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Entscheidung

I ZR 138/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 138/10 vom 21. Juli 2011 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Streitwertfest- setzung im Senatsbeschluss vom 19. Mai 2011 wird zurückge- wiesen. Der Senat sieht in der mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 21. Juni 2011 geäußerten Bitte um Begründung dieser Streitwert- festsetzung eine Gegenvorstellung. Der Senat ist bei der Festsetzung des Streitwertes des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und des dementsprechen- den Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von der von den Parteien nicht angegriffenen Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren ausgegangen. Er hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass die Beklagte im Berufungsverfahren nicht in voller Höhe (= 25.000 €), sondern nur zu 57,5% (= 14.375 €) unterlegen war. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Leiters der Vertriebssteuerung der Beklagten vom 2. November 2010 rechtfertigte eine Erhöhung des Wertes der Beschwer nicht. Mit den dort gemachten Angaben hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass das ihr vom Berufungsgericht auferlegte Werbeverbot sie in einer wertmäßig den Betrag von 14.375 € übersteigenden Höhe beschwert. RiBGH Pokrant ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Bornkamm Schaffert RiBGH Dr. Löffler ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Kirchhoff Bornkamm Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 05.02.2008 - 15 O 241/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 11.06.2010 - 5 U 47/08 -