einstand s- pflicht für mittelbare Schäden in den Vertrauensschadenversicherungen der Notarkammern ist in der Literatur umstritten. Teilweise wird die Ausschlussklausel für unwirksam gehalten, da die Funktion der Vertrauensschadenversicherung, eine vollständige Schadloshaltung des Geschädigten auch im Vorsatzberei ch bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme (Brügge in Gräfe/Brügge, Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 2006 A IV Rn. 225) und ei- nen der Staatshaftung vergleichbaren Schutz zu gewährleisten (Haug, Die Amtshaftung des Notars 2. Aufl. Rn. 319), verfehlt werde. Als Argument für die Wirksamkeit des Ausschlusses mittelbarer Schäden wird hingegen angeführt, dass § 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO ledig- lich bestimmte Mindestversicherungssummen vorschreibe, vertragliche Leistungsausschlüsse aber nicht generell verbiete (Sandkühler in Arndt/ Lerch/Sandkühler, BNotO 6. Aufl. § 19a Rn. 15; Bresgen in Haug/Zim- mermann, Die Amtshaftung des Notars 3. Aufl. Rn. 869). Der Gesetzge- ber habe keinen Klarstellungsbedarf gesehen, obwohl bei Einführung der Versicherungspflicht im Jahr 1983 die von den Notaren zuvor auf freiwi l- 24 25 26 - 12 - liger Basis abgeschlossenen Versicherungsverträge die Einschränku n- gen bereits enthalten hätten. Auch bei der Novelle der Bundesnotaror d- nung im Jahr 1998 habe der Gesetzgeber das Versicherungsko nzept nicht verändert, weil sich das bisherige System der Schadensvorsorge bewährt habe (Barchewitz, MDR 2008, 1258, 1261; Bresgen aaO Rn. 871). Hingewiesen wird weiter auf die Marktüblichkeit der Aus- schlusstatbestände (Bresgen aaO Rn. 869) und die geringe wirtschaftli- che Bedeutung mittelbarer Schäden (Bresgen aaO Rn. 866). (3) Einer Inhaltskontrolle stehen weder der Wortlaut des § 67 Abs. 3 BNotO noch das Verhalten des Gesetzgebers entgegen. Dass § 67 Abs. 3Nr. 3 Satz 1 und 2 BNotO vertragliche Leistungsausschlüsse nicht ausdrücklich verbietet, lässt nicht auf eine Entscheidung des G e- setzgebers für die Zulässigkeit eines Deckungsausschlusses für be- stimmte Schadensarten schließen. Auch aus den Gesetzesmaterialien zur 1. Änderung der BNotO ergeben sich keine Hinweise darauf, dass dem Gesetzgeber die damals bereits existierenden (vgl. Zimmermann, DNotZ 1982, 90, 93) Deckungsbeschränkungen in den Vertrauenssch a- denversicherungen bekannt waren. Entsprechendes gilt für die Materi a- lien zur 3. Änderung der BNotO. Die Diskussion in der juristischen Fach- literatur über die Wirksamkeit der Deckungsbeschränkungen en twickelte sich erst nach den Gesetzesänderungen. Mangels einer Erwähnung in der Gesetzesbegründung kann daher nicht angenommen werden, dass dem Gesetzgeber dieses Problem bewusst war. (4) Nach § 9 Abs. 1 AGBG sind Bestimmungen in Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Ve r- wenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist im Zweifel anzunehmen, wenn diese Bestimmung 27 28 - 13 - wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks g e- fährdet ist (§ 9 Abs. 2 Ziff. 2 AGBG). (a) Die Prüfung einer unangemessenen Benachteiligung ist hier- nach zwar in erster Linie an den Interessen des Vertragsgegners des Verwenders, hier also an denen der Notarkammer, zu orientieren, wäh- rend Drittinteressen bei der Angemessenheitskontrolle grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80, NJW 1982, 178 unter II 3 a bb; Staudinger/Coester, BGB [2006] § 307 Rn. 145; MünchKomm-BGB/Kieninger, 5. Aufl. § 307 Rn. 48; Er- man/H.P.Westermann, BGB 12. Aufl. § 307 Rn. 10). Bei der Prüfung ei- ner unangemessenen Benachteiligung der Notarkammer ist jedoch auf die Interessen der Geschädigten abzustellen, weil die Notarkammer zum Abschluss der Vertrauensschadenversicherung nach § 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO verpflichtet ist. Wird der mit einer Pflichtversicherung bezweckte Schutz des Dritten wegen der Ausgestaltung der Versicherungsbedi n- gungen nicht erreicht, ist die Versicherung zur Erfüllung der gesetzlichen Versicherungspflicht untauglich. Eine Beschränkung des Deckungsum- fangs, die von den gesetzlichen Vorgaben abweicht, ist daher wesentlich und gefährdet den Vertragszweck (Armbrüster/Dallwig, VersR 2009, 150, 151 f.). (b) Die Beschränkung der Einstandspflicht des Vertrauenssch a- denversicherers in § 4 Ziff. 3 AVB gefährdet die Erreichung des Zwecks der Pflichtversicherung (§ 9 Abs. 2 Ziff. 2 AGBG). Die Ausgestaltung als Pflichtversicherung dient nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie der Schadloshaltung des Geschädigten 29 30 31 - 14 - (Senatsurteile vom 12. Dezember 1990 aaO; vom 27. Mai 1998 aaO; vom 30. September 1998 aaO; BGH, Urteil vom 29. Juli 1991 - NotZ 25/90, NJW 1992, 2423 unter II 1 c aa; ebenso: Wolff, VersR 1993, 272, 273; MünchKomm-VVG/Dageförde, 1. Aufl. § 43 Rn. 21; a.A. Zimmer- mann, DNotZ 1982, 90, 91). Die Einführung der Versicherungspflicht be- ruhte auf der Überlegung, dass der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes Funktionen ausübt, die aus dem Aufgabenbereich des Staates abgeleitet sind, während andererseits seine Zahlungsfähigkeit von se i- nen Vermögensverhältnissen abhängt, was für den Geschädigten schwer erträglich ist und eine Erweiterung der Versicherungspflicht in Ergänzung des Staatshaftungsrechts erforderte (BT-Drucks. 8/2782 S. 9; Bericht der Abgeordneten Lambinus und Dr. Langner, BT-Drucks. 9/597 S. 9). Durch die Gruppenanschluss- und Vertrauensschadenversicherung wollte der Gesetzgeber den Vermögensschutz sicherstellen, den die Staatshaftung bei Amtspflichtverletzungen anderer Amtsträger schafft (Senatsurteil vom 30. September 1998 aaO). Diese Funktion eines der Staatshaftung vergleichbaren Schutzes der Geschädigten wird durch den generellen Ausschluss einer Deckung mittelbarer Schäden gefährdet. Aus der gesetzlichen Festlegung der Mindestversicherungssumme auf 250.000 € je Schadensfall folgt, dass eine Schadloshaltung des Geschädigten unterhalb dieser Grenze als un- zureichend anzusehen ist. Dass sich diese Untergrenze nur auf den u n- mittelbar durch das pflichtwidrige Verhalten ausgelösten Vermögen s- schaden beziehen soll, kann unter Berücksichtigung der Funktion, einen der Staatshaftung vergleichbaren Vermögensschutz zu gewährleisten, nicht angenommen werden. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Amtshaftung wird nicht zwischen mittelbaren und unmittelbaren Schäden differenziert. Zu ersetzen ist das negative Interesse; der Geschädigte ist 32 - 15 - also so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Handeln des Amtsträgers stünde (BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 116/95, NJW 1996, 3343 unter II 1). Mittelbare Schäden sind im Verhältnis zum primären Verm ö- gensschaden auch nicht wirtschaftlich unbedeutend, sondern können bei längerem Zeitablauf während des außergerichtlichen Regulierungsve r- fahrens und des Haftpflichtprozesses einen erheblichen Teil des G e- samtschadens ausmachen. Insbesondere durch den Ausschluss des bei- spielhaft aufgeführten entgangenen Gewinns sind potentiell große Scha- densbeträge durch die Vertrauensschadenversicherung nicht gedeckt (von Bergner in Handbuch Versicherungsrecht, 4. Aufl. § 20 Rn. 103). Der nach §§ 249 Satz 1, 252 Satz 1 BGB zu ersetzende entgangene Gewinn umfasst alle Vermögensvorteile, die zum Zeitpunkt des schädi- genden Ereignisses zwar noch nicht zum Vermögen des Geschädigten gehörten, ohne dieses Ereignis aber angefallen wären (BGH, Urteil vom 11. Mai 1989 - VII ZR 39/88, NJW-RR 1989, 980 unter 2 a). Auch Rechtsverfolgungskosten und der Verlust von Anlagezinsen können bis zum Abschluss des Haftpflichtprozesses zu einer erheblichen Vergröße- rung des Schadens führen, die vom Geschädigten kaum beeinflussbar, für ihn aber ebenso nachteilig ist wie der primäre Vermögensschaden. Die Klausel des § 4 Ziff. 3 AVB benachteiligt daher den Geschä- digten und damit auch die Notarkammer unangemessen und ist nach § 9 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Ziff. 2 AGBG unwirksam. 2. Unzutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass bei der Berechnung der Zinsansprüche der Einwand der Erschöpfung der Versicherungssumme nicht zu berücksichtigen sei. 33 34 - 16 - a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan- gen, dass nach § 150 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. Zinsen auch dann geltend gemacht werden können, wenn sie zusammen mit der Hauptforderung die Versicherungssumme übersteigen, sofern die Zinsschäden auf einer vom Versicherer veranlassten Verzögerung beruhen. Diese für Haftpflichtversicherungen geltende Vorschrift ist auf- grund der Funktion der Vertrauensschadenversicherung auch auf An- sprüche gegen den Vertrauensschadenversicherer entsprechend anzu- wenden. Eine wirksame Ergänzung der Haftpflichtversicherung des No- tars, die einen der Staatshaftung vergleichbaren Schutz gewährleistet, setzt voraus, dass die Vertrauensschadenversicherung in ihrer Handh a- bung den Regeln der Haftpflichtversicherung folgt (Senatsurteile vom 27. Mai 1998 aaO unter 1; vom 30. September 1998 aaO); die Vertrau- ensschadenversicherung hat die Funktion einer Haftpflichtversicherung, die das Risiko vorsätzlicher Pflichtverletzungen des Notars in den Vers i- cherungsschutz einschließt (Senatsurteile vom 27. Mai 1998 aaO und 30. September 1998 aaO). b) Entscheidend ist allerdings, ob der Vertrauensschadenversiche- rer durch seine Versicherungsbedingungen oder durch sein Verhalten nach Eintritt der Schadensfälle die verspätete Befriedigung der Gesch ä- digten veranlasst hat. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Festste l- lungen getroffen. c) Sollte hinsichtlich der Hauptforderungen die Jahresdeckungs- summe (vgl. § 67 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BNotO) überschritten werden, so dass ein Verteilungsverfahren nach § 156 Abs. 3 VVG a.F. analog durchzuführen ist, können Zinsen nur aus den jeweils anteilig gekür zten 35 36 37 38 - 17 - Hauptforderungen berechnet werden. Nur insoweit kann der Vertrauens- schadenversicherer eine verzögerte Befriedigung veranlasst haben , so dass nur in dieser Höhe ein Regressanspruch des Berufshaftpflichtvers i- cherers gegen den Vertrauensschadenversicherer besteht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht einer B e- rücksichtigung des Erschöpfungseinwands nicht entgegen, dass über die Hauptforderungen inzwischen rechtskräftig entschieden worden ist. Rechtskräftig festgestellt wurde damit nur das Bestehen einer Vorlei s- tungspflicht der Beklagten in Höhe der Hauptforderungen. Entscheidende Vorfrage für die Zinsansprüche ist hingegen, in welcher Höhe der Ver- trauensschadenversicherer gegenüber der Notarkammer bzw. der Ge- schädigten leistungspflichtig ist, da er nur in diesem Umfang eine verzö- gerte Befriedigung veranlasst haben kann. 39 - 18 - Das Berufungsgericht hat daher dem von der Beklagten erhobenen Einwand einer Erschöpfung der Gesamtversicherungssumme nachzuge- hen. Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 06.02.2008 - 25 O 22194/06 - OLG München, Entscheidung vom 27.02.2009 - 25 U 2690/08 - 40