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Leitsatz

IV ZR 76/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 76/09 Verkündet am: 20. Juli 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VBLS § 65; ATV §§ 17, 37 Abs. 3; AVP Ziffer 4.1 bis 4.3; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Bm, Cl; GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3; AEUV Art. 101, 102 1. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder führt als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts die im Jahre 1929 wirksam errichtete Zusatzversorgungs- anstalt des Reichs und der Länder fort. 2. Die in § 65 VBLS enthaltenen Regelungen über Sanierungsgelder sind wirksam. BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsit- zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2011 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. März 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts, fordert von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für die Jahre 2002 und 2003 entrichtete so genannte Sanierungsgelder zurück. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war als Arbeitgeberin seit Ok- tober 1940 an der im Februar 1929 errichteten Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder (ZRL) beteiligt. Nach dem Zweiten Weltkrieg hat die Klägerin diese Beteiligung bei der Beklagten fortgeführt. Diese hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Vers i- 1 2 - 3 - cherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe- nenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssys- tem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 um. Den Systemwechsel hat- ten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag A l- tersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Ver- sorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssys- tem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes B e- triebsrentensystem ersetzt. Im Abrechnungsverband West, dem die Klägerin angehört, werden die Aufwendungen der Beklagten seit 1967 durch Umlagen im Rahmen eines Abschnittsdeckungsverfahrens finanziert. Der Umlagesatz ist so bemessen, dass die für den Deckungsabschnitt zu entrichtenden Umla- gen zusammen mit den sonstigen zu erwartenden Einnahmen aus der Pflichtversicherung und dem zu Beginn des Deckungsabschnitts verfüg- baren Vermögen der Beklagten voraussichtlich ausreichen, um die Aus- gaben für die Pflichtversicherung im Deckungsabschnitt und für weitere sechs Monate zu bestreiten. Nach der Neufassung ihrer Satzung erhebt die Beklagte im Abrechnungsverband West ab dem 1. Januar 2002 ne- ben Umlagen pauschale Sanierungsgelder zur Deckung eines zusätzl i- chen Finanzierungsbedarfs. Die Erhebung von Sanierungsgeldern ist in § 65 VBLS geregelt, dessen für die Jahre 2002 und 2003 maßgebliche Fassung lautet: 3 4 5 - 4 - "§ 65 Sanierungsgeld (1) 1 Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssys- tems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell erhebt die Anstalt entsprechend dem periodischen Bedarf von den Beteiligten im Abrech- nungsverband West ab 1. Januar 2002 pauschale Sanie- rungsgelder zur Deckung eines zusätzlichen Finanzie- rungsbedarfs, der über die Einnahmen bei dem Umlage- satz von 7,86 v.H. hinausgeht und der zur Finanzierung der vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche (Altbestand) dient. 2 Sanierungsgelder werden erhoben, solange das Anstaltsvermögen, soweit es dem Abrechnungsverband West zuzurechnen ist, am Ende des Deckungsabschnitts ohne Berücksichtigung von Sanierungsgeldern den versicherungsmathemati- schen Barwert der zu diesem Zeitpunkt bestehenden und vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche voraussichtlich unterschreitet. 3 Bei der Ermittlung des Barwerts sind ein Rechnungszins von 3,25 v.H. während der Anwartschaftsphase und 5,25 v.H. während des Rentenbezugs sowie eine Dynamisierungs- rate der Renten ab Rentenbeginn von 1 v.H. jährlich zu berücksichtigen. (2) 1 Die Gesamthöhe der Sanierungsgelder wird im De- ckungsabschnitt auf der Grundlage eines versiche- rungsmathematischen Gutachtens von der Anstalt fest- gesetzt; die Feststellung nach § 64 Abs. 2 ist zu beach- ten. 2 Ab 1. Januar 2002 entspricht die Gesamthöhe der Sanierungsgelder 2,0 v.H. der zusatzversorgungspflichti- gen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahr 2001. 3 Die Summe dieser Entgelte ist jährlich entsprechend der An- passung der Betriebsrenten (§ 39) zu erhöhen. 4 Ändert sich der periodische Bedarf, sind die Sanierungsgelder in dem Umfang anzupassen, wie dies zur Deckung des Mehrbedarfs für den Altbestand, der über den Umlage- satz von 7,86 v.H. hinausgeht, erforderlich ist. (3) 1 Die auf die Beteiligten entfallenden Sanierungsgel- der für das jeweilige Kalenderjahr werden jährlich bis 30. November des Folgejahres nach dem für das jeweili- ge Kalenderjahr ermittelten Verhältnis der neunfachen - 5 - Rentensumme aller Renten zuzüglich der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zu der auf den Beteiligten entfa l- lenden neunfachen Rentensumme zuzüglich der Entgelt- summe seiner Pflichtversicherten betragsmäßig festge- setzt. (4) 1 Für die Beteiligten, die einem Arbeitgeberverband angehören, ist ein Betrag nach Maßgabe des Absatzes 3 festzulegen, in dem die auf sie entfallenden Rentensum- men und die Entgeltsummen ihrer Pflichtversicherten zu- sammengerechnet werden. 2 Ist ein verbandsfreier Betei- ligter einer beteiligten Gebietskörperschaft mittelbar oder haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen, soll dieser bei der Gebietskörperschaft einbezogen werden. 3 Fol- gende Aufgliederung der Beteiligten ist damit im Rahmen der Festlegung des Sanierungsgeld-Betrags zugrunde zu legen: a) Bund einschließlich mittelbare Bundesverwaltung (ohne Rentenversicherungsträger) und Beteiligte in pr i- vater Rechtsform, an denen der Bund mehrheitlich betei- ligt ist, ohne die einem Arbeitgeberverband angehören- den Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger des Bundes, b) Mitgliedsländer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sowie Mitglieder ihrer Landesarbeitgeberverbän- de einschließlich mittelbare Landesverwaltungen und Be- teiligte in privater Rechtsform, an denen ein Land mehr- heitlich beteiligt ist, ohne die einem anderen Arbeitge- berverband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwen- dungsempfänger eines Landes, c) Mitglieder kommunaler Arbeitgeberverbände (KAV), und zwar am 31. Dezember 2001 vorhandene Mitglieder sowie ab 1. Januar 2002 beigetretene Mitglie- der dieser Verbände einschließlich ausgegründeter Teil- bereiche, ferner Beteiligte in privater Rechtsform, an d e- nen ein KAV-Mitglied mehrheitlich beteiligt ist, d) sonstige Arbeitgeber (Arbeitgeber, soweit nicht von Buchst. a bis c erfasst) sowie Berlin einschließlich - 6 - mittelbare Verwaltung und Beteiligte in privater Rechts- form, an denen Berlin mehrheitlich beteiligt ist. 4 Sonstige Arbeitgeber, die anderen Arbeitgeberverbän- den als die Beteiligten im Sinne der Buchstaben a bis c angehören, werden auf Antrag ihres Arbeitgeberver- bands jeweils in einer Arbeitgebergruppe zusammenge- fasst; für diese Arbeitgebergruppe wird abweichend von Buchstabe d jeweils ein entsprechender Sanierungsgeld- Betrag festgelegt werden. 5 Die Aufgliederung von Betei- ligten zu den Arbeitgebergruppen nach Buchstaben a, b bzw. Buchstabe c ist auf Antrag des Bundes, der Tarif- gemeinschaft deutscher Länder, eines KAV bzw. eines Arbeitgeberverbands nach Satz 4 für das Folgejahr an- zupassen. (5) 1 Beteiligten, die ab 1. November 2001 durch Aus- gliederung aus einem Beteiligten entstehen, werden zur Festsetzung der Bemessungssätze Renten in dem Ver- hältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl ihrer Pflichtversicherten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden am Tag vor der Ausgliederung ent- spricht. 2 Die so ermittelte Summe der zuzurechnenden Rentenlast wird - unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Renten - innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren jährlich um ein Fünfzehntel vermindert. (6) 1 Die Beteiligten entrichten in entsprechender Anwen- dung des § 64 Abs. 6 monatliche Abschlagszahlungen für die auf sie entfallenden Sanierungsgelder in Form e i- nes vorläufigen Vomhundertsatzes der zusatzversor- gungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten des Beteiligten. 2 Diese ermittelt die Anstalt für das jeweilige Jahr auf der Grundlage der Daten des vorvergangenen Jahres; sie sind auf zwei Stellen nach dem Komma kaufmännisch zu runden. Ein aus der Abrechnung nach Absatz 3 resultierender Saldo ist entsprechend den Richtlinien für das Melde- und Abrechnungsverfahren - RIMA - auszugleichen. 4 Für das Kalenderjahr 2002 gilt der Beschluss des Verwaltungsrates vom 1. Februar 2002 (Anlage 1)." - 7 - Durch die 7. Satzungsänderung vom 17. Juni 2005 (BAnz. Nr. 219 vom 22. November 2006) wurde in die Vorschrift mit Wirkung vom 1. Ja- nuar 2006 der Abs. 5 a eingefügt, der unter Verweis auf Ausführungsbe- stimmungen die Aufteilung der Sanierungsgelder unter den Beteiligten stärker an dem Verhältnis der Aufwendungen zu den Leistungen des j e- weiligen Beteiligten bzw. der jeweiligen Arbeitgebergruppe ausrichtet. Die Einführung des Sanierungsgeldes geht auf den Tarifvertrag A l- tersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 (AVP) und den Tarifver- trag Altersversorgung zurück. Der AVP enthält folgende Bestimmungen zur Erhebung von Sanie- rungsgeldern: "4. Finanzierung 4.1 Jede Kasse regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag: 1.11.2001) - mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. - wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. … 4.2 Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 6 7 8 - 8 - 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeber- seite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgelt- summe aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunf a- chen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband bzw. bei Ver- bandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ..." Auf dieser Grundlage beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten am 1. Februar 2002 eine vorläufige Regelung über die Erhebung von Sanierungsgeldern. Aufgrund dieses Beschlusses erhob die Beklagte mit Wirkung vom 1. Januar 2002 Abschlagszahlungen. Im ATV wurde die Erhebung von Sanierungsgeldern wie folgt ge- regelt: "§ 17 Sanierungsgelder (1) 1 Zur Deckung des infolge der Schließung des Ge- samtversorgungssystems und des Wechsels vom Ge- samtversorgungssystem zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1. November 2001 je- weils geltende Umlage hinausgeht, erhebt die Zusatzver- sorgungseinrichtung vom Arbeitgeber Sanierungsgelder. 2 Diese Sanierungsgelder sind kein steuerpflichtiger A r- beitslohn. (2) Sanierungsgelder kommen nicht in Betracht, wenn der am 1. November 2001 jeweils gültige Umlagesatz weniger als vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts betragen hat. § 37 Sonderregelungen für die VBL ... 9 10 - 9 - (3) 1 Zu § 17: Die Sanierungsgelder nach § 17 werden im Abrechnungsverband West nach dem Verhältnis der Ent- geltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neun- fachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechen- den Werten, die einem Arbeitgeberverband oder einem Arbeitgeber zurechenbar sind, erhoben. 2 Die Satzung regelt die Grundsätze der Zuordnung von Beteiligten zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen entsprechend dem Altersvorsorgeplan 2001 und dem Beschluss des Verwa l- tungsrates vom 1. Februar 2002. …" Auf Anforderung der Beklagten entrichtete die Klägerin Sanie- rungsgelder in Höhe von 930.769,22 € für das Jahr 2002 und 927.390,08 € für das Jahr 2003, insgesamt also 1.858.159,30 €. Die Klägerin begehrt Rückzahlung dieser Beträge mit der Begrü n- dung, es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Erhebung der Sanierungsgelder. § 65 VBLS sei bereits deshalb rechtswidrig, weil d ie Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts unter Missachtung des G e- setzesvorbehalts und somit nicht wirksam errichtet worden sei. Der Systemwechsel und damit auch die Einführung der Sanie- rungsgelder hänge mit der Umstellung vom Umlage- auf das Kapitalde- ckungsprinzip zusammen und überschreite daher den Änderungsvorb e- halt des § 14 Abs. 1 Satz 1 VBLS. § 65 VBLS gehe teilweise - etwa be- züglich des Rechnungszinses und der jährlichen Anpassung der Bemes- sungsgrundlage um 1 Prozent - über die tarifvertraglichen Regelungen hinaus. Diese seien ermessensfehlerhaft und willkürlich, weil d ie Tarif- vertragsparteien ihren Verhandlungen einen unzureichend ermittelten Sachverhalt bezüglich des Finanzierungsbedarfs der Beklagten zugrunde gelegt hätten. Da eine finanzielle Notlage nicht bestanden habe, sei die 11 12 13 - 10 - Erhebung weiterer Einnahmen zu Lasten der Arbeitgeber nicht notwendig gewesen. Die Vorgaben des § 65 VBLS zur Berechnung des Sanierungsgel- des seien fehlerhaft. Die Summe der zusatzversorgungspflichtigen En t- gelte aller Pflichtversicherten im Jahr 2001 könne nicht als Berec h- nungsgrundlage herangezogen werden, weil dabei unberücksichtigt blei- be, dass zu diesem Zeitpunkt und danach bei der Beklagten beteiligte Arbeitgeber ausgeschieden seien, was im Ergebnis zu einer Übererh e- bung von Sanierungsgeldern führe. Bei der Verteilung der Sanierungslast auf die einzelnen Beteiligten finde eine rechtswidrige Querfinanzierung zugunsten des Bundes und des Landes Berlin statt. Diese Verteilungs- ungerechtigkeit verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Weiterhin seien die Sanierungsgelder mit echter und damit unzu- lässiger Rückwirkung erhoben worden. Schließlich greife die Erhebung der Sanierungsgelder unzulässigerweise in ihr Selbstverwaltungs- und Haushaltsrecht ein. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt sie ihre Klageforderung weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 14 15 16 17 - 11 - I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint, weil § 65 VBLS rechtmäßig und daher die Rechtsgrundlage für die von der Klägerin gezahlten Sanierungsgelder sei. Die Beklagte sei zwar nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Ge- setzes errichtet worden, aber entsprechend der Lehre vom fehlerhaften Verband ab dem Zeitpunkt als rechtsfähig zu behandeln, in dem sie als rechtsfähige juristische Person des öffentlichen Rechts im Rechtsverkehr aufgetreten sei. Eventuelle Gründungsfehler wirkten sich deshalb nicht aus, weil die Beklagte nicht hoheitlich handele, sondern mit den an ihr beteiligten Arbeitgebern privatrechtliche Versicherungsverträge a b- schließe und dabei ihre Satzungsbestimmungen als Allgemeine Ge- schäftsbedingungen in Form allgemeiner Versicherungsbedingungen verwende. § 65 VBLS sei einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB weitgehend entzogen, weil er in allen wesentlichen Regelungspunkten auf maßgebl i- che Grundentscheidungen der Tarifpartner zurückzuführen sei. Daran seien nicht nur die versicherten Arbeitnehmer, sondern auch die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber gebunden. Dies gelte ebenso für sons- tige Arbeitgeber, die - wie die Klägerin - an den Tarifverhandlungen nicht beteiligt gewesen seien. Denn sie könnten gemäß § 19 Abs. 2 Buchst. d und e VBLS nur dann Beteiligte bei der Beklagten sein, wenn sie das T a- rifrecht des Bundes, der Länder oder der Gemeinden anwendeten. Die Einführung des Sanierungsgeldes als zusätzliche Finanzie- rungsmaßnahme sei durch den Satzungsänderungsvorbehalt des § 14 Abs. 1 Satz 1 VBLS gedeckt. Dieser beschränke sich nicht lediglich auf 18 19 20 21 - 12 - die Änderung einzelner Satzungsregelungen, sondern ermächtige auch zu einer umfassenden Systemumstellung, wie den Wechsel vom bisheri- gen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemodell. Für die Ei n- führung des Sanierungsgeldes als zusätzlicher Finanzierungsmaßnahme, die nicht zur Umstellung von dem Umlage- auf das Kapitaldeckungsprin- zip führe, könne nichts anderes gelten. Die Regelung des § 65 VBLS halte einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Sie verstoße nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG fließende Willkürverbot, auf das sich die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts berufen könne. Die Verteilung der Sanierungsgeld- last auf die einzelnen beteiligten Arbeitgeber führe nicht zu einer sac h- widrigen Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Arbeitgeber. Die in § 65 Abs. 4 Satz 3 Buchst. d VBLS aufgeführten sonstigen Arbeitgeber - wie die Klägerin - sowie das Land Berlin würden einzeln betrachtet. Die Elemente der Berechnungsformel zur Höhe des Sanierungsgeldes seien sachgerecht und nicht willkürlich gewählt. Da die Einnahmen der Bekla g- ten nach dem Abschnittsdeckungsverfahren für die Ausgaben des lau- fenden Abschnitts ausreichen müssten, sei es ein taugliches Kriter ium, dass die Berechnungsformel daran anknüpfe, was an Rentenleistu ngen von der Beklagten bezahlt werde. Auch die zusatzversorgungspflic htigen Entgelte der einzelnen Beteiligten stünden in einem sachlichen Zusam- menhang mit der Höhe der Ausgaben und Einnahmen der Beklagten. § 65 VBLS werde den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebe n- den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gerecht. Die Einführung des Sanierungsgeldes sei geeignet und erforde r- lich gewesen, um die Leistungsfähigkeit der Beklagten zu erhalten. Die Tarifvertragsparteien hätten im Rahmen ihrer Entscheidungsprärogative 22 23 - 13 - anhand des ihnen vorliegenden versicherungsmathematischen Gutach- tens davon ausgehen dürfen, dass bei unveränderter Fortführung des bisherigen Finanzierungssystems die künftigen Umlagen der Beteiligten nicht ausreichten, um die zu erwartenden Versorgungsverbindlichkeiten der Beklagten zu erfüllen. Aus ihrer Sicht sei daher eine Erhöhung der Einnahmen der Beklagten unumgänglich gewesen. Dabei komme es nicht darauf an, ob sich die Beklagte in einer günstigen Wirtschaftslage befunden habe. Die in § 65 Abs. 2 Satz 2 und 3 VBLS festgelegte Gesamthöhe der Sanierungsgelder von 2,0 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahre 2001 sowie die jährliche Erhöhung en t- sprechend der Anpassung der Betriebsrenten sei unter dem Gesicht s- punkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Die Summe der zu- satzversorgungspflichtigen Entgelte des Jahres 2001 stelle lediglich den Bezugspunkt für die gewählte prozentuale Bestimmung dar. Die absolute Höhe der Sanierungsgelder sei davon unabhängig und bestimme sich a l- lein nach der im jeweiligen Deckungsabschnitt voraussichtlich von der Beklagten zu tragenden Rentenlast. Die rückwirkende Inkraftsetzung des § 65 VBLS verletze nicht das Gebot des Vertrauensschutzes. Die Regelung zum Sanierungsgeld ber u- he auf dem AVP vom November 2001, dem lange Verhandlungen der Ta- rifvertragsparteien vorausgegangen seien. Die beteiligten Arbeitgeber hätten sich, auch wenn sie selbst an den Tarifverhandlungen nicht bete i- ligt gewesen seien, informieren können, etwa durch die von der Beklag- ten übersandten Informationsschriften. 24 25 - 14 - Die Einführung des Sanierungsgeldes greife nicht in unzulässiger Weise in das Selbstverwaltungs- und Haushaltsrecht der Klägerin ein, das auf § 29 Abs. 1 SGB IV beruhe. Anhand solcher einfachgesetzlicher Normen sei § 65 VBLS nicht zu überprüfen. Die Klägerin habe auch keinen Rückzahlungsanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB. Dazu habe sie erstmals in der Berufungsbegründung vorge- tragen und versäumt darzutun, dass die Nichtgeltendmachung im ersten Rechtszug nicht auf Nachlässigkeit beruhe. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Der Klägerin steht kein Anspruch aus ungerechtfertigter Berei- cherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB auf Rückzahlung der für die Jahre 2002 und 2003 entrichteten Sanierungsgelder zu. Sie ha t diese Leistungen nicht ohne rechtlichen Grund erbracht. § 65 VBLS stellt die Rechtsgrundlage für die Zahlung der Sanierungsgelder dar. a) Diese Satzungsbestimmung ist nicht, wie die Revision meint, mangels rechtlicher Existenz der Beklagten rechtswidrig. aa) Die Beklagte bezeichnet sich in § 1 ihrer Satzung zutreffend als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. (1) Die Anstalt als besonderer Organisationstyp der öffentlichen Verwaltung wird auch heute noch in Anlehnung an die von Otto Mayer (Deutsches Verwaltungsrecht, Bd. II 3. Aufl. 1924 S. 268) geprägte For- mulierung definiert als "Bestand von Mitteln, sächlichen wie persönl i- 26 27 28 29 30 31 32 - 15 - chen, welche in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung einem besonderen öffentlichen Zweck dauernd zu dienen bestimmt sind" (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht 16. Aufl. § 23 Rn. 46; Wolff/ Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd. 3 5. Aufl. § 88 Rn. 2; Breuer, VVDStRL 44 [1986], 213; Lange, VVDStRL 44 [1986], 169, 170; Bohn, Die Anstalt des öffentlichen Rechts unter Berücksichtigung des Wandels der Anstalt durch die Beteiligung Dritter S. 12). Die rechtsfähige Anstalt zeichnet sich dadurch aus, dass sie rechtlich selbständig ist; sie ist nicht Teil eines anderen Verwaltungsträgers, sondern selbst Verwalt ungsträ- ger (Maurer aaO Rn. 48). Sie ist Zuordnungssubjekt von Rechten und Pflichten, kann - über ihre Organe - rechtlich handeln und haftet für ihre Verbindlichkeiten (Maurer aaO Rn. 49). Eine rechtsfähige Anstalt des öf- fentlichen Rechts muss jedenfalls nach Inkrafttreten des Grundgesetzes durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschaffen werden (Maurer aaO Rn. 51; Wolff/Bachof/Stober aaO Rn. 43 m.w.N.; Blessing, Öffent- lich-rechtliche Anstalten unter Beteiligung Privater S. 44 f. m.w.N.; Bohn aaO S. 91 ff. m.w.N.; Lange aaO S. 196; Erichsen/Knoke, DÖV 1985, 53, 55 m.w.N.). Neben formellen Gesetzen genügen zur Errichtung und Auf- lösung rechtsfähiger öffentlicher Anstalten Rechtsverordnungen, Verwa l- tungsakte auf der Grundlage eines Gesetzes, Satzungen und au ch öf- fentlich-rechtliche Verträge (Wolff/Bachof/Stober aaO m.w.N.). (2) Die Beklagte ist nicht durch ein Gesetz im formellen oder mat e- riellen Sinn oder aufgrund eines Gesetzes errichtet worden. Dies ist je- doch unschädlich, weil sie die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes be- gründete Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder (ZRL) fortführt. 33 - 16 - (a) Diese war nach vorkonstitutionellem Recht eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. (aa) Am 26. Februar 1929 errichteten das Deutsche Reich und das Land Preußen durch eine Gründungsverfügung auf der Grundlage der - bereits durch Erlass des Reichsministers der Finanzen vom 15. Oktober 1928 (RBB 1928 S. 173, 175 ff.; vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes 45. Ergänzungslieferung Sep- tember 2010 Einl. Rn. 4) bekannt gegebenen - Satzung und des Abkom- mens für das Zusammenwirken der an der Anstalt beteiligten arbeitg e- benden Verwaltungen die ZRL als Anstalt des öffentlichen Rechts (RBB 1929 S. 7, abgedruckt bei Gilbert/Hesse aaO unter Nr. 320). Der Beitritt Preußens galt mit der Unterzeichnung der Errichtungsurkunde als erfolgt (Nr. 3 Satz 1). Die übrigen Länder waren nach Nr. 3 Satz 2 berechtigt, der Anstalt beizutreten. Durch die Gründungsverfügung war die ZRL als Bestand von sach- lichen und persönlichen Mitteln aus der Staatsverwaltung ausgegliedert und in Form einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts g e- gründet worden (Vetter, Die Zusatzversicherung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, Rechtsstellung und Rechtsprobleme der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder S. 221, 223). Anstalts- träger waren zunächst das Reich und das Land Preußen; der Beitritt der übrigen Länder war nach der Gründungsverfügung nur vorgesehen. In der gemeinsamen Errichtung der ZRL durch das Reich und Preußen kam zum Ausdruck, dass die ZRL keine reichsunmittelbare Anstalt sein sollte, zu deren Errichtung es eines Reichsgesetzes bedurft hätte und die nur für das Personal des Reichs zuständig gewesen wäre (Vetter aaO S. 223 m.w.N.). Insbesondere bei zweifelhafter Gesetzgebungskompete nz war 34 35 36 - 17 - ein solches Zusammenwirken zwischen Reich und Ländern damals üb- lich (Vetter aaO S. 224 m.w.N.). (bb) Die Rechtsfähigkeit wurde der ZRL durch Beschluss des Preußischen Staatsministeriums vom 4. März 1929 (abgedruckt bei Gil- bert/Hesse aaO unter Nr. 320) verliehen. Dieser staatliche Verwaltungs- akt genügte zur Gründung einer selbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Ein solcher Akt der Organisationsgewalt wäre nach damaliger Rechtsauffassung nur dann nicht ausreichend gewesen, wenn die Grü n- der der ZRL dieser irgendwelche Hoheitsbefugnisse hätten übertragen wollen. Dies ist weder aus der Verfügung des Deutschen Reichs und des Landes Preußen vom 26. Februar 1929 noch aus dem Beschluss des preußischen Staatsministeriums vom 4. März 1929 ersichtlich. Daraus kann geschlossen werden, dass von Anfang an beabsichtigt war, die A n- stalt nur auf privatrechtlicher Basis tätig werden zu lassen. Die Erric h- tung einer zunächst unselbständigen Anstalt mit nachfolgender Verlei- hung der Rechtsfähigkeit durch obrigkeitlichen Ausspruch der zuständ i- gen Behörde unter Zugrundelegung einer Anstaltssatzung entsprach dem damaligen Rechtszustand (Vetter aaO S. 222 m.w.N.). Damit war die ZRL in rechtlich zulässiger Weise als eine nicht zur Ausübung von H o- heitsbefugnissen bestimmte rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet worden (Vetter aaO). Indem allein das Preußische Staatsministerium der ZRL die Rechtsfähigkeit verlieh, wurde sie unbeschadet der Beteiligung des Reichs und des Beitrittsrechts der übrigen Länder als Anstalt des öffent- lichen Rechts nach preußischem Recht übernommen und anerkannt (Vetter aaO S. 224 f.; Köttgen, JöR n.F. Bd. 3 S. 147). Dem entsprach es, dass sie fortan der Verwaltungsorganisation des Landes Preußen zu- 37 38 - 18 - geordnet wurde und dem preußischen Landesrecht unterstand (Vetter aaO S. 225 m.w.N.). Der in der Satzung der ZRL zum Ausdruck geko m- mene Verzicht Preußens auf das Aufsichtsrecht zugunsten des Reich s- ministers der Finanzen bewirkte nicht, dass die ZRL zumindest teilweise Anstalt des Reichs wurde (Gilbert/Hesse aaO § 1 VBLS Rn. 2; Vetter aaO; Köttgen aaO). Ob das an der Gründung der ZRL beteiligte Reich und die später beigetretenen Länder als Mitträger anzusehen sind, kann dahinstehen. Ebenso kann offen bleiben, inwieweit die gemeinsame U n- terhaltung öffentlich-rechtlicher Anstalten durch mehrere Verwaltungs- träger zulässig war (vgl. dazu Vetter aaO S. 225 f. m.w.N.). Jedenfalls war die ZRL als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts keine Schöpfung des Reiches oder der Gemeinschaft der beteiligten Länder, sondern aufgrund der Verleihung der Rechtsfähigkeit durch das Preuß i- sche Staatsministerium eine Anstalt nach preußischem Recht (Vetter aaO S. 226 f.). (b) Nach dem Zweiten Weltkrieg bestand die ZRL, die weiterhin die ihr satzungsgemäß obliegenden Aufgaben wahrnahm (Gilbert/Hesse aaO Einl. Rn. 16; Vetter aaO S. 100 f.), als rechtsfähige Anstalt des öffentli- chen Rechts fort. Solche Anstalten endigen wie andere Personen des öf- fentlichen Rechts ebenso, wie sie entstehen, durch einen staatlichen Hoheitsakt, regelmäßig durch Gesetz oder zulässigerweise durch Ve r- waltungsakt (Vetter aaO S. 229 m.w.N.). In dieser Weise wurde die ZRL nicht beendet (anders als etwa die Reichsversicherungsanstalt für Ange- stellte durch § 19 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Bun- desversicherungsanstalt für Angestellte). Die Auflösung der Reichsb e- hörden durch die Besatzungsmächte ließ nur die Aufsichtsbehörden der ZRL wegfallen, brachte die Anstalt als solche aber nicht zum Erlöschen (Vetter aaO S. 229). Die ZRL ging auch nicht deshalb unter, weil sie ei- 39 - 19 - nen großen Teil ihres Zuständigkeitsbereichs in der sowjetischen Besat- zungszone verloren hatte. Selbst der Wegfall weiter Gebietsteile berührt das Eigendasein einer juristischen Person nicht (Vetter aaO S. 229). Demgemäß ist der Fortbestand von anderen Versicherungsträgern, d e- ren Zuständigkeit das ganze ehemalige Reichsgebiet umfasste, ane r- kannt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Februar 1959, ArchfPF 1959, 311, 314). Ebenso wenig führte die Auflösung des Staates Pre u- ßen und seiner nachgeordneten Behörden durch Art. I Kontrollratsgesetz Nr. 46 vom 25. Februar 1947 zur Beendigung der ZRL. Grundsätzlich bleibt eine juristische Person des öffentlichen Rechts auch dann beste- hen, wenn das so genannte Muttergemeinwesen (hier das Land Pre u- ßen) fortgefallen oder untergegangen ist, sofern nicht eine unmittelbare Zweckbindung an das Muttergemeinwesen bestand oder der neue G e- bietsherr etwas anderes bestimmt. Eine derart enge Zweckbindung der ZRL an das Land Preußen ist nicht erkennbar. Die neu gebildeten Län- der, die sich in den westlichen Besatzungszonen das Staatsgebiet des ehemaligen Landes Preußen teilten, trafen keine abweiche nde Verfü- gung über die ZRL. Daher konnte sie aufgrund der bestehenden Recht s- grundlagen als "frei schwebende Verwaltungseinrichtung" (vgl. Köttgen aaO S. 145) weiterverwaltet werden, nachdem die Satzung an die verän- derten staatsrechtlichen Verhältnisse angepasst worden war (Vetter aaO S. 229 f. m.w.N.). (c) In der Folgezeit wurde die ZRL von der Beklagten fortgesetzt. (aa) Durch Ländervereinbarung (LV) vom 26. März 1949 (abge- druckt bei Gilbert/Hesse aaO unter Nr. 322) beschlossen die beteiligten Länder Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schles- wig-Holstein und Württemberg-Baden, vertreten durch die Finanzminister 40 41 - 20 - dieser Länder, die ZRL als Anstalt des öffentlichen Rechts weiterzufü h- ren. Nach Nr. 2 Satz 1 LV galt die Satzung der ZRL als vorläufige Sat- zung weiter, soweit nichts Abweichendes bestimmt war. Die Aufsicht über die Anstalt wurde dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den Finanzministerien der beteiligten Länder übe r- tragen, solange die Anstalt ihren Sitz in Bayern (Amberg in der Ober- pfalz) hatte (Nr. 4 LV). Mit Blick auf den Verwaltungssitz hätte nach der im interlokalen Verwaltungsrecht geltenden Sitztheorie der Freistaat Bayern Anstaltsträger werden müssen (Gilbert/Hesse aaO § 1 VBLS Rn. 3; Vetter aaO S. 230 f.; jeweils m.w.N.). In der LV wurde jedoch eine andere Regelung dergestalt getroffen, dass die beteiligten Länder die ZRL fortführten. Mit Erlass vom 23. Mai 1950 (MinBlFin. S. 659, abgedruckt bei Gil- bert/Hesse aaO unter Nr. 323) übernahm der Bundesminister der Finan- zen im Einvernehmen mit den an der Anstalt beteiligten Ländern die Au f- sicht über die Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder, die er anstelle des früheren Reichsministers der Finanzen nach den Vo r- schriften der Anstaltssatzung führen sollte. Weiterhin heißt es in diesem Erlass, der Bund sei auch insoweit an die Stelle des Reichs getreten, als er Mitträger der Zusatzversorgungsanstalt geworden sei. (bb) Eine Übernahme der ZRL durch den Bund nach Art. 130 GG kam allerdings nicht in Betracht, weil sie nicht auf Besatzungsrecht oder auf als Bundesrecht fortgeltendem Reichsrecht, sondern auf preuß i- schem Landesrecht beruhte (Vetter aaO S. 234 f. m.w.N.). Vielmehr konnte sie nur so fortgeführt werden, dass jedes an der LV beteiligte Land und der später beigetretene Bund als Mitträger der Anstalt in E r- scheinung trat (Vetter aaO S. 236). Durch die LV wurde die ZRL als An- 42 43 - 21 - stalt des öffentlichen Rechts nicht neu errichtet, sondern als bereits be- stehende juristische Person des öffentlichen Rechts von den beteiligten Ländern als neuen Rechtsträgern weitergeführt. Damit war die ZRL eine Gemeinschaftseinrichtung jedes der vertragsschließenden Länder, nicht etwa einer Ländergemeinschaft geworden (Vetter aaO S. 237 f., 242; vgl. Maunz, NJW 1962, 1641, 1644). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine solche gemeinschaf t- liche Verwaltungseinrichtung des Bundes und der Länder bestehen u n- geachtet der durch das Grundgesetz vorgegebenen strengen Trennung der Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen nicht. Die Beklagte lässt sich nach Zweck und Organisation weder in die Bundes- noch in die Landesorganisation einordnen. Durch eine körperschaftsähnliche Beteil i- gung an der Anstalt gerieren sich der Bund und die Länder als gleichb e- rechtigte Mitträger der Beklagten, der sie jeweils den Status einer selb- ständigen Verwaltungsorganisation zuerkennen (Vetter aaO S. 242). Die rechtliche Zusammenarbeit von Bund und Ländern in derartigen gemei n- samen Verwaltungseinrichtungen unterliegt keinen besonderen Formvor- schriften. In der Praxis sind schriftliche Abkommen üblich, die durch die zuständigen Ressortminister unterzeichnet werden (Vetter aaO S. 243; Schneider, VVDStRL 19 [1961], 25). Sowohl mit der Ländervereinbarung vom 26. März 1949 als auch mit dem Erlass des Bundesministers der Fi- nanzen vom 23. Mai 1950 haben Bund und Länder Verwaltungsvereinba- rungen über ihre Beteiligung an der VBL im Rahmen ihrer Organisations - und Verwaltungshoheit getroffen (Vetter aaO). Solche Vereinbarungen zwischen den Ländern untereinander und/oder mit dem Bund sind grund- sätzlich zulässig, wenn die betreffende Materie der Herrschaftsbefugnis der Beteiligten unterliegt (Vetter aaO; Schneider aaO 20). Dies ist hier der Fall, weil dem Bund und den Ländern jeweils die Zusatzversor gung 44 - 22 - für ihre Arbeitnehmer obliegt. Der Einwand, die Unterhaltung von G e- meinschaftseinrichtungen sei verfassungsrechtlich problematisch, wenn von ihnen Hoheitsgewalt des Bundes und/oder der Länder ausgeübt werden solle (Kölble, Schriftenreihe der Hochschule Speyer Bd. 11 [1961] S. 40), verfängt in Bezug auf die Beklagte nicht. Ihr sind keine Hoheitsbefugnisse von Bund und Ländern anvertraut; sie nimmt die Ver- waltung der Zusatzversorgung vielmehr in privatrechtlicher Form wahr , indem sie mit den beteiligten Arbeitgebern privatrechtliche Gruppenver- sicherungsverträge abschließt (§ 2 VBLS). Eine Gemeinschaftseinrich- tung, die rein privatrechtlich tätig wird und nicht als Träger öffentlich - rechtlicher Befugnisse auftritt, widerspricht weder dem Bundesstaat s- prinzip noch der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (Vetter aaO S. 245 f.). bb) Jedenfalls hat das Berufungsgericht die Beklagte aufgrund ih- res ausschließlich zivilrechtlichen Tätigwerdens zu Recht unabhängig von etwaigen Gründungsmängeln als existent angesehen. (1) Fehler bei der Gründung einer juristischen Person des öffentl i- chen Rechts führen nicht dazu, dass sie als rechtliches "nullum" anzus e- hen ist. Ansonsten könnte eine solche Person auch nicht parteifähig und nicht aktiv oder passiv legitimiert sein. Entsprechend der im Zivilrecht entwickelten Lehre vom fehlerhaften Verband ist eine fehlerhaft errichte- te juristische Person des öffentlichen Rechts als wirksam entstanden zu behandeln, sobald sie im Rechtsverkehr aufgetreten und damit in Vollzug gesetzt worden ist (Thüringer OVG LKV 2006, 181, 182; 2005, 180 = j u- ris Rn. 39 m.w.N.; Kollhosser, NJW 1997, 3265, 3267 f.; Stelkens, LKV 2003, 489, 493 f. m.w.N.). Die Lehre vom fehlerhaften Verband besagt, dass eine ins (Rechts-)Leben getretene - körperschaftlich strukturierte - 45 46 - 23 - Person auch dann als rechtswirksam entstanden zu behandeln ist, wenn der Entstehungsakt an Mängeln leidet, die an sich zu seiner Nic htigkeit und zur rechtlichen Inexistenz des Verbandes führen müssten. Ein sol- cher Verband ist als wirksam entstanden anzusehen und kann nur durch Auflösung nach den hierfür geltenden Liquidationsgrundsätzen wieder rückgängig gemacht werden (st. Rspr., BGH, Urteile vom 12. Juli 2010 - II ZR 269/07, WM 2010, 1589 Rn. 6; vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, NJW 1992, 1501 unter II 2 a; vom 29. Juni 1970 - II ZR 158/69, BGHZ 55, 5, 8; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 4. Aufl. § 6 I 1 a, III 2; Stelkens aaO; jeweils m.w.N.). Übertragen auf das Verwaltungsorganis a- tionsrecht bedeutet dies, dass ein fehlerhaft errichteter Verwaltungsträ- ger als wirksam entstanden zu behandeln ist, sobald er "als solcher" se i- ne Geschäfte aufnimmt (Stelkens aaO). Dem liegt die Erkenntnis zu- grunde, dass es unmöglich ist, alle von einer - wenn auch fehlerhaft er- richteten - Organisation getätigten Rechtsgeschäfte mit Wirkung ex tunc so rückabzuwickeln, als habe die Organisation niemals bestanden. Dafür sprechen auch die Gedanken des Vertrauensschutzes und der Rechtssi- cherheit (Thüringer OVG LKV 2002, 336, 338, 340; 2001, 415, 417; St el- kens aaO 494; ders. in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensge- setz 7. Aufl. § 35 Rn. 64). Andere Rechtssubjekte, die mit einem fehler- haft gegründeten Verwaltungsträger in vertragliche Beziehungen getr e- ten sind, haben den Vorteil, dass ihm privatrechtliche und öffentlich- rechtliche Verträge, die mit ihm abgeschlossen worden sind, zuzurec h- nen sind. Da der fehlerhafte Verwaltungsträger nach den Grundsätzen der Lehre vom fehlerhaften Verband nur mit Wirkung ex nunc liquidiert werden kann, ist auch sichergestellt, dass seine Verpflichtungen aus Verträgen bei der Liquidation zu berücksichtigen sind und gegebene n- falls im Wege der Rechtsnachfolge auf einen anderen Verwaltungsträger übergehen können (Stelkens aaO 494). - 24 - (2) Bezogen auf die Beklagte ist es auch deshalb unbedenklich, sie als rechtlich existent anzusehen, weil sie nicht hoheitlich tätig wird, sondern gemäß § 2 Abs. 1 VBLS mit den beteiligten Arbeitgebern privat- rechtliche Gruppenversicherungsverträge abschließt. Insbesondere mit dem Erlass von Satzungsbestimmungen handelt die Beklagte nicht ho- heitlich, da ihre Satzung Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen enthält (Senatsurteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 30; vom 23. Juni 1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103, 105 ff.; jeweils m.w.N.). b) Durch die in § 65 VBLS enthaltenen Regelungen über Sanie- rungsgelder werden beteiligte Arbeitgeber - wie die Klägerin - nicht i.S. des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt. aa) § 65 VBLS ist einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Maßstäben des BGB weitgehend entzogen, weil er auf einer maßgeben- den Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basiert. (1) Grundsätzlich unterliegen die Satzungsbestimmungen der rich- terlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB (Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO; vom 20. September 2006 - IV ZR 304/04, BGHZ 169, 122 Rn. 9; vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03, VersR 2004, 453 unter I 2 a; jeweils m.w.N.). Eine Inhaltskontrolle ist aber ausge- schlossen, wenn eine Satzungsregelung auf einer maßgeblichen Grund - entscheidung der Tarifpartner beruht. Bei der Umsetzung und inhaltli- chen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungs - geber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätz- lich zu respektieren haben (Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO 47 48 49 50 - 25 - Rn. 32; vom 2. Mai 1990 - IV ZR 211/89, VersR 1990, 841 unter II 2 c; vom 16. März 1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 384 f.; jeweils m.w.N.). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarif- vertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs -, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO; vgl. BAG, Urteil vom 27. März 2007 - 3 AZR 65/06, juris Rn. 33 m.w.N.). (2) Die Bestimmung des § 65 VBLS beruht in ihren wesentlichen Punkten auf einer Grundentscheidung der Tarifpartner. (a) Diese fassten den elementaren Entschluss zur Einführung des Sanierungsgeldes neben der Umlage als Finanzierungsmittel in Ziff. 4.1 Satz 2 AVP und in § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV. Bereits Ziff. 4.2 Satz 3 AVP legte die Höhe des Sanierungsgeldes fest, indem er steuerfreie pausch a- le Sanierungsgelder von 2 v.H. vorgab. Wie die Sanierungsgelder auf die beteiligten Arbeitgeber zu verteilen sind, wurde in Ziff. 4.3 AVP und § 37 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbs. ATV bestimmt. Danach soll die Verteilung der Sanierungsgelder nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflich t- versicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband oder einem Arbeitgeber zurechenbar sind, vorgenommen werden. Damit stimmen die Regelung in § 65 Abs. 2 Satz 2 VBLS über die Höhe des Sanierungsgel- des von 2 v.H. ab 1. Januar 2002 und die Berechnungsformel in § 65 Abs. 3 Satz 1 VBLS überein. Auch die Aufgliederung der Arbeitgeber in verschiedene Gruppen und die Zuordnung zu diesen Gruppen beruht auf tarifvertraglichen Vorgaben. Die Aufteilung in Arbeitgebergruppen nach § 65 Abs. 4 Satz 3 VBLS ist mit dem Verwaltungsratsbeschluss vom 1. Februar 2002 (Nr. 2 Satz 1) deckungsgleich. Auf diesen Beschluss 51 52 - 26 - nimmt § 37 Abs. 3 Satz 2 ATV hinsichtlich der Zuweisung von Beteiligten zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen Bezug und überlässt eine entspr e- chende Regelung der Satzung. Eine Grundlage im ATV haben auch die einzelnen, in § 65 Abs. 1 Satz 3 VBLS genannten Berechnungsfaktoren zur Ermittlung der Höhe des Sanierungsgeldes. Die danach bei der E r- mittlung des Barwerts zu berücksichtigenden Rechnungszinsen von 3,25 Prozent während der Anwartschaftsphase und 5,25 Prozent wäh- rend des Rentenbezugs sind in den Altersfaktoren des § 36 Abs. 3 VBLS enthalten, die sich wiederum aus § 8 Abs. 3, 1. Halbs. ATV und Ziff. 3.4.1 Satz 2 AVP ergeben. Die jährliche Dynamisierung der Renten um 1 Prozent gemäß § 39 VBLS war schon in § 11 Abs. 1 ATV und Ziff. 3.3 AVP festgelegt. (b) Dabei haben die Tarifvertragsparteien nicht ihre sich aus den §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG ergebende Regelungsbefugnis überschritten (a.A. LG Mannheim, Urteil vom 23. April 2010 - 7 O 346/08 Kart., juris Rn. 83 ff.). Diese umfasst auch das sich an das Arbeitsverhältnis an- schließende Versorgungsverhältnis (BAGE 124, 1 Rn. 29; 121, 321 Rn. 34; BAG, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 3 AZR 226/95, juris Rn. 22). Die Tarifautonomie ist hinsichtlich ihres persönlichen Anwendungsb e- reichs, wie sich aus der Formulierung "jedermann" in Art. 9 Abs. 3 GG ergibt, nicht auf aktive Arbeitsverhältnisse beschränkt, sondern besteht darüber hinaus (BAGE 127, 62 Rn. 29). Wenn § 1 Abs. 1 TVG deshalb Normen über den Inhalt von Arbeitsverhältnissen ermöglicht, so betrifft dies auch solche auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Rechtsnormen, die erst nach dessen Ende wirken oder wirksam werden. Dazu gehören Normen, die die betriebliche Altersversorgung regeln (BAGE 127 aaO; 124 aaO; 121 aaO). Dafür spricht auch § 17 Abs. 3 BetrAVG, der es den Tarifvertragsparteien erlaubt, von betriebsrentenrechtlichen Gesetze s- 53 - 27 - vorschriften abzuweichen (BAG aaO). Den Tarifvertragsparteien des ö f- fentlichen Dienstes steht eine solche Abweichungsmöglichkeit ebenfalls offen. Der Geltungsbereich des BetrAVG erstreckt sich auf sämtliche Ar- beitnehmer und nicht nur auf solche in der Privatwirtschaft. Die Sonder- vorschrift für den öffentlichen Dienst in § 18 BetrAVG lässt die Regelung des § 17 BetrAVG weiterhin anwendbar (Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversor gung 5. Aufl. § 18 Rn. 21, 23). Für die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien behandelt der Gesetzgeber das betriebsrentenrechtliche Versorgungs- verhältnis daher wie ein Arbeitsverhältnis (BAG aaO, jeweils m.w.N.). (c) Die Tarifmacht schließt die Gestaltung von Beitragsbeziehun- gen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beklagten ein. (aa) Für gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien er- möglicht § 4 Abs. 2 TVG die Herstellung von Rechtsbeziehungen zwi- schen der gemeinsamen Einrichtung und den tarifgebundenen Arbeitge- bern und Arbeitnehmern (Löwisch/Rieble, Tarifvertragsgesetz, 2. Aufl. § 4 Rn. 159). Bei gemeinsamen Einrichtungen gehört zu den tarifvertra g- lich normierten Rechtsverhältnissen nicht nur die Leistungsbeziehung zum Arbeitnehmer, sondern auch die Beitragsbeziehung zum Arbeitg e- ber. Regelmäßig ist tarifvertraglich geregelt, dass die Arbeit geber die gemeinsame Einrichtung finanzieren (Löwisch/Rieble aaO Rn. 186 f.). Die Beklagte ist keine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertrags- parteien des öffentlichen Dienstes. Gemeinsame Einrichtungen sind von den Tarifvertragsparteien geschaffene und von ihnen abhängige Organi- sationen, deren Zweck und Organisationsstruktur durch Tarifvertrag fes t- gelegt ist (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2005 - IV ZB 45/04, 54 55 56 - 28 - VersR 2006, 534 Rn. 13; BVerfGE 55, 7, 9; BAGE 61, 29, 34). Maßgebli- ches Kriterium ist das unmittelbare Kontroll- und Weisungsrecht beider Tarifvertragsparteien (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2005 aaO; BAGE 61 aaO 36 f.). Hieran fehlt es bei der Beklagten. (bb) Im Übrigen können die Tarifvertragsparteien vorsehen, dass die von ihnen vereinbarte betriebliche Altersversorgung von einer Versi- cherung, einem Verbund von Versicherungsunternehmen oder einer sonstigen Organisation abgerechnet wird. Diese ist dann keine gemei n- same Einrichtung i.S. von § 4 Abs. 2 TVG, sondern lediglich Erfüllungs- gehilfe - der gemeinsamen Einrichtung oder des einzelnen Arbeitgebers - und kann dem einzelnen Arbeitnehmer nur schuldrechtlich (durch Sa t- zung, Schuldbeitritt oder Vertrag zugunsten Dritter) verpflichtet sein. So verhält es sich bei der Beklagten. Die Ansprüche der bei ihr versicherten Arbeitnehmer ergeben sich allein aus der nach der Satzung der Bekla g- ten privatrechtlich ausgestalteten Rechtsbeziehung zu dieser und beru- hen nicht auf dem BAT, dessen § 46 den öffentlichen Arbeitgeber nur dazu verpflichtet, seine Arbeitnehmer bei der Beklagten zu versichern. Die Beitragspflicht der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist im ATV ger e- gelt, der insoweit als Tarifvertrag zugunsten der Beklagten als Dritte ausgestaltet ist (Löwisch/Rieble aaO § 4 Rn. 180). Auch wenn sich die Tarifmacht nicht auf Dritte erstreckt und für diese keine Pflichten begründet werden können, ist die inhaltliche Aus- gestaltung des Tarifvertrages nicht auf Ansprüche zwischen den Ve r- tragsparteien beschränkt, so dass auch Dritten Ansprüche zugewendet werden können (Löwisch/Rieble aaO § 1 Rn. 160). So sind die Ansprü- che der Beklagten auf Beitragsleistung gegen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer tarifvertraglich festgelegt. Es entspricht dem erkennbaren Willen 57 58 - 29 - der Tarifpartner, dass die Finanzierungsbestimmungen in §§ 17 bis 18 ATV sowie Ziff. 4 AVP eine vertragliche Bindung zwischen ihnen herbei- führen und die Beklagte begünstigen sollen. Anlass der im Tarifvertrag geregelten Systemumstellung war, dass die Einnahmen- und Ausgaben- entwicklung bei den Zusatzversorgungskassen zu einer Krise der Zu- satzversorgung geführt hatte (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 26). Ausweislich seiner Präambel verfolgt der ATV den Zweck, die Zukunftsfähigkeit der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst sicherz u- stellen. Dies erforderte aus Sicht der Tarifvertragsparteien, abweichend von dem Grundsatz, dass jede Kasse ihre Finanzierung selbst regelt (Ziff. 4.1 AVP), für die Beklagte konkrete Finanzierungsbeiträge von A r- beitgebern und Arbeitnehmern zu vereinbaren (Ziff. 4.2 AVP). Die aus- reichende Finanzierung der Beklagten ist notwendig, um für weite Teile des öffentlichen Dienstes die im ATV geregelte Zusatzversorgung der Arbeitnehmer zu sichern. Nach Auffassung der Tarifvertragsparteien war die Leistungsfähigkeit der Beklagten nur über höhere Zahlungen der Be- teiligten zu sichern. Eine alternativ mögliche Erhöhung der Umlagen mit Beteiligung der Arbeitnehmer wurde in den Tarifverhandlungen zur Ne u- regelung der betrieblichen Altersversorgung im Jahre 2001 abgelehnt. Die Vorschrift des § 76a Abs. 1a VBLS a.F., wonach die Umlagen je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu tragen waren, soweit sie einen Grenzwert von 5,2 Prozent überstiegen, wurde abgeschafft. Die Festschreibung von Sanierungsgeldern, die allein von den Arbeitg ebern zu tragen sind, entsprach dem Interesse der Arbeitnehmerseite, nicht über die im AVP geregelte Umlage von 1,41 v.H. aus dem zu versteu- ernden Einkommen hinaus mit einem noch höheren Finanzierungsanteil herangezogen und bei der Umstrukturierung der Finanzierung der Zu- satzversorgung möglichst gering belastet zu werden (vgl. dazu Gottwald, Die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, Neue Justiz 2005, 199, - 30 - 200). In welchem Umfang Arbeitgeber und Arbeitnehmer Konsolidie- rungslasten tragen sollen, betrifft die Verteilungsgerechtigkeit, die eine zentrale Gestaltungsaufgabe der Tarifvertragsparteien ist (BAGE 124 aaO Rn. 44). (3) Die durch die Grundentscheidung bedingte Einschränkung der Inhaltskontrolle des § 65 VBLS müssen sich nicht nur - wie in den bis- lang vom Senat entschiedenen Fällen - die versicherten Arbeitnehmer entgegenhalten lassen. Vielmehr sind die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber als Versicherungsnehmer gleichermaßen davon betroffen. Dies gilt auch für Arbeitgeber, die - wie die Klägerin - nicht tarifunterwor- fen sind. Sie sind mittelbar aufgrund ihrer mit der Beklagten getroffenen Beteiligungsvereinbarungen an das Tarifrecht gebunden, obwohl sie an den Tarifverhandlungen zu ATV und AVP nicht beteiligt waren und diese nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden sind. (a) Das Fehlen der Tarifgeltung kann für das Arbeitsverhältnis dadurch überwunden werden, dass im Arbeitsvertrag durch eine - in der Regel dynamische - Verweisung ausdrücklich auf einen Tarifvertrag Be- zug genommen wird (vgl. BAGE 121 aaO Rn. 24). Bei der Inhaltskontrol- le nimmt das in Bezug genommene Tarifrecht am Ausschluss der AGB - rechtlichen Inhaltskontrolle teil (BAGE 123, 191 Rn. 21 ff.; Stein in Kem- pen/Zachert, Tarifvertragsgesetz 4. Aufl. § 3 TVG Rn. 212; Löwisch/ Rieble aaO § 3 Rn. 262 ff.; Schaub, PersV 2010, 95, 99), obwohl es nur um die Anwendung von individuellem Arbeitsvertragsrecht geht und die Tarifvertragsparteien nur Regelungsmacht für die beiderseits Tarifg e- bundenen haben. Es wäre systemwidrig, dem nichtorganisierten Arbeit- nehmer die Vorteile der Tarifregelung zu belassen und ihm im Gegensatz zum Gewerkschaftsmitglied zusätzlich noch die Möglichkeit zu eröffnen, 59 60 - 31 - sich nachteiligen Regelungen im Wege einer AGB-Kontrolle zu entziehen (Löwisch/Rieble aaO § 3 Rn. 263). (b) Für das Versicherungsverhältnis zwischen den sonstigen, nicht tarifgebundenen Beteiligten und der Beklagten gibt die Beteiligungsver- einbarung nur eine Bindung an das Satzungsrecht der Beklagten vor, in- dem sie bestimmt: "Für alle durch diese Vereinbarung begründeten Rechte und Pflichten gelten die Vorschriften der Satzung der VBL und i h- rer Ausführungsbestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung." Darin liegt keine unmittelbare dynamische Verweisung auf das Tarifrecht, das aller- dings die Satzungsbestimmungen überlagert, soweit sie Tarifverträge in- haltlich umsetzen. Außerdem ist in der Beteiligungsvereinbarung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 VBLS festzulegen, dass alle Beschäftigten zu vers i- chern sind, die nach dem ATV zu versichern wären. Den sonstigen Betei- ligten ist somit bei Abschluss ihrer Beteiligung bekannt und bewusst, dass die Beklagte das Tarifvertragsrecht zur Altersversorgung im öffen t- lichen Dienst nachvollzieht und ein einheitliches Versorgungssystem u n- terhält. Über das Akzeptieren des dynamischen Satzungsrechts haben sich die sonstigen Beteiligten demnach mittelbar der Gestaltungshoheit der Tarifvertragsparteien ausgesetzt und müssen deshalb auch die tarif- rechtliche Überlagerung des Satzungsrechts hinnehmen, obwohl sie selbst keiner Tarifbindung unterliegen. Die enge Verzahnung von Tarif- und Satzungsrecht ergibt sich darüber hinaus aus § 19 Abs. 2 Buchst. d und e VBLS. Danach können sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Priva t- rechts sowie sonstige Arbeitgeber nur dann Beteiligte bei der Beklagten sein, wenn sie das für einen Beteiligten i.S. der Buchst. a bis c (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Mitglieder eines 61 62 - 32 - Mitgliedsverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberve r- bände) geltende Tarifrecht anwenden. Diese Arbeitgeber müssen sich bei Abschluss der Beteiligungsvereinbarung der Beklagten gegenüber verpflichten, für ihre versicherungspflichtigen Arbeitnehmer nur das g e- nannte Tarifrecht zu vereinbaren (Gilbert/Hesse aaO § 19 VBLS Rn. 7). Daran müssen sich sonstige Arbeitgeber auch im Verhältnis zu der B e- klagten festhalten lassen. Die durch tarifvertragliche Grundentscheidu n- gen getroffenen Vorgaben gelten nicht nur, soweit es darum geht, ob die Beklagte die Ziele des Tarifvertrages im Verhältnis zu den versicherten Arbeitnehmern in der Satzung umgesetzt hat. Die damit einhergehenden Verpflichtungen der Arbeitgeber müssen ebenfalls in die Satzung tran s- formiert werden, um die arbeitsrechtlich geschuldete Zusatzversorgung sicherzustellen. Die zusätzliche Finanzierung der von der Beklagten ge- schuldeten Aufwendungen durch Sanierungsgelder soll die Leistungse r- bringung - die Auszahlung der Renten an die versicherten Arbeitne hmer - sicherstellen. Mit Blick darauf kann § 65 VBLS entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als reine "Binnenregelung" zu Lasten der b eteiligten Arbeitgeber betrachtet und von den tarifvertraglichen Vorgaben getrennt werden. bb) Der gebotenen verfassungsrechtlichen Überprüfung hält § 65 VBLS stand. (1) Satzungsänderungen, die auf einer maßgeblichen Grundent- scheidung der Tarifpartner beruhen, dürfen nicht gegen Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen, weil die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt (S e- natsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 25; vom 14. November 2007 aaO Rn. 33; vom 20. September 2006 63 64 - 33 - aaO Rn. 10; vom 16. März 1988 aaO 383; jeweils m.w.N.). Das gilt be- reits für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Diese sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden; jedoch darf ihre privatauto- nom legitimierte Normsetzung nicht zu einer unverhältnismäßigen B e- schränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitswidr i- gen Regelbildung führen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 34; BAGE 111, 8, 13 ff. m.w.N.). Allerdings sind mit Blick auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie den Tarifvertragspar- teien bei der inhaltlichen Gestaltung tarifvertraglicher Regelungen b e- sondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Ermessensspielräume sowie ei- ne so genannte Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen (Senatsurteile vom 24. September 2008 aaO Rn. 26; vom 14. November 2007 aaO Rn. 35; BAG NZA 2007, 881, 883; BAGE 118, 326, 337; BAG ZTR 2005, 263, 264; jeweils m.w.N.). Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerec h- teste Lösung zu wählen (Senatsurteile vom 24. September 2008 aaO; vom 14. November 2007 aaO; jeweils m.w.N.). Ihnen ist auch ein gewis- ser kontrollfreier Raum für die Art und Weise ihrer Entscheidungsfindung zu eröffnen. Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverantwortlich, welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf wel- chem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung für e r- forderlich halten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 37). Eingeschränkt werden die Koalitionsfreiheit und die sich daraus erge- bende Tarifautonomie durch kollidierendes Verfassungsrecht. Entgege n- stehende, verfassungsrechtlich begründete Positionen können sich in s- besondere aus den Grundrechten der beteiligten Arbeitgeber un d Arbeit- nehmer ergeben. Dies ist auch bei der Überprüfung der Satzungsreg e- - 34 - lungen der Beklagten, die auf Tarifverträgen beruhen, zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 38). (2) Die Erhebung der Sanierungsgelder verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. (a) Darauf kann sich die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts berufen. Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Auch wenn Art. 19 Abs. 3 GG nicht zwischen juristi- schen Personen des Privatrechts und solchen des öffentlichen Rechts differenziert, finden die Grundrechte nach der Rechtsprechung des BVerfG keine Anwendung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen (BVerfGE 45, 63, 78; 35, 263, 271; jeweils m.w.N.). Wenn die Grundrechte das Verhältnis des Einzelnen zur öffentlichen Gewalt betreffen, ist es damit unverein- bar, den Staat selbst zum Teilhaber oder Nutznießer der Grundrechte zu machen; er kann nicht gleichzeitig Adressat und Berechtigter der Grun d- rechte sein. Das gilt auch, wenn sich der Staat zur Erfüllung seiner Auf- gaben selbständiger Rechtsgebilde - wie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts - bedient (BVerfGE 21, 362, 369 f.). Allerdings beanspruchen der in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck gekom- mene Gleichheitssatz und das Willkürgebot auch Geltung für die Bezie- hungen innerhalb des hoheitlichen Staatsaufbaus; insoweit handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der schon aus dem Wesen des Rechtsstaates, dem Prinzip der allgemeinen Gerechtigkeit folg t (BVerfGE 21 aaO 372). 65 66 - 35 - (b) Der allgemeine Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Eine ungleiche Behandlung von Personengruppen ist gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von N ormad- ressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen kön n- ten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 59; BVerfGE 117, 272, 300 f.; 105, 73, 110; jeweils m.w.N.). Diese für den Gesetzgeber entwickelten Kriterien sind auf die Prüfung von Tarifverträgen und darauf beruhende Satzungsbestimmungen der Beklagten übertragbar. Jedoch muss der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung getragen werden. Die Einschätzungsprärogative und die sich daraus e r- gebenden Beurteilungs- und Bewertungsspielräume der Tarifvertragspar- teien sind zu berücksichtigen, zumal gerade sie die jeweiligen Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern angemessener zum Ausgleich brin- gen als der Staat (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 60 m.w.N). (c) Gemessen daran ist die Verteilung und Berechnung der Sani e- rungsgelder nicht gleichheitswidrig. (aa) Zum einen ist die Bildung von Arbeitgebergruppen in § 65 Abs. 4 Satz 3 VBLS nicht zu beanstanden. Diese Aufteilung ist nicht wil l- kürlich gewählt, sondern orientiert sich an Tarifverträgen. Sie entspricht entweder der unmittelbaren Geltung eines bestimmten Tarifvertrage s (so für den Bund) oder der Mitgliedschaft der Arbeitgeber in einem Arbeitg e- berverband (wie bei den unter den Buchstaben b und c genannten Grup- 67 68 69 - 36 - pen), die jeweils ihre arbeitsrechtlichen Verpflichtungen gemeinschaftlich regeln und die tarifvertraglich erzielten Ergebnisse gemeinsam umset- zen. Davon zu unterscheiden sind die Arbeitgeber, die - wie die Kläge- rin - keinem Tarifvertrag unmittelbar unterworfen sind und keinem A r- beitgeberverband angehören. Dass die Klägerin nicht mit anderen A r- beitgebern zusammen veranlagt wird, hat das Berufungsgericht zutref- fend nicht als gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung zu ihrem Nachteil gewertet. Die separate Heranziehung der Klägerin zu Sanierungsgeldern ist nach ihrer Argumentation als Vorteil anzusehen. Ihr Einwand, dass es innerhalb einer Gruppe zu gleichheitswidri- gen Ausgleichszahlungen kommen könne, ist unbegründet. Für die Gruppen b und c gilt, dass bei allen Arbeitgebern innerhalb der jeweil i- gen Gruppe die Sanierungsgelder nach demselben Prozentsa tz der zu- satzversorgungspflichtigen Entgelte erhoben werden. Infolgedessen kann ein Arbeitgeber, der bei gesonderter Berechnung einen geringeren Pr o- zentsatz zu zahlen hätte, einen anderen Arbeitgeber derselben Gruppe entlasten, auf den bei separater Berechnung ein höherer Prozentsatz entfiele. Dies betrifft aber nur das Verhältnis zwischen diesen Arbeitg e- bern und der Beklagten. Eine Ausgleichszahlung des begünstigten A r- beitgebers an den ihn entlastenden anderen Arbeitgeber ist damit nicht verbunden. Hingegen wird in der Gruppe d, der die Klägerin angehört, das Sanierungsgeld für jeden "sonstigen" Arbeitgeber separat nach den Vorgaben in § 65 Abs. 3 VBLS berechnet, wobei eine von der Klägerin befürchtete "Quersubventionierung" weder zugunsten noch zu Lasten d er dieser Gruppe zugeordneten Arbeitgeber stattfindet. Die Klägerin muss auch nicht über die von ihr gezahlten Sanierungsgelder das Land Berlin subventionieren. Dieses gehört zwar ebenso wie die Klägerin zur Gruppe d, wird aber wie die anderen privaten Arbeitgeber nach den auf es entfal- 70 - 37 - lenden Entgeltsummen und Rentenzahlungen zu den Sanierungsgeldern veranlagt. Eine Quersubventionierung einer Gruppe durch eine andere kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil zur Ermittlung der Sani e- rungsgelder des konkreten Arbeitgebers bzw. der jeweiligen Arbeitge- bergruppe deren Entgelt- und Rentensummen den Entgelt- und Renten- summen aller Beteiligten gegenübergestellt werden. So ist die Beklagte auch im Verhältnis zur Klägerin verfahren. In Bezug auf sie bezieht sich ausweislich der endgültigen Abrechnungen der Sanierungsgelder für 2002 und 2003 die Gegenüberstellung nicht auf die gesamte Gruppe d, sondern allein auf die Klägerin. (bb) Ebenso wenig verstößt die in § 65 Abs. 3 Satz 1 VBLS nie- dergelegte Formel zur Berechnung des Sanierungsgeldes gegen das Willkürverbot. Ihre einzelnen Elemente sind sachgerecht gewählt. Die Höhe des Sanierungsgeldes orientiert sich nicht nur - wie die Umlage - am Entgelt der aktiv Beschäftigten, sondern auch danach, wie viele n Rentnern des Beteiligten Leistungen gewährt werden. Dies erhöht die Verteilungsgerechtigkeit, während bei der reinen Umlagefinanzierung B e- teiligte mit niedrigem aktiven Personalbestand und vielen Rentnern b e- vorzugt werden. Die Anknüpfung an die von der Beklagten erbrachten Rentenleistungen hat das Berufungsgericht zu Recht auch deshalb als taugliches Kriterium gewertet, weil nach dem Abschnittsdeckungsprinzip die Einnahmen der Beklagten für die Ausgaben des laufenden Abschnitts ausreichen müssen. In dem weiterhin praktizierten Umlageverfahren ste- hen die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der einzelnen Beteiligten in einem sachlichen Zusammenhang mit der Höhe der Ausgaben und Einnahmen der Beklagten. 71 - 38 - Dass nach dem mittlerweile in § 65 VBLS eingefügten Absatz 5 a eine abweichende Verteilung der Sanierungsgelder auf die einzelnen A r- beitgeber vorgesehen ist, lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass der ur- sprüngliche Verteilungsmaßstab willkürlich war. Bereits die ursprüngliche Berechnungsformel hat die Lasten, die den einzelnen Arbeitgebern bzw. den durch sie versicherten Arbeitnehmern zuzurechnen sind, berücksic h- tigt. Die neunfache Rentensumme aller Beteiligten im Divisor bevorzugt diejenigen Arbeitgeber, für deren frühere Beschäftigte keine hohen Re n- tenzahlungen anfallen. Der sich ergebende Quotient und damit das auf den einzelnen Beteiligten entfallende Sanierungsgeld ist umso niedriger, je niedriger die Summe der ihm zuzuordnenden Renten im Dividenden und je höher die Rentensumme aller Beteiligten im Divisor ist . Bei der Erhebung des Sanierungsgeldes werden in größerem Maße die dem ein- zelnen beteiligten Arbeitgeber zuzurechnenden Rentenlasten berücksic h- tigt als bei einer reinen Finanzierung über das Umlagesystem. Dadurch, dass die Berechnungsformel nach § 65 Abs. 3 Satz 1 VBLS auf die neun- fache Rentensumme aller Renten einerseits und die neunfache Rente n- summe des jeweiligen Beteiligten andererseits abstellt, wird den indiv i- duellen Belastungsstrukturen der einzelnen Arbeitgeber Rechnung g e- tragen. Dies gilt insbesondere für die Arbeitgeber der Gruppe d, für die das Sanierungsgeld ohne Berücksichtigung anderer Arbeitgeber berec h- net wird. Eine andere Betrachtung ist nicht deshalb geboten, weil bei einem Wechsel des Arbeitgebers die für die Berechnung maßgebenden R enten- leistungen immer beim letzten Arbeitgeber berücksichtigt werden. Ins o- weit ist der Beklagten ebenso wie den Tarifvertragsparteien eine Pa u- schalierung zuzugestehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass eine geso n- derte Berücksichtigung von Rentenempfängern, die nicht während der 72 73 - 39 - gesamten versicherungspflichtigen Zeit bei demselben Arbeitgeber b e- schäftigt waren, zu einer gerechteren Berechnung der Sanierungsgelder führte. (3) Weiterhin beruft sich die Klägerin ohne Erfolg auf die Grund- sätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. (a) An diese aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsätze sind auch die Tarifvertragsparteien gebunden (Senatsurteil vom 14. No- vember 2007 aaO Rn. 55; BAG DB 2007, 1763, 1764; BAGE 118 aaO; jeweils m.w.N.). Wegen der verfassungsrechtlich privilegierten Stellung der Sozialpartner ist die Kontrolldichte aber erheblich geringer als bei anderen privatrechtlichen Regelungen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 55). Mit Rücksicht auf den Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien können in Tarifverträgen getroffene Entscheidungen nicht in allen Einzelheiten auf ihre Erforder- lichkeit und Zweckmäßigkeit hin überprüft werden. (b) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. (aa) Durch die Einführung der Sanierungsgelder haben die Tarif- vertragsparteien den ihnen eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Aufgrund des versicherungsmathematischen Gutachtens vom 30. Oktober 2000 durften sie davon ausgehen, dass bei unveränder- ter Fortführung des bisherigen Finanzierungssystems die Umlagen der Beteiligten nicht ausreichen würden, um die zu erwartenden Verso r- gungsverbindlichkeiten der Beklagten zu erfüllen. Für den Systemwec h- sel bestand ein ausreichender Anlass, nachdem die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen zu einer Krise 74 75 76 77 - 40 - der Zusatzversorgung, insbesondere zu erheblichen Finanzierungs- schwierigkeiten geführt hatte (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 26 unter Bezugnahme auf den Zweiten Versorgungsbericht der Bun- desregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung, insb e- sondere der zu erwartenden Finanzierungslasten und ihrer Auswirkungen ist ebenso wie die Lösung entstehender Verteilungsprobleme Sache der Tarifvertragsparteien (Senatsurteil vom 24. September 2008 aaO Rn. 27 m.w.N.; BAG, Urteil vom 27. März 2007 aaO Rn. 56). Sie konnten auf- grund der ihnen vorliegenden Zahlen annehmen, dass allein die Umste l- lung vom Gesamtversorgungssystem auf ein Betriebsrentensystem nicht zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der Beklagten ausreichen wü r- de. Aus ihrer Sicht war eine Erhöhung der Einnahmen der Beklagten un- umgänglich. Die Rüge der Revision, die Beklagte habe unrichtige Angaben über ihre wirtschaftliche Situation gemacht, entbehrt schon deshalb einer Grundlage, weil sie nicht aufzeigt, was die Klägerin dazu in den Vor- instanzen vorgetragen haben will. Zudem kommt es nicht darauf an, ob sich die Beklagte damals konkret in einer günstigen Wirtschaftslage b e- fand. Selbst wenn mit Finanzierungsschwierigkeiten nicht zu rechnen gewesen wäre, bedeutet dies nicht, dass die Tarifvertrags parteien auf die ständig steigenden Finanzierungslasten nicht reagieren durften (S e- natsurteil vom 24. September 2008 aaO Rn. 28; BAG aaO Rn. 58 ff.). Dies gilt nicht nur für die Systemänderung als solche, sondern auch für die Änderung der Finanzierung. Dass sich die Tarifvertragsparteien an- statt einer weiteren Erhöhung der Umlagen zur Einführung ausschließlich von den Arbeitgebern zu tragender Sanierungsgelder entschlossen h a- 78 - 41 - ben, ist von ihrer Gestaltungsfreiheit gedeckt. Sie konnten eigenveran t- wortlich entscheiden, wie sie das Problem der steigenden Finanzierungs- lasten lösen wollten, ohne dass die betroffenen Zusatzversorgungska s- sen zu einer detaillierten Rechenschaft, wie sie die Klägerin erstrebt, g e- zwungen waren. (bb) Dass überhaupt kein zusätzlicher Finanzierungsbedarf ent- standen sei, versucht die Revision damit zu begründen, dass sie der U m- lage von 7,86 Prozent der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte (§ 64 Abs. 2 Satz 1 VBLS) eine Versicherungsleistung von 4 Prozent gegen- überstellt. Dabei verkennt sie, dass nach § 64 Abs. 3 VBLS ab dem 1. Januar 2002 die Umlagen überwiegend (zu 6,45 Prozent) von den Ar- beitgebern und nur zu 1,41 Prozent von den Arbeitnehmern gezahlt wer- den. Eine von der Revision befürchtete Überdeckung kann im Rahmen des Umlageverfahrens nicht eintreten, weil die beteiligten Arbeitgeber mit ihren Umlagen nicht die Renten ihrer Arbeitnehmer finanzieren, so n- dern alle Renten, die die Beklagte im jeweiligen Deckungsabschnitt zu zahlen hat. Die in § 36 Abs. 2 Satz 1 VBLS genannte Beitragsleistung von 4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ist ein Wert für die Kapitaldeckung, die indessen im Abrechnungsverband West noch nicht praktiziert wird. (cc) Auch der Einwand der Revision, die Erhebung der Sanie- rungsgelder führe zu einer Doppelzahlung im Hinblick auf die Arbeitneh- mer der 2001 und später ausgeschiedenen Beteiligten, verfängt nicht. In die Berechnung der Sanierungsgelder werden nur Renten einbezogen, die Arbeitgebern zuzuordnen sind, die noch an der Beklagten beteiligt sind. Für die den ausgeschiedenen Arbeitgebern zuzurechnenden Re n- ten erhält die Beklagte den Gegenwert nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 79 80 - 42 - VBLS. Diese "ausfinanzierten" Leistungen an Versicherte, die bei ausg e- schiedenen Arbeitgebern beschäftigt waren, gehen in die Berechnung der Sanierungsgelder nicht ein und werden somit nicht doppelt berüc k- sichtigt (Gilbert/Hesse aaO § 65 Rn. 18). Dabei kommt es nicht darauf an, ob Beteiligte bis zum 31. Dezember 2001 oder ab dem 1. Januar 2002 ausgeschieden sind. Im letztgenannten Fall werden die Gegenwer- te für die bei der Beklagten verbliebenen Versorgungsverpflichtungen dem Versorgungskonto II (§ 66 Abs. 2 VBLS) zugeführt und zu dessen Lasten erfüllt (§ 23 Abs. 5 VBLS). Diese Leistungen werden bei der Er- mittlung des Bedarfs an Sanierungsgeldern nicht berücksichtigt. Denn nach § 61 Abs. 1 Satz 1 VBLS sind die Prozentsätze für Umlagen sowie Sanierungsgelder so festzusetzen, dass beide zusammen mit den son s- tigen zu erwartenden Einnahmen aus der Pflichtversicherung und den verfügbaren Reserven voraussichtlich ausreichen, um die Ausgaben für die Pflichtversicherung hinsichtlich solcher Leistungen zu bestreiten, die nicht aus dem Vermögen nach § 66, also dem Versorgungskonto II zu er- füllen sind. Ist ein Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2001 ausgeschie- den, so sind die Gegenwerte noch auf das Versorgungskonto I (§ 64 Abs. 7 VBLS) geflossen. Diese versicherungsmathematischen Barwerte sind aber nicht zum Zeitpunkt ihrer Leistung verbraucht worden. Vie l- mehr findet eine so genannte bilanzielle Fortschreibung der geleisteten Gegenwerte statt, die mit versicherungsmathematischen Methoden s i- cherstellt, dass über einen langen Zeitraum ausreichende Mittel zur Ve r- fügung stehen und die Verpflichtungen aufgrund beendeter Beteiligungen aus den erhaltenen Gegenwerten bestritten werden können. Auch solche Rentenleistungen, für die bereits ein Gegenwert gezahlt wurde, werden bei der Ermittlung des Sanierungsgeldbedarfs ausgeklammert, was § 65 Abs. 3 Satz 2 VBLS seit der 10. Satzungsänderung vom 18. Juli 2007 (BAnz. Nr. 225 vom 1. Dezember 2007) mit Wirkung vom 1. Januar 2001 - 43 - ausdrücklich vorschreibt. Unter die dort genannten Ausgleichsbeträge und versicherungsmathematischen Barwerte fallen auch die Gegenwerte gemäß § 23 VBLS (Gilbert/Hesse aaO). Soweit § 65 Abs. 2 Satz 2 VBLS die Gesamthöhe der Sanierungs- gelder mit 2,0 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahre 2001 bemisst, sollte mit dieser prozentualen Bestimmung die Höhe der Sanierungsgelder in nachvollziehbarer Form festgelegt werden. Von diesem Bezugspunkt ist indes die absolute Höhe der Sanierungsgelder unabhängig. Jeder Arbeitgeber zahlt nicht pau- schal 2 Prozent Sanierungsgeld, sondern einen individualisierten Betrag, der in anderen Fällen auch geringer sein kann. (dd) Schließlich musste die Beklagte die Höhe der Sanierungsge l- der für die Jahre 2002 und 2003 nicht durch ein spezifisches versich e- rungsmathematisches Gutachten ermitteln. Nach § 65 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. VBLS wird zwar die Gesamthöhe der Sanierungsgelder im De- ckungsabschnitt auf der Grundlage eines solchen Gutachtens festg e- setzt. Dies bezieht sich aber nur auf die fünfjährigen Deckungsabschni t- te, die gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 VBLS ab dem 1. Januar 2008 begin- nen. Für den ersten, hier in Rede stehenden Deckungsabschnitt 2002 bis 2007 (§ 62 Abs. 1 Satz 1 VBLS) ist die Höhe der Sanierungsgelder in § 65 Abs. 2 Satz 2 VBLS mit 2,0 Prozent der zusatzversorgungspflichti- gen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahr 2001 angegeben worden. Diese Regelung geht auf Ziff. 4.2 Satz 2 und 3 AVP zurück, in dem die Tarifvertragsparteien die Gesamtbelastung der Arbeitgeber ab 2002 mit 8,45 v.H. festgelegt und in Umlagen von 6,45 v.H. und Sanierungsgelder in Höhe von 2,0 v.H. aufgeteilt haben. 81 82 - 44 - (c) Durch die rückwirkende Inkraftsetzung des § 65 VBLS zum 1. Januar 2002 ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht verletzt. (aa) Dem Gesetzgeber ist nach der Rechtsprechung des Bundes- verfassungsgerichts eine rückwirkende Regelung nur in engen Grenzen erlaubt. Eine so genannte echte Rückwirkung, mit der der Gesetzgeber nachträglich ändernd in abgeschlossene Sachverhalte eingreift, ist grundsätzlich unzulässig (BVerfGE 114, 258, 300; 109, 133, 181; 101, 239, 263; 95, 64, 86; jeweils m.w.N.). Eine Ausnahme gilt unter anderem dann, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfGE 101 aaO; 95 aaO 86 f.; 22, 330, 348; jeweils m.w.N.). Hingegen ist eine unechte Rückwirkung in der Regel zulässig. Sie ist dann gegeben, wenn eine Vorschrift auf gegen- wärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehu n- gen für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 123, 186, 257; 101 aaO; 95 aaO 86; 69, 272, 309; jeweils m.w.N.) oder künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor Verkündung der Norm abhängig macht (BVerfGE 109 aaO; 105, 17, 37 f.; 103, 271, 287; 72, 200, 242; jeweils m.w.N.). An diesen Maßstäben ist auch die Neufassung der Satzung der Beklagten zu messen. Da das Vertrauen auf den Fortbestand und die Rechtssicherheit der Rückwirkung von Tarifverträgen Grenzen setzt (BAGE 64, 327, 334 m.w.N.), gilt dies ebenso für die Umsetzung tarifver- traglicher Vorgaben in der Satzung der Beklagten. (bb) § 65 VBLS entfaltet keine echte Rückwirkung. Der AVP sah Ende 2001 die neue Finanzierungsform des Sanierungsgeldes für das kommende Jahr 2002 und somit nicht rückwirkend vor. Der ATV vom 83 84 85 86 - 45 - 1. März 2002 hat ebenso wie die Satzungsänderung vom 22. November 2002 zwar zeitlich in das laufende Jahr 2002 eingegriffen. Die Umlagefi- nanzierung der Beklagten ist auf Dauer angelegt und so ausgestaltet, dass grundsätzlich laufende Ausgaben aus laufenden Einnahmen bestri t- ten werden müssen. Jedenfalls der damals laufende Deckungsabschnitt war noch nicht abgeschlossen. Durch ihre Satzungsänderung im Jahre 2002 hat die Beklagte für den damals laufenden Deckungsabschnitt g e- mäß § 76 VBLS a.F. die Finanzierung geändert, indem sie gemäß § 62 VBLS n.F. zum 1. Januar 2002 einen besonderen Deckungsabschnitt eingeführt und zu dessen Finanzierung neben der Umlage zusätzlich das Sanierungsgeld herangezogen hat. Damit betraf die Satzungsänderung einen Tatbestand, der zuvor begonnen hatte, aber noch nicht abg e- schlossen war. Im Übrigen hat das Berufungsgericht zu Recht selbst eine echte Rückwirkung für zulässig gehalten. Dabei kommt es ebenso wie bei der Systemumstellung nicht auf die Veröffentlichung der Satzungsänderung im Jahr 2003 an, sondern auf den im Jahr 2001 verabschiedeten AVP. Es liegt keine unzulässige Rückwirkung darin, dass die am 3. Januar 2003 im Bundesanzeiger veröffentlichte neue Satzung der Beklagten die Systemumstellung bereits mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2001 vorgenommen hat. Denn die Tarifvertragsparteien hatten sich schon vor dem Umstellungsstichtag am 13. November 2001 im so ge- nannten Altersvorsorgeplan auf die Systemumstellung geeinigt und dies auch ausreichend öffentlich gemacht. Insofern war ein schutzwürdiges Vertrauen der Versicherten darauf, dass die Regeln der alten Satzung über den 31. Dezember 2001 hinaus Bestand hätten, nicht mehr begrü n- det (Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - IV ZR 312/07, juris Rn. 12). Dies gilt entsprechend für die Arbeitgeber als Versicherungsnehmer, s o- 87 - 46 - weit diese von der Erhebung der ebenfalls mit der neuen Satzung einge- führten Sanierungsgelder betroffen sind. In Ziff. 4 AVP sind die später in § 65 VBLS getroffenen Regelungen bis auf wenige Einzelheiten bereits vorgegeben. Dass zusätzlicher Finanzierungsbedarf über d ie tatsächli- chen Umlagen des Jahres 2001 hinaus durch pauschale Sanierungsge l- der gedeckt werden sollte, bestimmte Ziff. 4.1 Satz 2 AVP. In Ziff. 4.2 Satz 3 AVP war vorgesehen, dass die VBL-West die Arbeitgeber ab 2002 mit pauschalen Sanierungsgeldern von 2,0 v.H. belasten sollte. Auf die Erhebung von Sanierungsgeldern konnten sich auch nicht unmittelbar von den Tarifverhandlungen betroffene Beteiligte schon Ende des Jahres 2001 einstellen, weil die Beklagte hierüber zeitnah durch Übersendung von Informationsschriften unterrichtet hatte. Sie informierte weiterhin im Januar 2002 mit ihren "VBL-Informationen 1/2002" über den AVP und das Sanierungsgeld und stellte im März 2002 in den "VBL-Informationen 2/2002" ihre vorläufigen Regelungen über die Erhebung von Sa nierungs- geldern vor. cc) Die Erhebung von Sanierungsgeldern widerspricht auch nicht dem - bei Überprüfung der Satzungsbestimmungen zu beachtenden (Se- natsurteil vom 24. September 2008 aaO Rn. 25) - Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht den Regeln der Wettbewerbsfreiheit nach Artt. 101, 102 AEUV. (1) Diese Wettbewerbsregelungen sollen wettbewerbsbeschrä n- kende Vereinbarungen bzw. Verhaltensweisen der im gemeinsamen Markt tätigen Wirtschaftsunternehmen sowie eine missbräuchliche Au s- nutzung einer marktbeherrschenden Stellung eines solchen Unterneh- mers verhindern und einen ungehinderten Handel zwischen den Mi t- gliedstaaten ermöglichen. Diese Verbote gelten - wie die Revision selbst 88 89 - 47 - betont - nur für Unternehmen. Keine Unternehmen sind nach der Rech t- sprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Regel Sozialversiche- rungssysteme, die einem sozialen Zweck dienen und nicht nach dem K a- pitalisierungsprinzip funktionieren, sondern nach dem Grundsatz der S o- lidarität im Rahmen einer Umlagefinanzierung aufgebaut sin d (EuGH, Ur- teile vom 21. September 1999 - C-67/96, Albany, EuGHE 1999, I-5751 Rn. 76 ff.; vom 16. November 1995 - C-244/94, Fédération française des sociétés d’assurance u.a., EuGHE 1995, I-4013 Rn. 15 ff.; vom 17. Februar 1993 - C-159/91 und C-160/91, Poucet und Pistre, EuGHE 1993, I-637 Rn. 18 f.; vgl. BSG, UV-Recht aktuell 2007, 1065, 1067; BSGE 91, 263, 265). In einer Entscheidung zur Pflichtmitgliedschaft in einem Zusatzkrankenversicherungssystem hat der Europäische Ge- richtshof (Urteil vom 3. März 2011 - C-437/09 - AG2R Prévoyance, WuW/E EU-R 1929) innerhalb der anzustellenden Gesamtbetrachtung das Kriterium der Autonomie der zu beurteilenden Einrichtung für die U n- ternehmenseigenschaft nach Art. 102 AEUV besonders hervorgehoben. Nach dieser Entscheidung ist eine auf dem Markt auftretende Einrichtung auch dann als Unternehmen zu qualifizieren, wenn sie keine Gewinner- zielungsabsicht verfolgt und auf der Grundlage der Solidarität tätig ist, aber Merkmale aufweist, die dafür sprechen, dass sie über eine gewisse Autonomie verfügt. Entscheidend soll dabei sein, wie die Organisation, die die Zusatzversorgung übernimmt, beauftragt wurde, welchen Ve r- handlungsspielraum sie hinsichtlich der Modalitäten ihrer Beauftragung hatte und welche Auswirkungen diese Faktoren auf die Funktionsweise des Systems haben (EuGH aaO Rn. 45 ff.). (2) Gemessen daran ist die Beklagte nicht als Unternehmen anzu- sehen. 90 - 48 - (a) Den Grundsatz der Solidarität sieht die Klägerin selbst - zu Recht - als durch das Umlageverfahren gewahrt an. Sie verkennt aber, dass sich die Beklagte nach wie vor jedenfalls im Abrechnungsverband West nicht nach dem Kapitaldeckungsprinzip, sondern nach dem Uml a- gesystem finanziert. Dies ergibt sich aus § 60 Abs. 1 VBLS, wonach die Mittel der Beklagten in der Pflichtversicherung aus Umlagen und sonsti- gen Einnahmen aufgebracht werden. Weiterhin bestimmt § 61 Abs. 1 Satz 1 VBLS, dass die Prozentsätze für die Umlagen und für die Sani e- rungsgelder nach versicherungsmathematischen Grundsätzen so festzu- setzen sind, dass sie für den Deckungsabschnitt i.S. von § 62 VBLS zu entrichtenden Umlagen zusammen mit den Sanierungsgeldern und den sonstigen zu erwartenden Einnahmen aus der Pflichtversicherung und dem zu Beginn des Deckungsabschnitts verfügbaren Vermögens vorau s- sichtlich ausreichen, um die Ausgaben für die Pflichtversicherung im D e- ckungsabschnitt und für weitere sechs Monate hinsichtlich solcher Lei s- tungen zu bestreiten, die nicht aus dem Versorgungskonto II zu erfüllen sind. Daraus folgt, dass die Beklagte in Deckungsabschnitten kalkuliert und in jedem dieser Deckungsabschnitte die verfügbaren Einnahmen zur Deckung der Ausgaben ausreichen müssen. Darin liegt der Unterschied zu einer Kapitaldeckung, die für jedes einzelne Versicherungsverhältnis eine Deckung der Leistungen aus den vertragsbezogenen Einnahmen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gewährleistet. Zwar kann nach der von der Revision genannten Vorschrift des § 60 Abs. 2 VBLS die Beklagte die Umlagefinanzierung schrittweise durch eine kapitalgedeckte Finanzierung unter Erhebung von Beiträgen ablösen. Im Abrechnungsverband West hat die Beklagte bislang dieses so genannte Kombinationsmodell nicht eingeführt, sondern unverändert an der Umlagefinanzierung festgehalten. Eine Umstellung auf ein kap i- 91 92 - 49 - talgedecktes System kann nicht aus § 36 Abs. 2 Satz 1 VBLS entnom- men werden, wonach die Beklagte eine Leistung zugesagt hat, die sich ergäbe, wenn 4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts als Beitrag in ein kapitalgedecktes System eingezahlt worden wären. Diese Fiktion definiert nur die Höhe der Leistungen, sagt aber nichts darüber aus, auf welche Art und Weise die hierfür erforderlichen Mittel aufzubri n- gen sind. (b) Über eine zur Qualifizierung als Unternehmen hinreichende A u- tonomie verfügt die Beklagte nicht. Sie wurde nicht anhand finanzieller und wirtschaftlicher Erwägungen unter anderen Unternehmen ausge- wählt. Vielmehr ist sie Teil des überkommenen und von den Tarifver- tragsparteien institutionalisierten Systems der Zusatzversorgung im öf- fentlichen Dienst, bei dem im Gegensatz zum vom Europäischen Ge- richtshof entschiedenen Fall andere Versorgungseinrichtungen und Ve r- sicherungsgesellschaften nicht im Wesentlichen dieselbe Dienstleistung wie die Beklagte angeboten haben. Zudem unterliegt die Bekl agte ge- mäß § 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 VBLS in besonderem Maß der staatli- chen Aufsicht, was dazu führt, dass sich die Beklagte bei einer Gesam t- schau nicht als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts darstellt. Insbe- sondere unterliegen solche Satzungsänderungen, die die Höhe des Bei- tragssatzes und der zu gewährenden Leistungen betreffen und daher p o- tentiell Auswirkungen auf den Wettbewerb zu anderen Formen der Z u- satzversorgung wie etwa privaten Lebensversicherungen haben können , der staatlichen Kontrolle. Auch wenn die öffentliche Hand an der Beklag- ten beteiligt ist und insoweit ihre eigenen Interessen einer effektiven Wahrnehmung der Kontrollbefugnisse entgegenstehen könnten, bietet die Aufsichtsbefugnis durch das Bundesministerium der Finanzen jede n- falls hinreichende Gewähr, eine den unverfälschten Wettbewerb im Ge- 93 - 50 - meinschaftsraum beeinträchtigende Ausgestaltung des Systems der Be- klagten zu verhindern (LG Mannheim, Urteil vom 9. Juli 2010 - 7 O 265/09 Kart., juris Rn. 113 ff.). dd) Auf eine Verletzung ihres Selbstverwaltungs- und Haushalts- rechts kann sich die Klägerin nicht berufen. Es beruht nicht auf einer Norm mit Verfassungsrang, sondern auf der einfachgesetzlichen Reg e- lung des § 29 Abs. 1 SGB IV. Dessen Normen sind anders als Grund- rechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen kein Maßstab für die Zulässigkeit von Satzungsänderungen. c) Weiterhin hat das Berufungsgericht die Grenzen des Ände- rungsvorbehalts in § 14 Abs. 1 Satz 1 VBLS zutreffend als gewahrt an- gesehen. aa) Auch wenn sich die Beklagte mit dem einseitigen Änderungs- vorbehalt ein uneingeschränktes Recht zur Satzungsänderung vorbeha l- ten hat, ist diese Klausel nicht wegen unangemessener Benachteiligung der Versicherungsnehmer unwirksam. Die Wirksamkeit des Änderungs- vorbehalts hat der Senat im Verhältnis zu den versicherten Arbeitneh- mern damit begründet, dass Satzungsänderungen von den Tarifvertrags- parteien - und damit unter Beteiligung der Arbeitgeberseite - ausgehan- delt werden und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde unterli e- gen (Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Rn. 25 m.w.N.; vom 16. März 1988 aaO 382). Dies lässt sich auf das Verhältnis der Bekla g- ten zu den als Versicherungsnehmer beteiligten Arbeitgebern übertra- gen. Auch deren Interessen sind gewahrt, wenn Satzungsände rungen von den Tarifpartnern ausgehandelt worden sind und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde unterliegen. Dies ist hier der Fall, weil, wie 94 95 96 - 51 - bereits ausgeführt, die Einführung des § 65 VBLS auf den im AVP und im ATV getroffenen Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien basiert. Die Satzungsänderung unterliegt zudem nach § 14 Abs. 1 Satz 2 VBLS der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. bb) Der Änderungsvorbehalt beschränkt sich nicht nur auf die Ä n- derung einzelner Satzungsregelungen, sondern ermächtigt auch zu einer umfassenden Systemumstellung, wenn diese auf einer Grundentsche i- dung der beteiligten Sozialpartner beruht. Zweck der Änderungsklausel ist es gerade, die Umsetzung solcher Entscheidungen der Tarifvertrag s- parteien in der Satzung der Beklagten zu ermöglichen. Ausgehend davon hat der Senat die in der neuen Satzung der Beklagten vorgenommene Umstellung vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf ein Pun k- temodell für zulässig erachtet, da dieser Systemumstellung eine maßg e- bende, im ATV getroffene Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zugrunde lag (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 27). Die damit verbundene Einführung des Sanierungsgeldes ist ebenfalls von dem Änderungsvorbehalt gedeckt. Das Sanierungsgeld steht mit dem Systemwechsel in engem Zusammenhang, da es die im Zuge der Schlie- ßung des Gesamtversorgungssystems entstehenden Finanzierungslü- cken schließen und die Finanzierung der vor dem 1. Januar 2002 be- gründeten Anwartschaften und Ansprüche sicherstellen soll. cc) Die mit der Einführung des Sanierungsgeldes vorgenommene Satzungsänderung ist gemäß § 14 Abs. 3 Buchst. a VBLS auch für be- stehende Beteiligungen wirksam. Diese Vorschrift erfasst mit den dort genannten §§ 60 bis 70 den Abschnitt II, in den § 65 eingefügt wurde. Arbeitgeber, die - wie die Klägerin - bereits vor dem 1. Januar 1967 an der Beklagten beteiligt waren und nicht im Verwaltungsrat vertreten sind, 97 98 - 52 - haben sich mit den Regelungen der ab dem 1. Januar 1967 geltenden Satzung und auch mit dem darin enthaltenen Änderungsvorbehalt kon- kludent einverstanden erklärt, indem sie seitdem nach dieser Neureg e- lung verfahren (Gilbert/Hesse aaO § 14 Rn. 4). 2. Auch einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Berufungsgericht der Klägerin mit Recht verwehrt. a) Es hat den entsprechenden Klagevortrag in der Berufungsb e- gründung als verspätet gemäß §§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO zurückgewiesen. Die Revision zeigt nicht auf, dass die Klägerin bereits in erster Instanz zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgetragen hat. b) Ein solcher Anspruch ist auch nicht schlüssig dargetan. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin geltend gemachte Pflichtverle t- zung der Beklagten im Zusammenhang mit dem Ausscheiden der Deut- schen L. AG als Beteiligte. Die Revision meint, die Beklagte habe die Bundesrepublik Deutschland einseitig begünstigt, indem sie bei der Privatisierung der Deutschen L. AG (1997) keine ausreichenden Gegenwertzahlungen für Rentenansprüche nach dem 1. Januar 1995 verrenteter L. -Mitarbeiter vom Bund gefordert habe. Allerdings ist dieser als Beteiligter nicht ausgeschieden und musste daher auch keinen Gegenwert für Verpflichtungen aus Leistungsansprüchen von b ei der L. beschäftigten Versicherten zahlen. Auch ein Fehlverhalten der Beklagten in Bezug auf Personalei n- sparungen und vorzeitige Verrentungen bei der Bundeswehr ist nicht er- sichtlich. Dass die Beklagte auf die Personalpolitik der Bundeswehr Ein- 99 100 101 102 - 53 - fluss hatte, erschließt sich nicht. Ein von der Klägerin geforderter Au s- gleich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt nicht generell, wie die Revision meint, für Fälle des "gezielten und überproportionalen Personalabbaus" in Betracht. Einen Ausgleich durch Erhöhung von Umlagen hat der Senat in Erwägung gezogen, wenn ein Ungleichgewicht dadurch entsteht, dass bei der Beklagten versiche r- te, im öffentlichen Dienst beschäftigte Angestellte aufgrund eines Diens t- leistungsüberlassungsvertrages für ein privatisiertes Unternehmen tätig sind, ihnen aber keine jüngeren Mitarbeiter im öffentlichen Dienst nac h- folgen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1997 - IV ZR 179/96, BGHZ 135, 333, 337 ff. für den Fall der Privatisierung einer öffentlich-rechtlichen - 54 - Versicherungsanstalt). Die Geschäftsgrundlage des Beteiligungsvertr a- ges entfällt aber nicht durch jegliche Veränderung im Bestand der akt i- ven Arbeitnehmer eines Beteiligten. Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.03.2008 - 6 O 29/07 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.03.2009 - 12 U 96/08 -