Entscheidung
IX ZA 16/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 16/11 vom 20. Juli 2011 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 20. Juli 2011 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 2. Februar 2011 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO), denn sie wäre wegen Versäumung der Frist zur Ein- legung der Rechtsbeschwerde unzulässig. Zwar kann Wiedereinsetzung in die versäumte Frist wegen unverschul- deter Versäumung gewährt werden (§§ 233 ff ZPO), wenn der Verfahrensbetei- ligte bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Anforderungen entspre- chenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht hat. Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist beim Bundesgerichtshof eingegangen. Die Frist zur Ein- legung der Rechtsbeschwerde beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustel- lung der angefochtenen Entscheidung (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Be- 1 2 - 3 - schluss des Beschwerdegerichts wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners ausweislich des unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 3. Februar 2011 zugestellt. Eine weitere Zustellung erfolgte am 22. Februar 2011 an den Schuldner persönlich. Maßgeblich für den Beginn der Frist zur Ein- legung der Rechtsbeschwerde ist jedoch die Zustellung an die Verfahrensbe- vollmächtigte des Schuldners. Sie hatte sich mit Schriftsatz vom 10. Februar 2009 unter Vorlage einer vom Schuldner unterzeichneten Vollmacht gegenüber dem Insolvenzgericht für das Insolvenzeröffnungsverfahren legitimiert, war dem Schuldner vom Insolvenzgericht auf seinen Antrag gemäß § 121 ZPO zur Wahrnehmung seiner Rechte im Insolvenzeröffnungsverfahren beigeordnet worden und hatte für den Schuldner sofortige Beschwerde gegen den Eröff- nungsbeschluss des Insolvenzgerichts eingelegt. Ihr war daher die Entschei- dung des Beschwerdegerichts vom 2. Februar 2011 gemäß § 4 InsO, § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend zuzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2007 - IX ZB 196/06, juris Rn. 3). Der Umstand, dass die Verfahrensbevoll- mächtigte mit Schriftsatz vom 3. Februar 2011, beim Insolvenzgericht einge- gangen am 4. Februar 2011, mitteilte, sie vertrete den Schuldner nach Beendi- gung des Insolvenzeröffnungsverfahrens nicht mehr, ändert daran nichts (§ 87 Abs. 1 Fall 1 ZPO). Die Monatsfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ende- te daher mit Ablauf des 3. März 2011. Der Antrag des Schuldners auf Bewilli- - 4 - gung von Prozesskostenhilfe ging erst am 9. März 2011 beim Bundesgerichts- hof ein. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbeschwerdefrist kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Hanau, Entscheidung vom 22.11.2010 - 70 IK 212/09 - LG Hanau, Entscheidung vom 02.02.2011 - 3 T 11/11 -